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Landgericht Köln·1 T 200/19·17.09.2019

Rückforderung Betreuervergütung: angespartes Pflegegeld als Härtefallvermögen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Köln entschied über die sofortige Beschwerde der Betreuerin gegen die Rückforderung aus der Landeskasse gezahlter Betreuervergütung aus dem Vermögen der Betroffenen. Maßgeblich war, ob Vermögen oberhalb des Schonbetrags von 5.000 € einzusetzen ist und ob angespartes, aus nicht abgerufenen Pflegeleistungen ausgekehrtes Pflegegeld als verwertbares Vermögen gilt. Die Kammer stellte auf den Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz ab und verneinte eine zumutbare Heranziehung: Die Pflegegeldzuflüsse seien zweckbestimmt und wegen krankheitsbedingter Nichtverwendung sowie drohender Schadensersatzforderungen als besondere Härte zu behandeln. Der Rückforderungsbeschluss des Amtsgerichts wurde vollständig aufgehoben; die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ausgang: Sofortiger Beschwerde stattgegeben und Rückforderungsbeschluss zur Betreuervergütung aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Beurteilung der Mittellosigkeit im Rückforderungsverfahren hinsichtlich aus der Staatskasse gezahlter Betreuervergütung ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen.

2

Die Rückforderung von aus der Staatskasse gezahlter Betreuervergütung kommt nur insoweit in Betracht, als verwertbares Vermögen oberhalb des Schonvermögens vorhanden ist.

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An die betreute Person ausgekehrtes Pflegegeld aus nicht in Anspruch genommenen Pflegeleistungen ist grundsätzlich zweckbestimmt und nicht ohne Weiteres als einsetzbares Vermögen zur Erstattung staatlich verauslagter Betreuervergütung zu bewerten.

4

Kann die betreute Person Pflegegeld krankheitsbedingt nicht zweckentsprechend verwenden, kann die Heranziehung des daraus angesparten Guthabens nach dem Rechtsgedanken des § 90 Abs. 3 SGB XII eine besondere Härte darstellen und ausgeschlossen sein.

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Bei der Härtefallprüfung sind auch absehbare, vorrangige Bedarfslagen und drohende Inanspruchnahmen (z.B. wegen Wohnungsschäden) wertend in die Gesamtbetrachtung einzustellen.

Relevante Normen
§ 1836d BGB§ 13 Abs. 5 SGB XI§ 37 SGB XI§ 115 ZPO§ 90 Abs. 3 SGB XII§ 70 Abs. 2 FamFG

Tenor

Auf die Beschwerde der Betreuerin vom 17.05.2019 (Bl. 142 VH) wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 07.05.2019 – 57 XVII 15/97 B - (Bl. 138 VH) aufgehoben.

Gründe

2

I.

3

Für die Betroffene, die an einer Psychose leidet, ist langjährig eine Betreuung für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vermögenssorge einschließlich Wohnungsangelegenheiten eingerichtet. Zuletzt ist mit Beschluss des Amtsgerichts vom 17.03.2016 (Bl. 955 der Akte) die bestehende Betreuung bis zum 17.03.2023 verlängert worden. Zur Betreuerin ist ebenfalls langjährig die Beteiligte zu 2 bestellt worden.

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Die Lebenssituation der Betroffenen stellte sich in den letzten Jahren dergestalt dar, dass ihr Enkel, der ebenfalls unter Betreuung stehende Herr T, sich einen längeren Zeitraum in der - angemieteten - Wohnung der Betroffenen aufgehalten hatte und dort - auch mit einem großen Hund - erhebliche Schäden verursacht hatte. Die Betroffene hatte sich zunächst nicht in der Lage gesehen, den Enkel aus der Wohnung zu verweisen. Erst am 26.04.2019 hatte die Betroffene gegenüber ihrem Enkel ein Haus- und Kontaktverbot ausgesprochen. Nach Angabe der Betreuerin weist die die Wohnung aktuell deswegen noch erhebliche Schäden auf; die Vorgabe eines Kostenvoranschlags durch die Vermieterseite steht aber derzeit noch aus.

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Ausweislich der Jahresberichte der Beteiligten zu 2 stellte sich die Vermögenssituation der Betroffenen in den letzten Jahren wie folgt dar:

