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Landgericht Köln·19 T 168/02·24.11.2002

Sofortige Beschwerde gegen Feststellung der Rücknahmefiktion (§305 InsO) verworfen

VerfahrensrechtInsolvenzrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner verwendete statt des amtlichen Vordrucks ein Computerformular für den Eröffnungsantrag; das Amtsgericht stellte nach fruchtlosem Aufforderungstermin kraft Gesetzes die Rücknahme des Antrags fest. Die sofortige Beschwerde hielt das Landgericht für unzulässig, da die Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Insolvenzgerichts in der InsO enumerativ geregelt ist. Eine Analogie zu §34 InsO oder zu ZPO-Rechtsbehelfen kommt nicht in Betracht; die formelle Vorgabe des amtlichen Formulars kann die Zurücknahme begründen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Feststellung der Antragsrücknahme als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Feststellung des Eintritts der Rücknahmewirkung nach § 305 Abs. 3 S. 2 InsO unterliegt nicht der allgemeinen sofortigen Beschwerde, soweit die Insolvenzordnung die Anfechtbarkeit bestimmter Entscheidungen abschließend regelt.

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Eine analoge Anwendung des § 34 Abs. 1 InsO ist ausgeschlossen, weil die Rücknahmefiktion hinsichtlich ihres Verfahrenszwecks und der gesetzgeberischen Regelungsentscheidung nicht mit der Ablehnung der Eröffnungsprüfung vergleichbar ist.

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Die analoge Anwendung zivilprozessualer Rechtsbehelfe (ZPO) auf Entscheidungen des Insolvenzgerichts widerspricht dem Enumerationsprinzip der InsO und ist daher nicht statthaft.

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Die Verwendung eines vom amtlichen Vordruck abweichenden Formulars kann zur Unvollständigkeit des Eröffnungsantrags führen; wird eine gerichtliche Aufforderung zur Ergänzung nicht fristgerecht erfüllt, gilt der Antrag kraft Gesetzes als zurückgenommen.

Relevante Normen
§ 6 InsO§ 34 InsO§ ZPO§ InsO§ 305 Abs. 3 S. 2 InsO§ 6 Abs. 1 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 71 IK 103/02

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 21.10.2002 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 15.10.2002, Az.:

71 IK 103/02, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

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Der Schuldner hat unter dem 27.08.2002 unter Beifügung eines Schuldenbereinigungsplans unter Verwendung des Computerprogramms "InsOsoft" beantragt, das Verbraucherinsolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen und ihm Restschuldbefreiung zu erteilen. Mit Verfügung vom 30.08.2002 hat das Amtsgericht diesen

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Antrag als nicht ordnungsgemäß beanstandet, weil der Schuldner nicht den vor-

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gesehenen amtlichen Vordruck, sondern das vorbezeichnete Computerprogramm,

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für seinen Insolvenzantrag verwendet habe. Gleichzeitig hat es dem Schuldner unter Beifügung des amtlichen Antragsformulars Gelegenheit gegeben, das Fehlende

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binnen eines Monats zu ergänzen und ihn darauf hingewiesen, daß der Eröffnungs-

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antrag kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, falls die Ergänzung nicht fristgerecht erfolge.

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Der Schuldner hat daraufhin unter dem 06.09.2002 mitgeteilt, daß er eine Verwendung des amtlichen Formulars nicht für geboten halte, da der Antrag in der gestellten Form inhaltlich den Anforderungen des amtlichen Vordrucks jedenfalls entspreche.

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Nachdem eine weitere Ergänzung des gestellten Antrags nicht zu den Akten gelangt war, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 15.10.2002 festgestellt, daß der

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Eröffnungsantrag vom 27.08.2002 kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, weil

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er unvollständig, nämlich nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form, gestellt worden und trotz gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden sei. Ob der von dem Schuldner verwendete Vordruck des Computerprogramms "InsOsoft" inhaltlich den amtlichen Formularen entspreche, könne keine Rolle spielen, weil anderenfalls das Insolvenzgericht jedes verwendete Formular zunächst auf seine Übereinstimmung mit dem amtlichen Vordruck zu überprüfen hätte.

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Hiergegen richtet sich die am 22.10.2002 eingegangene sofortige Beschwerde des Schuldners vom 21.10.2002. Der Schuldner vertritt die Auffassung, ein umfassender Formularzwang bestehe nicht, er habe demgemäß alle Auflagen erfüllt. Entscheidend sei allein die inhaltliche Übereinstimmung des verwendeten Vordrucks mit dem

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amtlichen Vordruck. Er sieht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des

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Amtsgerichts vom 15.10.2002 als zulässig an, weil die Feststellung der Rücknahme-

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fiktion faktisch auf eine Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinauslaufe, gegen die gemäß § 34 InsO jedenfalls die sofortige Beschwerde eröffnet sei; jedenfalls

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müßten die allgemeinen Beschwerdemöglichkeiten nach der ZPO entsprechend auf die nach der InsO gegebene Rücknahmefiktion angewendet werden.

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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Schuldners nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluß vom 04.11.2002 der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.

