Beschwerde gegen Eröffnungsbeschluss und Antrag auf Aussetzung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte gegen den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Beschwerde ein und beantragte zugleich die Aussetzung des Verfahrens zur Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens. Streitpunkt war insbesondere, ob sein nur vorsorglich unter Bedingung gestellter Antrag auf Restschuldbefreiung bzw. ein bedingter Insolvenzantrag zulässig ist. Das Landgericht weist Beschwerde und Aussetzungsantrag zurück: Ein bedingter/befristeter Insolvenzantrag ist unzulässig, ein eigener zulässiger Eigeninsolvenzantrag fehlte, und § 148 ZPO findet im Insolvenzverfahren keine Anwendung.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Eröffnungsbeschluss und Antrag auf Aussetzung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen; bedingte Anträge unzulässig, § 148 ZPO nicht anwendbar
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen einen Eröffnungsbeschluss ist nach § 34 Abs. 2 InsO zulässig, führt aber nur bei der Verletzung rechtlicher oder tatsächlicher Entscheidungsvoraussetzungen zur Abhilfe.
Ein nur bedingter oder befristeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig.
Ein Antrag auf Restschuldbefreiung setzt einen eigenen, zulässigen Eigeninsolvenzantrag voraus; ein vorsorglich unter einer unzulässigen Bedingung gestellter Antrag ist unzulässig.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers wird durch nachfolgende eigene Anträge des Schuldners nicht verhindert, sofern die Eröffnungsgrundlagen vorliegen.
Eine Aussetzung des Insolvenzverfahrens vor oder während des Verfahrens ist wegen der Eilbedürftigkeit im Insolvenzverfahren ausgeschlossen; § 148 ZPO findet keine Anwendung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 75 IN 113/08
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26.11.2008 – 75 IN 113/08 – sowie sein Antrag vom 27.04.2009, das Insolvenzverfahren zur Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens auszusetzen, werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Gründe
Durch die im Tenor näher bezeichnete Entscheidung hat das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 3. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und den Beteiligten zu 2. zum Insolvenzverwalter ernannt.
In den weiteren Ausführungen der Entscheidung heißt es, ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung liege nicht vor.
Der Beschluss ist am 10.12.2008, zwecks Zustellung u.a. an den Schuldner zur Post aufgegeben worden (Bl. 282 d. A.).
Mit seiner am 23.12.2008 bei Gericht eingegangenen Eingabe vom 21.12.2008 wendet sich der Schuldner gegen den Eröffnungsbeschluss und führt an, es sei nicht zutreffend, dass er keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt habe und nimmt Bezug auf sein Schreiben vom 29.03.2008. Ferner stellt der Schuldner einen neuen "Antrag auf private Insolvenz über mein Vermögen sowie den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung".
Auf den nachfolgenden Hinweis des Amtsgerichts vom 23.12.2008 (Bl. 302 d. A.) hat der Schuldner gemäß Schreiben vom 05.01.2009 ausgeführt, dass er Rechtsmittel einlege.
Das Amtsgericht hat den Rechtsbehelf des Schuldners als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. 11.2008 ausgelegt, dieser nicht abgeholfen und sie gemäß Beschluss vom 19.02.2009 der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
In den Gründen heißt es, der Schuldner sei durch Verfügung vom 13.03.2008, zugestellt am 22.03.2008, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er Restschuldbefreiung nur dann erlangen könne, wenn er selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantrage. Im Antwortschreiben des Schuldners vom 29.03.2008 habe der Schuldner ausdrücklich die Abweisung des Eröffnungsantrags des Insolvenzverfahrens beantragt und lediglich einen noch zu stellenden Insolvenzantrag unter einer Bedingung angekündigt; ein zulässiger Antrag auf Restschuldbefreiung habe nicht vorgelegen; der Eröffnungsbeschluss sei daher im Ergebnis korrekt; ein neuer Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei im Hinblick auf das bereits eröffnete Verfahren – mit dem selben Ziel – nicht mehr zulässig.