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Die Betroffene erhielt im Jahr 2011 (Vermögensbericht vom 07.02.2011,Bl. 782 der Akte) eine monatliche Altersrente der Deutschen Rentenversicherung i.H.v. 733,54 € sowie eine Ausgleichsrente der Firma G i.H.v. 590,79 €. Sie lebt in einer eigenen Wohnung; die Wohnkosten belaufen sich auf 587,89 € pro Monat. Zu dem genannten Zeitpunkt verfügte sie über ein Barvermögen in einer Größenordnung von 2200,00 €. Durch die Nachzahlung einer Zusatzrente zum 01.01.2010 war es ihr möglich gewesen, Rückerstattungsansprüche der Stadt Köln zu bedienen sowie die Wohnung zu renovieren und teilweise neu zu möblieren. Der seinerzeit als Betreuer noch tätige Betreuungsverein SKF - in Person der Beteiligten zu 2 - teilte zum 03.05.2011 einen Vermögensstand der Betroffenen mit 2552,45 € mit. Im Erstbericht der Beteiligten zu 2 vom 30.10.2011 (Bl. 869 der Akte) teilte diese die Einnahmen der Betroffenen in unveränderter Höhe sowie einen Kontostand von 700,86 € mit; hinzu kam ein Sparguthaben von 2585,20 €. Im Bericht vom 07.11.2012 (Bl. 878 der Akte) wurde das Gesamtvermögen mit 3887,59 € angegeben. Im Bericht vom 22.10.2013 (Bl. 897 der Akte) wurde das Gesamtvermögen mit 2973,34 € angegeben. Der entsprechende Wert betrug am 24.10.2014 (Bl. 9 111. Akte) 3300,86 € sowie am 05.10.2015 3728,19 € (Bl. 924 der Akte). Im Bericht vom 01.10.2016 (Bl. 957 der Akte) ist das Vermögen mit 3140,39 € angegeben, zum 10.10.2017 belief es sich auf (Bl. 669 der Akte) auf 4659,23 €. Am 20.07.2018 (Bl. 982 der Akte) hat die Beteiligte zu 2 das Vermögen der Betroffenen mit 5175,45 € angegeben; für den 03.09.2018 belief sich der Wert auf 6825,97 € (Bl. 994 der Akte). Zum 03.04.2019 hat die Beteiligte zu 2 den Vermögensstand der Betroffenen mit 8440,43 € mitgeteilt (Bl. 131 VH). Zum 24.06.2019 hat die Betreuerin den Vermögensstand mit 6105,66 € angegeben (Bl. 148 VH).

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In der Vergangenheit sind die angefallenen Betreuervergütungen zum Teil aus der Staatskasse, zum Teil aber auch von der Betroffenen selbst beglichen worden. Letzteres gilt für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.03.2012, 01.04.2012 bis 30.06.2012, 01.07.2012 bis 30.09.2012. Für den Zeitraum ab dem 01.10.2012 ist die Betreuervergütung bis zum 31.03.2015 von der Staatskasse übernommen worden. Für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 30.06.2015 hatte die Beteiligte zu 2 die Festsetzung der Vergütung gegen das Vermögen der Betroffenen beantragt. Dieser Antrag ist durch das Amtsgericht mit Beschluss vom 09.09.2015 (Bl. 57 VH) zurückgewiesen worden, da die Betroffene als mittellos zu gelten habe. Im Nachgang hat die Beteiligte zu 2 für den Zeitraum ab dem 01.04.2015 bis 30.06.2015 ihre Vergütung gegen die Staatskasse geltend gemacht. Das gleiche gilt für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 30.09.2015. Für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 31.12.2016 ist der Vergütungsanspruch gegen das Vermögen der Betroffenen festgesetzt worden. Das gleiche gilt für den Zeitraum ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 sowie den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 sowie vom 01.01.2019 bis zum 31.03.2019.

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Das Amtsgericht Köln hat nach Anhörung der Betroffenen und der Betreuerin mit Beschluss vom 07.05.2019 (Bl. 138 VH) die aus der Landeskasse gezahlte Betreuervergütung i.H.v. 3.000,00 € aus dem Vermögen der Betroffenen zurückgefordert. Dazu hat es ausgeführt, dass in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2018 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 4.158,00 € aus der Landeskasse gezahlt worden war.

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Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Betreuerin, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 21.05.2019 nicht abgeholfen hat.

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II.

11

Das zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 gegen den Rückforderungsbescheid vom 07.05.2019 hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des vorgenannten Beschlusses.

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Zum jetzigen Zeitpunkt - für die Frage der Feststellung der Mittellosigkeit muss auf den Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz, also die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz abgestellt werden (vergleiche BGH BtPrax 2013, 65; OLG München FamRZ 2007,188; Jürgens-Marschner, Betreuungsrecht, 5. Aufl., § 1836 d BGB Rz. 5) - ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass die Betroffene nicht über Vermögen oberhalb des Schonbetrages von 5.000,00 € verfügt und insoweit eine Rückforderung nicht in Betracht kommt.

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Auszugehen ist dabei zunächst von der aktuellen Vermögenssituation der Betroffenen, so wie sie die Beteiligte zu 2 in ihrem Schreiben vom 24.06.2019 dargelegt hat: Danach ist zum genannten Stichtag von einem Vermögen der Betroffenen von 6.105,66 € auszugehen. Unter Berücksichtigung des Schonbetrages von 5.000,00 € verbliebe damit allenfalls eine Rückforderung in einer Größenordnung von 1.105,66 €.

