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Amtsgericht Köln·71 IK 103/02·15.10.2002

Eröffnungsantrag Verbraucherinsolvenz: Nutzung nichtamtlichen Vordrucks führt zur Zurücknahme

VerfahrensrechtInsolvenzrechtVordruckzwang/FormvorschriftenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner stellte einen Eröffnungsantrag unter Verwendung eines Formulars mit dem Logo "INSOsoft"; das Gericht beanstandete den nichtamtlichen Vordruck. Da der amtliche Vordruck nach der VerbrInsVV zu verwenden ist und die Beanstandung nicht innerhalb der Frist behoben wurde, gilt der Antrag kraft Gesetzes als zurückgenommen (§ 305 InsO). Anträge auf Stundung und Restschuldbefreiung wurden damit gegenstandslos.

Ausgang: Eröffnungsantrag gilt kraft Gesetzes als zurückgenommen, weil nicht der amtliche Vordruck verwendet wurde; Folgeanträge dadurch gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Eröffnungsantrag gilt gemäß § 305 Abs. 3 InsO als zurückgenommen, wenn die eingereichten Unterlagen unvollständig sind, weil sie nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form vorgelegt werden.

2

Bei Verbraucherinsolvenzverfahren ist der amtliche Vordruck nach der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung zwingend zu verwenden; gestalterische Änderungen oder Aufdrucke sind unzulässig.

3

Die inhaltliche Übereinstimmung eines nichtamtlichen Formulars mit dem amtlichen Vordruck beseitigt nicht den Formmangel; das Gericht muss nicht in jedem Fall inhaltlich prüfen, ob ein fremder Vordruck inhaltsgleich ist.

4

Wird die Beanstandung eines nicht amtlich eingereichten Vordrucks nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, sind damit zusammenhängende Folgeanträge (z. B. Stundung, Restschuldbefreiung) gegenstandslos.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 305 Abs. 3 S. 1 InsO§ 305 Abs. 3 S. 2 InsO§ Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung (VerbrInsVV)§ VerbrInsW

Tenor

Der Eröffnungsantrag vom 27.8.2002 gilt kraft Gesetzes als, zurückgenommen.

 

Gründe

2

Am 27.8.2002 stellte der Schuldner Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Hierzu benutzte er einen Vordruck mit der sich auf dem rechten oberen Rand des Antrags befindlichen Aufschrift "INSOsoft". Mit Verfügung vom 30.8.2002 beanstandete das Gericht den Antrag unter Hinweis darauf, dass seit dem 1.3.2002 Vordruckzwang herrsche. Mit Schriftsatz vom 6.9.2002 wiesen die Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners darauf hin, der Antrag sei zulässig, weil er zu 100% dem amtlichen Formular entspreche. Eine Abweichung lediglich mit dem aufgedruckten Logo der Firma INSOsoft bewirke nicht, dass inhaltlich von dem Formularvordruck in irgendeiner Weise abgewichen werde. Der Eröffnungsantrag gilt gemäß § 305 Abs. 3 S. 2 InsO als zurückgenommen, weil er unvollständig ist und der Schuldner nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Aufforderung die Beanstandung des Gerichts behoben hat. Nach § 305 Abs. 3 S. 1 InsO hat das Insolvenzgericht die vom Schuldner eingereichten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen. Unvollständig sind die Unterlagen, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form eingereicht werden. Dies ist vorliegend der Fall. Der Schuldner hat nicht den amtlichen Vordruck verwendet. Ein ordnungsgemäßer Insolvenzantrag liegt mithin nicht vor (vgl. auch LG Kleve ZVI 2002, 200, 201). Eine gestalterische Änderung oder Ergänzung des Vordrucks ist nicht zulässig, weil es sich um einen amtlichen Vordruck handelt, der auf Grund der am 1.3.2002 in Kraft getretenen "Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung" (VerbrInsVV) bei Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens obligatorisch verwendet werden muss. Soweit der Schuldner einwendet, inhaltlich stimme der von ihm verwendete Vordruck mit dem amtlichen Formular überein, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Würde man der Argumentation des Schuldners folgen, hätte dies zur Folge, dass das Insolvenzgericht jedes nicht amtliche Formular zunächst auf seine inhaltliche Übereinstimmung mit dem amtlichen Vordruck zu überprüfen hätte. Dies stünde aber dem mit der Einführung des amtlichen Vordrucks verfolgten Zweck entgegen. Der Vordruckzwang soll dem Gericht eine zügige Prüfung des Antrags insbesondere auf Vollständigkeit erleichtern (Stellungnahme des Bundesrates zum RegE, EGInsOÄndG, BT-Drucks. 14/49 S. 9). Eine Abweichung von dem amtlichen Vordruck sieht 2 VerbrInsW nur unter den dort genannten Voraussetzungen vor. Diese sind vorliegend nicht erfüllt.

3

Die Anträge des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten und auf Restschuldbefreiung werden damit gegenstandslos.