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Amtsgericht Köln·71 IN 57/11·08.05.2011

Anordnung eines Sachverständigengutachtens im Insolvenzeröffnungsverfahren nach Begleichung der Forderung

VerfahrensrechtInsolvenzrechtInsolvenzeröffnungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger hielt nach Zahlung der geltend gemachten Forderung den Insolvenzantrag gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 InsO aufrecht; das Gericht ordnete daraufhin ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Aufklärung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse an. Entscheidend war, dass die Fortführung des Verfahrens einer erneuten Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen bedarf. Die Schuldnerin ist aufzufordern, darzulegen, dass kein Insolvenzgrund mehr vorliegt; unterbleibt dies, kann das Gericht weitere Ermittlungen veranlassen.

Ausgang: Antrag des Gläubigers auf Fortführung des Insolvenzeröffnungsverfahrens nach Zahlung der Forderung stattgegeben; schriftliches Sachverständigengutachten angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Insolvenzantrag bleibt nicht allein durch Begleichung der geltend gemachten Forderung unzulässig; der Antragsteller, der den Antrag aufrechterhält, muss glaubhaft machen, dass binnen zwei Jahren vor Antragstellung bereits ein Antrag gestellt worden war und weiterhin ein Insolvenzgrund besteht (§ 14 Abs. 1 S. 2 InsO).

2

Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts nach § 5 InsO greift nur ein, wenn und solange ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt; die Fortführung des Verfahrens setzt daher eine erneute Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen voraus.

3

Der Schuldner trifft eine sekundäre Darlegungslast: Er hat darzulegen, dass ein Insolvenzgrund nicht mehr vorliegt; das Gericht hat ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht nach, kann das Gericht ohne weiteres vom Fortbestehen des Insolvenzgrundes ausgehen.

4

Eine bloße, kommentarlose Zahlung der geltend gemachten Forderung reicht nicht aus, um die Weiterführung des Insolvenzeröffnungsverfahrens zu verhindern; substantiierter Vortrag ist erforderlich.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ Normen: InsO §§ 5, 14 I S. 2§ 22 Abs. 3 InsO§ 97 InsO§ 98 InsO§ 101 InsO§ 290 InsO

Leitsatz

1. Hält der Antragsteller nach Erfüllung der Forderung seinen Insolvenzantrag gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 InsO aufrecht, so hat er glaubhaft zu machen, dass in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden war und ein Insolvenzgrund weiterhin vorliegt.

2. Den Schuldner trifft eine sekundäre Darlegungslast. Er hat vorzutragen, dass ein Insolvenzgrund nicht mehr vorliegt. Hierzu hat ihm das Gericht vor der Anordnung weiterer Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kommt der Schuldner seiner Darlegungslast nicht nach, kann das Gericht ohne weiteres vom Vorliegen eines Insolvenzgrundes ausgehen.

Tenor

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der B. C., Köln

wird zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§ 5 InsO):

Es wird ein schriftliches Sachverständigengutachten darüber eingeholt,

• ob und ggf. welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind;

• ob die Schuldnerin zur Zeit der Stellung des vorliegenden Eröffnungsantrages eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte,

falls nein:

• ob und in welchem Zeitraum die Schuldnerin in der Vergangenheit eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und ob ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind, insbesondere wie viele Gläubiger sie hat und ob gegen sie Forderungen aus Arbeitsverhältnissen einschließlich solcher von Steuergläubigern oder Sozialversicherungsträgern bestehen;

• ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten ggf. für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen;

• ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.

Rubrum

1

Mit der Erstattung des Gutachtens wird Rechtsanwalt T. D., B. Str., Köln beauftragt.

2

Der Sachverständige ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.

3

Die Schuldnerin hat dem Sachverständigen Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat alle Auskünfte zu erteilen, die zur Aufklärung der schuldnerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Schuldnerin oder ihre organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).

4

Das Gutachten hat in aller Regel eine geordnete und hinreichend aufgeschlüsselte geprüfte Übersicht über die schuldnerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich der Art und Höhe der Schulden zu geben. Soweit es in Betracht kommt, sind die zuständigen Sozialversicherungsträger einschließlich der Berufsgenossenschaft und bei Grundbesitz die genauen Grundbuchbezeichnungen zu ermitteln.

5

Ist die Schuldnerin eine natürliche Person, so hat der Sachverständige Umstände oder Verhaltensweisen der Schuldnerin, die im weiteren Verlauf des Verfahrens eine Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen könnten (§ 290 InsO), mitzuteilen, soweit sie ihm bei den Ermittlungen bekannt geworden sind.

6

Falls der Sachverständige den Auftrag nicht binnen vier Wochen vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.

7

Sollten Sicherungsmaßnahmen erforderlich werden, ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

Gründe

9

Das Gericht ist befugt, auch nach vollständiger Begleichung der im Insolvenzantrag vom 1.2.2011 geltend gemachten Forderung einen Sachverständigen mit der Ermittlung des Vorliegens eines Insolvenzgrundes und einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse zu beauftragen, weil der Antragsteller mit Schriftsatz vom 1.3.2011 die Fortführung des Verfahrens beantragt, die Voraussetzung des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO glaubhaft gemacht hat und weiterhin vom Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Insolvenzantrags auszugehen ist.