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Aber auch insoweit scheidet eine Rückforderung aus Sicht der Kammer aus. Wie sich aus dem Bericht der Beteiligten zu 2 vom 24.06.2019 ergibt, beruht der Anstieg des Vermögens der Betroffenen über die Schongrenze von 5.000,00 € hinaus darauf, dass die Pflegekasse Q BKK entsprechend ihrem Bescheid vom 07.06.2018 (Bl. 151 VH) seit März 2018 das nicht verbrauchte Pflegegeld - soweit die Betroffene Leistungen des Pflegedienstes nicht in Anspruch genommen hat - an die Betroffene auskehrte. Dabei handelte es sich um 768,93 € für den Zeitraum vom 19.03. bis zum 11.06.2018 und ab Juni 2018  316,00 € pro Monat, insgesamt um einen Betrag von rund 4.500,00 €. Für die Betroffene ist ab dem 18.03.2018 der Pflegegeldgrad 2 festgestellt. Der Grund für den Nichtverbrauch des Pflegegeldes und die (teilweise) Weiterleitung an die Betroffene ergab sich daraus, dass die Betroffene aufgrund ihres paranoiden Erlebens und einer Grundangst vor Veränderungen in ihrem Lebensablauf die pflegerische Hilfe bis Ende Juni 2019 nicht in der Lage war anzunehmen. Dies hat sich ab dem 01.07.2019 geändert, so dass insoweit auch keine Zahlungen mehr an die Betroffene fließen. Die der Betroffenen zugeflossenen Leistungen der Pflegeversicherung aus dem nicht verbrauchten Pflegegeld sind zunächst kein Einkommen im Sinne des § 13 Abs. 5 S. 1 SGB XI (vergleiche Zöller-Geimer, ZPO, 32. Auflage, § 115 Rz. 15). Ein Einsatz dieser Gelder ergibt sich auch nicht vor dem Aspekt, dass es sich dabei inzwischen um Vermögen der Betroffenen handelt. Denn nach dem Rechtsgedanken aus der Härtefallregelung des §§ 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII widerspricht es aus Sicht der Kammer der Billigkeit, die der Betroffenen zugeflossene Leistung des Pflegegeldes, auf das sie einen Anspruch hat, das sie aber aus in ihrer Krankheit liegenden Gründen nicht zweckbestimmt verwenden konnte, als einsetzbares Vermögen zu bewerten (vergleiche dazu etwa die Entscheidung BSG vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 20/06 R - zum Einsatz eines aus dem Blindengeld angesparten Guthabens). Das Pflegegeld ist - soweit es wegen der nicht erfolgten Inanspruchnahme einer Pflegehilfe an die Betroffene ausgezahlt worden ist - grundsätzlich eine zweckbestimmte Leistung, mit der der Empfänger in der Lage versetzt werden soll, die für die Pflege entstehenden Aufwendungen abzudecken (vergleiche auch Schlegel/Voelske-Wiegand, jurisPK SGB XI, § 37 SGB XI Rz. 20). Gelingt es dem Leistungsempfänger aber, seine pflegerischen Aufwendungen in überobligatorischer Weise mit einem geringeren finanziellen Aufwand zu bestreiten, kann dies aus Sicht der Kammer nicht dazu führen, dass die Leistungen der Pflegeversicherung wirtschaftlich dazu heranzuziehen sind, aus der Staatskasse getragene Betreuervergütungen auszugleichen.

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Hinzu kommt, dass die Betroffene im Hinblick auf das Verhalten ihres Enkels in ihrer Wohnung und den durch diesen verursachten Schäden davon in unmittelbarer Zukunft ausgehen muss, von der Vermieterseite insoweit auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Der Enkel selbst als Verursacher ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, für diese Schäden einzustehen.

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Bei wertender Gesamtbetrachtung stellt sich damit die Rückforderung nach Maßgabe des Beschlusses vom 07.05.2019 auch in der allenfalls noch in Betracht kommenden Höhe von 1.105,66 € als besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII dar.

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Dementsprechend war der Rückforderungsbeschluss insgesamt aufzuheben.

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Eine Kostenentscheidung ist vorliegend nicht veranlasst. Es bestand kein Anlass, einen der Verfahrensbeteiligten mit den Kosten eines anderen Verfahrensbeteiligten zu belasten.

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Die Rechtsbeschwerde war im vorliegenden Fall zuzulassen. Denn die Frage, ob der Einsatz von angesparten Pflegegeld bei der Bemessung der Mittellosigkeit eines Betroffenen im Zusammenhang mit der Rückforderung von Betreuervergütung zumutbar ist, ist höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortet. Diese Frage betrifft auch eine Vielzahl von Fällen, so dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG geboten war.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

22

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde.

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Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

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1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

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2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

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B)  die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

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C)  soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

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Die Beteiligten müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für das Bundesamt für Justiz. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.