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Es bestehen bereits Bedenken, ob es sich bei dem angefochtenen Beschluß des Amtsgerichts Köln überhaupt um eine gerichtliche Entscheidung i. S. von § 6 InsO handelt. Aufgrund des nach § 305 Abs. 3 S. 2 InsO zwingenden Eintritts der Rücknahmewirkung kommt dem Beschluß keine eigene materiellrechtliche, sondern

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allenfalls deklaratorische Wirkung zu (vgl. OLG Köln, OLGR 2000, 380 ff.; OLG Köln, OLGR 2000, 432 ff.). Die Rücknahme des Antrags wird nach fruchtlosem Ablauf der Frist durch das Gesetz fingiert, wobei die Insolvenzordnung nicht einmal eine

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ausdrückliche Mitteilung an den Schuldner von dem Eintritt der Rücknahmewirkung fordert (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Ist aber nicht einmal die Benachrichtigung des Schuldners vom Eintritt der Wirkungen der Rücknahmefiktion erforderlich, so kann in den Fällen, in denen eine entsprechende Mitteilung durch Beschluß gleichwohl erfolgt, kein Rechtsbehelf hiergegen eröffnet sein, weil insoweit eine Ungleichbehandlung im

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Vergleich zu denjenigen Schuldnern, die eine entsprechende Mitteilung des Insolvenzgerichts nicht erhalten, gegeben wäre.

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Dies kann aber im Ergebnis dahinstehen, nachdem gemäß § 6 Abs. 1 InsO Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in solchen Fällen einem Rechtsmittel unterliegen,

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in denen die Insolvenzordnung ausdrücklich eine derartige Anfechtbarkeit vorsieht.

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Die ansonsten gebräuchliche Eröffnung des Rechtsmittelzugs aufgrund einer

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allgemeinen Zulässigkeitsregel scheidet nach der Systematik der Insolvenzordnung aus. Der Gesetzgeber hat die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde auf einzelne

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im Gesetz enumerativ aufgezeigte Fälle beschränkt. Gegen den die Antragsrücknahme feststellenden Beschluß des Insolvenzgerichts vom 15.10.2002 ist nach der Insolvenzordnung ausdrücklich kein Rechtsmittel gegeben (vgl. insoweit OLG Köln, OLGR 2000, 380 ff.; OLG Köln, OLGR 2000, 432 ff.; Grote in: Frankfurter Kommentar zur

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Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 305 Rdnr. 50 b; so auch die ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschlüsse vom 05.12.2000, 19 T 141/00, vom 21.06.2002,

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19 T 62/02 und vom 31.10.2002, 19 T 148/02).

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Eine Anfechtungsmöglichkeit ist ebensowenig entsprechend § 34 Abs. 1 InsO eröffnet.

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Die Voraussetzungen einer Gesetzesanalogie liegen nicht vor.

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Die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der bloßen Feststellung des Eintritts der Rücknahmewirkungen nicht vergleichbar, weil im letzteren Fall nicht das Vorliegen der Voraussetzungen der Verfahrenseröffnung zu prüfen ist, sondern sich die Prüfung des Insolvenzgerichts lediglich auf die Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit der eingereichten Unterlagen beschränkt. Weitere Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 34 Abs. 1 InsO wäre überdies das Vorliegen einer Regelungslücke. Diese ist hier bereits deshalb nicht gegeben, weil der Gesetzgeber die Frage einer umfassenden Anfechtung im Insolvenzrecht gesehen, indessen im Hinblick auf sein erklärtes Ziel, den zügigen Ablauf des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten, entschieden hat, eine Beschwerde nur in den ausdrücklich gesetzlich geregelten Fällen zuzulassen (OLG Köln, OLGR 2000, 380 ff.).

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Der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen entgegenstehenden Auffassung, die eine Anfechtung der Mitteilung über den Eintritt der Rücknahmewirkungen in Analogie zu § 34 Abs. 1 InsO zulassen will (vgl. OLG Frankfurt, ZVI 2002, 165 ff.), schließt sich die Kammer aus den vorstehenden Erwägungen nicht an.

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Letztendlich kommt auch eine Anfechtung der Rücknahmefiktion nicht, wie der

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Schuldner meint, in Folge einer entsprechenden Anwendung der Rechtsbehelfe der ZPO in Betracht. Die analoge Anwendung der nach der ZPO gegebenen Beschwerdemöglichkeiten auf das Insolvenzverfahren liefe dem in der InsO ausdrücklich vorgesehenen Enumerationsprinzip in Bezug auf die Anfechtbarkeit im Insolvenzverfahren getroffener Entscheidungen zuwider. Soweit der Schuldner zur Untermauerung seiner anderweitigen Rechtsauffassung eine angebliche Entscheidung des OLG Naumburg vom 15.03.2000 zitiert, derzufolge die allgemeine Beschwerde nach der ZPO auf die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO Anwendung finden solle, für die er indessen eine Fundstelle oder aber ein Aktenzeichen nicht angibt, vermochte die Kammer eine solche Entscheidung in keiner der zur Verfügung stehenden Datenbanken zu finden. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß das OLG Naumburg im Gegenteil unter dem 24.02.2000, Az. 5 W 13/00, entschieden hat, daß die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO unter keinem denkbaren Gesichtspunkt der Anfechtung unterliege (ZInsO 2000, 218).

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Die sofortige Beschwerde des Schuldners war demgemäß mit der Kostenfolge aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

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Beschwerdewert: bis 300 EUR