10

Soweit die Antragstellerin indes die Auffassung vertritt, dass nach Zahlung der geltend gemachten Forderung die Glaubhaftmachung des Vorverfahrens gegen den Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre ausreiche, sogleich Ermittlungen aufnehmen bzw. fortsetzen zu können, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr hat das Gericht auch in dem Falle, dass der Antragsteller nach Zahlung der Forderung und Glaubhaftmachung eines vorhergehenden - zulässigen - Antrags seinen Insolvenzantrag aufrechterhält, seine Ermittlungen davon abhängig zu machen, dass weiterhin die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Insolvenzantrags vorliegen (unklar Frind 2011, 412, 416). Auch im Falle des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO greift die Amtsermittlungspflicht gemäß § 5 InsO erst ein, wenn und solange ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt. Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift. Danach wird der Insolvenzantrag "nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird". Dieser Formulierung ist zu entnehmen, dass nicht nur die vorherige Antragstellung glaubhaft zu machen ist, sondern es einer Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes und der entsprechenden Prüfung durch das Insolvenzgericht bedarf. Der Antragstellerin ist zwar darin beizupflichten, dass durch das Aufrechterhalten des Insolvenzantrages das Entstehen weiterer Forderungen verhindert werden kann. Der Gesetzesbegründung ist aber nicht zu entnehmen, dass dem Verfahren ohne Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen sogleich Fortgang gegeben werden kann. Bei anderer Betrachtungsweise würden unter Umständen berechtigte Interessen des Schuldners völlig außer Acht gelassen. Denn die Begleichung der geltend gemachten Forderung kann Ausdruck der wiedererlangten Zahlungsfähigkeit des Schuldners sein. Ließe man weitere Maßnahmen wie z.B. die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ohne eine – erneute - Prüfung der Zulässigkeit des Antrags zu, könnte dies für ein schuldnerisches Unternehmen, das seine Zahlungsfähigkeit vollständig wiedererlangt hat, verheerende Folgen haben. Aus diesem Grunde bedarf es nach Zahlung der Forderung weiterhin der Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes. Dabei wird die Frage, welche konkreten Anforderungen an den Sachvortrag des Antragstellers zu stellen sind, von dem Vorbringen des Schuldners abhängen. Dem Antragsteller ist darin beizupflichten, dass es ihm ohne weitere Ermittlungen kaum möglich sein dürfte, zum Vorliegen des Insolvenzgrundes näher vorzutragen. Vor diesem Hintergrund ist es zunächst Sache des Schuldners darzulegen, dass ein Insolvenzgrund nicht mehr vorliegt. Den Schuldner trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Eine solche kommt nach höchstrichterliche Rechtsprechung nur in Betracht, wenn einer nicht darlegungsbelasteten Partei zuzumuten ist, ihrem Prozessgegner die Darlegung durch nähere Angaben über die zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen, weil sie, anders als der außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs stehende Darlegungsbelastete, die wesentlichen Tatsachen kennt (BGHZ 86, 23, 29; 140, 156, 158, jeweils m.w.Nachw.). Einem Schuldner ist es in einem Insolvenzantragsverfahrens zuzumuten, die dem Antragsgegner obliegende erneute Darlegung des Vorliegens eines Insolvenzgrundes durch nähere Angaben über die zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen, in die dieser ansonsten keinen Einblick hat. Eine kommentarlose Zahlung reicht jedenfalls nicht aus, die weitere Durchführung des Insolvenzverfahrens zu verhindern. Deshalb hat das Gericht, bevor es seine weiteren Ermittlungen aufnimmt, dem Schuldner zunächst Gelegenheit zu geben, binnen einer bestimmten Frist zum Wegfall des Insolvenzgrundes näher vorzutragen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, darf das Gericht seine Ermittlungen aufnehmen bzw. fortsetzen, ohne dass der Antragsteller erneut vorzutragen und glaubhaft zu machen hätte, es liege trotz Zahlung weiterhin ein Insolvenzgrund vor. Nur diese Betrachtungsweise trägt den berechtigten Belangen beider Parteien hinreichend Rechnung.

11

Dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin, dem – wie seinem Schriftsatz vom 12.4.2011 zu entnehmen ist - offensichtlich die Neufassung des § 14 InsO aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes nicht bekannt ist, wurde mit Schreiben vom 15.4.2011 Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von einer Woche zur vollständigen Begleichung der Forderung näher vorzutragen. Nach Ablauf der Frist war das Gericht befugt, auch ohne weitere Darlegung und Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes weitere Ermittlungen in Gestalt des Erlasses eines Beweisbeschlusses mit gleichzeitiger Beauftragung eines Sachverständigen anzustellen, weil nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand weiterhin von einem zulässigen Insolvenzantrag auszugehen ist.