Rückforderung von Landeskassenleistungen wegen Überschreitens der Schongrenze im Betreuungsfall
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Köln verlangt die Rückerstattung von 3.000 € aus dem Vermögen der Betroffenen, nachdem zuvor Leistungen aus der Landeskasse für Betreuungskosten gezahlt wurden. Entscheidend ist, dass die Betroffene inzwischen Vermögen oberhalb der Schongrenze von 5.000 € besitzt. Zahlungen aus der Landeskasse stehen unter dem Vorbehalt des Rückgriffs; bei Vermögenserwerb können bereits geleistete Zahlungen eingezogen werden. Die Beteiligten wurden vor Festsetzung angehört.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinziehung von aus der Landeskasse gezahlter Vergütung (3.000 €) stattgegeben; Betroffene zur Erstattung verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Zahlungen aus der Landeskasse zur Deckung von Betreuungskosten stehen unter dem gesetzlichen Vorbehalt des Rückgriffs und können zurückgefordert werden, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der betreuten Person geändert haben.
Bei Vorliegen von Vermögen oberhalb der gesetzlichen Schongrenze ist der übersteigende Vermögensanteil zur Finanzierung der Betreuungskosten einzusetzen und kann zur Erstattung bereits geleisteter Landeskassenzahlungen herangezogen werden (§§ 1908i, 1836e BGB).
Ein späterer Vermögenserwerb oder eine wesentliche Einkommensverbesserung begründet die Möglichkeit der nachträglichen Wiedereinziehung zuvor aus der Landeskasse gezahlter Beträge.
Vor Festsetzung einer Rückforderung sind die Beteiligten anzuhören; das Gericht hat ferner über die vorhandenen Rechtsbehelfe (Beschwerde/Erinnerung) zu belehren.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
wird die aus der Landeskasse gezahlte Vergütung in Höhe von 3.000,00 Euro (in Worten: dreitausend Euro) aus dem Vermögen der Betroffenen zurückgefordert.
Die Betroffene hat diesen Betrag an die Landeskasse zu erstatten.
Gründe
In der Zeit vom 01.01.2016 bis 31.03.2018 wurde Vergütung in Höhe von insgesamt 4.158,00 Euro aus der Landeskasse gezahlt, da die Betroffene nicht in der Lage war, diesen Betrag aus dem eigenen Vermögen aufzubringen.
Die Zahlungen aus der Landeskasse stehen unter dem gesetzlichen Vorbehalt des Rückgriffs gegen die Betroffene.
Die Wiedereinziehung aus der Landeskasse gezahlter Beträge kommt u. a. dann in Betracht, wenn in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der betreuten Person Änderungen eingetreten sind (§§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 2 FamFG, 120a Abs. 1 S. 1 bis 3 ZPO). Somit können bei späterem Vermögenserwerb oder wesentlicher Einkommensverbesserung bereits aus der Landeskasse geleistete Zahlungen nachträglich eingezogen werden.
Die Betroffene verfügt über ein Vermögen oberhalb der Schongrenze in Höhe von 5.000,00 Euro. Den oberhalb des Schonbetrages liegenden Vermögensteil hat die Betroffene zur Finanzierung der Betreuungskosten einzusetzen. Daher wird der Betrag in Höhe von 3.000,00 Euro aus dem Vermögen der Betroffenen zurückgefordert (§§ 1908i, 1836e BGB).
Die Beteiligten wurden vor der Festsetzung angehört.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde/Erinnerung ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde/Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats, die Erinnerung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Betreuungsgericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde/Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde/Erinnerung auch fristwahrend bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist.
Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde/Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sie gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Köln, 07.05.2019Amtsgericht