Zurückweisung des Gläubiger‑Eröffnungsantrags mangels Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; die Schuldnerin beglich die Forderung zwischenzeitlich. Entscheidend war, ob der Gläubiger das Fortbestehen der Zahlungsunfähigkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung glaubhaft gemacht hat. Das AG Düsseldorf verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Gläubigerin dieser Glaubhaftmachung nicht nachkam. Die Verfahrenskosten trägt die Gläubigerin; §14 Abs.3 InsO findet keine Anwendung.
Ausgang: Eröffnungsantrag der Gläubigerin als unzulässig verworfen; Verfahrenskosten trägt die Gläubigerin.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gläubigerantrag nach § 14 Abs.1 InsO setzt voraus, dass der Gläubiger sowohl seine Forderung als auch das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes, z. B. Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO, glaubhaft macht.
Für die Zulässigkeitsvoraussetzungen ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich; der Gläubiger muss ggf. das Fortbestehen des Eröffnungsgrundes bis zur Entscheidung darstellen.
Leistet der Schuldner nach Antragstellung Zahlung und legt er substantiiert vor (z. B. Gläubigerverzeichnis, Ratenzahlungsvereinbarungen), kann dadurch die Annahme aktueller Zahlungsunfähigkeit widerlegt werden; verbleibt dann eine unzureichende Glaubhaftmachung durch den Gläubiger, ist der Antrag unzulässig.
§ 14 Abs.3 InsO greift nur, wenn der Eröffnungsantrag trotz Begleichung der Forderung weiterhin zulässig bleibt und sodann nach Durchführung der Ermittlungen als unbegründet abgewiesen wird; ist der Antrag bereits unzulässig, sind die Verfahrenskosten vom Antragsteller zu tragen.
Tenor
wird der Eröffnungsantrag der Gläubigerin vom 24.02.2012 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 24.02.2012 hat die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Ihre Forderung in Höhe von knapp 2.300,- € hat sie durch Vorlage von Ausdrucken der elektronisch übermittelten Beitragsnachweise, die Zahlungsunfähigkeit durch Vorlage eines Vollstreckungsprotokolls vom 20.01.2012 glaubhaft gemacht. Die Schuldnerin hat die Forderung der Gläubigerin im April 2012 vollständig beglichen.
Innerhalb der letzten beiden Jahre vor Antragseingang sind zwei weitere Gläubigeranträge betreffend das Schuldnervermögen beim hiesigen Gericht eingegangen. Beide sind nach Begleichung der entsprechenden Forderungen zwischenzeitlich für erledigt erklärt worden.
Die Schuldnerin hat in mehreren Schriftsätzen vorgetragen, dass sie derzeit nicht zahlungsunfähig sei; sie habe lediglich gegenüber vier Gläubigern Verbindlichkeiten, bezüglich derer sie Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen habe, die auch bedient würden.
Die Gläubigerin erklärt ihren Antrag nicht für erledigt, sondern beantragt, ihn als unbegründet zurückzuweisen und der Schuldnerin gemäß § 14 Abs. 3 InsO die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
II.
Der Eröffnungsantrag ist unzulässig, weil die Gläubigerin entgegen § 14 Abs. 1 InsO trotz des Hinweises in der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 12.07.2012 die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht glaubhaft gemacht hat.
Zwar war aufgrund der mit dem Eröffnungsantrag vorgelegten Unterlagen ursprünglich überwiegend wahrscheinlich, dass die Schuldnerin nicht in der Lage war, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Sie hat jedoch in der Folgezeit sowohl die Forderung der hiesigen Antragstellerin als auch einer weiteren Gläubigerin, die ebenfalls einen Fremdantrag gestellt hatte, in voller Höhe beglichen.
Voraussetzung für einen zulässigen Gläubigerantrag ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 InsO unter anderem, dass der Gläubiger seine Forderung und einen Eröffnungsgrund, z. B. die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO, glaubhaft macht. Gemäß S. 2 wird der Antrag in Fällen, in denen innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung bereits ein Eröffnungsantrag gestellt worden war, nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung des jetzigen Gläubigers erfüllt wird. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift wird hiervon also das Erfordernis, das Vorliegen eines Insolvenzgrundes glaubhaft zu machen, nicht berührt. Es muss daher auch nach Begleichung der Forderung weiterhin überwiegend wahrscheinlich sein, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist; die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast liegt dabei grundsätzlich beim Gläubiger.
Im vorliegenden Fall hat die Gläubigerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Schuldnerin aktuell noch zahlungsunfähig ist. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt, zu dem sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sein müssen, ist nicht der Moment des Antragseingangs, sondern der der Entscheidung des Gerichts über den Eröffnungsantrag. Hieraus folgt, dass der Antragsteller ggf. auch das Fortbestehen eines Eröffnungsgrundes glaubhaft machen muss (so auch LG Berlin, Az. 85 T 386/11; AG Köln, Az. 71 IN 57/11; AG Wuppertal, Az. 145 IN 1070/11).
In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob den Schuldner bei nachträglicher Begleichung der Forderung eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass er nicht (mehr) zahlungsunfähig ist, trifft (so AG Köln a.a.O.). Vorliegend hat die Schuldnerin nämlich durch Vorlage eines Gläubigerverzeichnisses und durch Vortrag, mit diesen Kreditoren bestünden Ratenzahlungsvereinbarungen, in erheblicher Weise dargelegt, dass aktuell die Voraussetzungen von § 17 InsO nicht erfüllt sind. Spätestens jetzt hätte die Gläubigerin ihrerseits das Fortbestehen eines Eröffnungsgrundes glaubhaft machen müssen, was jedoch auch nach gerichtlicher Aufforderung vom 12.07.2012 nicht geschehen ist.
III.
Die Kosten des Verfahrens waren der antragstellenden Gläubigerin aufzuerlegen, da ihr Antrag unzulässig geworden ist. § 14 Abs. 3 InsO ist hier nicht anwendbar.
Dem Wortlaut nach greift diese Vorschrift ein, wenn ein Eröffnungsantrag auch nach Begleichung der Forderung zulässig bleibt und anschließend als unbegründet zurückgewiesen wird, weil nach Abschluss der Ermittlungen festgestellt wird, dass doch kein Eröffnungsgrund gegeben ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Antrag der Gläubigerin nicht unbegründet, sondern bereits unzulässig ist.
Auch eine erweiterte Auslegung oder analoge Anwendung auf den Fall, dass ein Antrag ursprünglich zulässig war und dann unzulässig geworden ist, ist nicht geboten. Es fehlt zum einen an einer vergleichbaren Interessenlage. § 14 Abs. 3 InsO sollte nach der Begründung des Gesetzgebers eine Kostenregelung für den Fall des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO treffen, wenn ein Antrag zwar zulässig war, sich aber nach Abschluss der Ermittlungen als unbegründet herausstellt (vgl. LG Bonn, Az. 6 T 258/11 mit Verweis auf die Gesetzesbegründung). Ein solcher Fall der Unbegründetheit ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Auch eine planwidrige Regelungslücke, welche eine ungewollte Kostenbelastung des antragstellenden Gläubigers zur Folge hätte, ist nicht gegeben. So hätte die Antragstellerin nach entsprechendem Hinweis des Gerichts die Möglichkeit gehabt, nunmehr doch noch die Erledigung des Verfahrens zu erklären und damit eine Entscheidung nach § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO herbeizuführen.