Dem Schuldner ist rechtliches Gehör zur Nichtabhilfeentscheidung gewährt worden. In seiner Stellungnahme vom 27.04.2009 verfolgt der Schuldner weiter die Gewährung von Restschuldbefreiung; ferner beantragt er, das Insolvenzverfahren zur Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens auszusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Der Einzelrichter hat das Verfahren der Kammer zur Entscheidung übertragen (§§ 568 ZPO, 4 InsO).
Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß § 34 Abs. 2 InsO zulässig.
In der Sache führt sie jedoch nicht zum Erfolg; denn der angefochtene Beschluss ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Das Eröffnungsverfahren ist auf den zulässigen Antrag der Beteiligten zu 3. hin eingeleitet und dem Schuldner rechtliches Gehör gewährt worden. Die erforderlichen Hinweise sind gemäß Verfügung vom 13.03.2008 erteilt worden. Sie sind dem Schuldner auch zugegangen, wie seine Erwiderung vom 29.03.2008 erkennen lässt.
Nach dem dem Schuldner ebenfalls zur Kenntnis gegebenen nicht angegriffenen Gutachten des Beteiligten zu 3. vom 15.10.2008, bestehen auch keine Zweifel am Vorliegen des Eröffnungsgrundes der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gemäß § 17 InsO.
Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Antrag der Beteiligten zu 3. stehen eigene Anträge des Schuldners nicht entgegen.
Einen eigenen – zulässigen – Insolvenzveröffnungsantrag hatte der Schuldner zuvor nicht gestellt.
In seinem Schreiben vom 29.03.2008 (Bl. 111-138, 139 d. A.) hatte der Schuldner ausgeführt:" hiermit beantrage ich die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung." In den Gründen heißt es, die Forderungen der Beteiligten zu 3. seien, soweit nicht grundbuchlich gesichert, inzwischen verjährt; den dinglich gesicherten Forderungen stünden ausreichende Werte gegenüber.
In einem nachfolgenden Absatz heißt es:" Vorsorglich stelle ich den Antrag auf Restschuldbefreiung. Für den Fall, dass das Gericht den Antrag für begründet erachtet, stelle ich einen eigenen Insolvenzantrag. In meinem Fall handelt es sich, wenn es überhaupt ein Fall ist, um eine Verbraucherinsolvenz. Deshalb bitte ich um Zusendung des besonderen Merkblattes, da ich weniger als 20 Gläubiger habe und als Angestellter arbeite, erfülle ich die Voraussetzungen von § 304 InsO. Deshalb bitte ich gegebenenfalls um Aussetzung des Verfahrens gemäß § 306 Abs. 1 InsO."
Ein nur bedingter oder befristeter Insolvenzeröffnungsantrag ist unzulässig (vgl. Schmerbach im Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 4. Auflage § 14 InsO Randnr. 21 m.w.N.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn etwa der Gläubiger die Stellung des Antrags von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder der Schuldner von der Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4 a InsO abhängig macht (vgl. Schmerbach a.a.O. Randnr. 21 a m.w.N.)
Da ein zulässiger Eigeninsolvenzantrag Sachentscheidungsvoraussetzung für einen zulässigen Restschuldbefreiungsantrag ist, ist schon deshalb der ebenfalls nur vorsorglich gestellte Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners unzulässig gewesen (vgl. Ahrens im Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung a.a.O. § 287 InsO Randnr. 8 m.w.N.). Hier hat der Schuldner auch den nur "vorsorglich" gestellten Antrag auf Restschuldbefreiung unter eine unzulässige Bedingung gestellt.
Dementsprechend musste seine sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO zurückgewiesen werden.
Dem Antrag des Schuldners auf Aussetzung des Insolvenzverfahrens durfte nicht stattgegeben werden. § 148 ZPO findet im Insolvenzverfahren wegen der Eilbedürftigkeit keine Anwendung (vgl. Ahrens a.a.O. § 286 InsO Randnr. 15 c, m.w.N.). Eine Aussetzung vor Eröffnung oder während des Insolvenzverfahrens ist daher ausgeschlossen.
Beschwerdewert: 3.000,00 € (geschätzt gemäß § 58 GKG,