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Amtsgericht Köln·326 F 44/10·25.05.2011

Kindesunterhalt: Festsetzung von Mindestunterhalt und Anrechnung von Unterhaltsvorschuss

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vater wurde verpflichtet, ab Juni 2011 monatlich 225 EUR Kindesunterhalt zu zahlen sowie einen Rückstand von 540 EUR zu begleichen. Streitpunkt war die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners angesichts fehlender Erwerbstätigkeit und körperlicher Einschränkungen. Das Gericht setzte fiktive Leistungsfähigkeit wegen unterlassener Darlegung von Erwerbsbemühungen fest und zog den Unterhaltsvorschuss an. Eine Aussetzung des Verfahrens wurde abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung von monatlichem Kindesunterhalt und Zahlung des Rückstands teilweise stattgegeben; übrige Anträge zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein minderjähriges Kind hat einen Unterhaltsanspruch nach § 1601 BGB, den es gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil in Form von Barunterhalt geltend machen kann.

2

Die Verpflichtung zur Ausnutzung der Erwerbsfähigkeit bestimmt die Leistungsfähigkeit; bei unzureichenden tatsächlichen Einkünften trifft den Unterhaltspflichtigen eine Obliegenheit, seine Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen.

3

Gegenüber minderjährigen Kindern ist die Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB verschärft; bei Nichterfüllung dieser Obliegenheit kann fiktives Einkommen zugerechnet werden, wobei der Verpflichtete die darlegungs- und beweisbelastete ist.

4

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind auf den Unterhaltsanspruch gemäß § 7 UVG anzurechnen, weil die Ansprüche insoweit auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen sind.

Zitiert von (3)

3 neutral

Relevante Normen
§ SGB II§ 1601 BGB§ 7 UVG§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 243 Abs. 1 FamFG§ 113 FamFG

Tenor

I.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen der Kindesmutter Frau B. E. eine monatliche Kindesunterhaltsrente zu zahlen beginnend mit dem Monat Juni 2011 in Höhe von monatlich 225,00 Euro jeweils bis zum 3. eines jeden Monats im voraus.

Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen der Kindesmutter Frau B. E. 540,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Mai 2011 zu zahlen.

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

III.

Der Beschluss ist sofort wirksam.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller ist das am 05.01.2004 gemeinsame Kind des Antragsgegners und der Kindesmutter Frau B. E. .

4

Das Kind N. E. lebt im Haushalt der Kindesmutter und wird von dieser betreut und versorgt.

5

Der Antragsgegner ist nicht erwerbstätig und verfügt nicht über eine abgeschlossene Schulausbildung. Zudem ist sein Arm zurückgebildet und die Hand unzureichend ausgeprägt.

6

Derzeit bezieht der Antragsgegner Sozialleistungen bestehend in Leistungen nach SGB II von monatlich 295,00 Euro. Erwerbsbemühungen hat der Antragsgegner nicht getätigt.

7

Der Antragsteller bezieht Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz durch die Unterhaltsvorschusskasse und zwar in Höhe von monatlich 180,00 Euro.

8

Der Antragsteller beantragt,

9

den Antragsgegner zu verurteilen, an ihn eine monatliche Kindesunterhaltsrente zu zahlen ab Juni 2011 in Höhe von 225,00 Euro jeweils bis zum 3. eines jeden Monats im voraus.

10

Zudem beantragt er,

11

den Antragsgegner zu verurteilen, an ihn einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 540,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

12

Der Antragsgegner beantragt,

13

die Anträge zurückzuweisen.

14

Er behauptet:

15

Aufgrund seiner fehlenden Qualifikation und körperlichen Einschränkungen sei er nicht in der Lage, ein Einkommen zu erzielen, welches 900,00 Euro monatlich übersteige. Auf dem Arbeitsmarkt könne er angesichts dessen keine Arbeitsstelle erhalten, die ihn in die Lage versetze, Mindestkindesunterhalt oder auch einen Teilbetrag hiervon zu zahlen.

16

Auch trotz erteilten Hinweises seitens des Gerichts hat der Antragsgegner zu etwaigen Erwerbsbemühungen nicht vorgetragen.

17

II.

18

Der Antrag ist in vollem Umfang begründet.

19

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt gem. § 1601 BGB gegen den Antragsgegner.

20

Der Antragsteller lebt bei der Kindesmutter und wird von dieser betreut und versorgt, so dass diese Naturalunterhalt leistet und der Antragsteller von dem nichtbetreuenden Elternteil Barunterhalt verlangen kann.

21

Der Antragsgegner ist verpflichtet, an seinen Sohn zumindest den Mindestunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes in Höhe eines Zahlbetrages für das Jahr 2010 und 2011 von 225,00 Euro monatlich zu zahlen.

22

Hiervon sind in den Monaten der Leistungen die Unterhaltsvorschussleistung von 180,00 Euro abzusetzen, da gem. § 7 UVG die Unterhaltsansprüche insoweit auf die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt Köln übergegangen sind, so dass ein monatlicher Rückstand seit Juni 2010 in Höhe von 45,00 Euro und für die Monate Juni 2010 bis einschließlich Mai 2011 in Höhe von insgesamt 540,00 Euro bestehen.

23

Der Antragsteller ist bezüglich dieser Ansprüche auch aktivlegitimiert.

24

Der Antragsgegner ist bezüglich des Mindestunterhalts auch als leistungsfähig einzustufen.

25

Tatsächlich bezieht der Antragsgegner Einkünfte nach SGB II in Höhe von 295,00 Euro, so dass er allein unter Zugrundelegung der erhaltenen Sozialleistungen nicht als leistungsfähig einzustufen wäre.

26

Er hat jedoch nicht dargetan, dass er nicht trotz seiner körperlichen Einschränkungen und seiner fehlenden Berufsausbildung in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die zumindest die Sicherstellung des Mindestunterhalts des Antragstellers zur Folge hätte.

27

Die für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten wird nicht allein durch das tatsächlich vorhandene Einkommen des Unterhaltschuldners, sondern vielmehr auch durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt. Reichen seine tatsächlichen Einkünfte nicht aus, so trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, seine Arbeitsfähigkeit in bestmöglicher Weise einzusetzen und eine mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. BGH FamRZ 2003, 1471, 1473).

28

Gegenüber minderjährigen Kindern erfährt diese Verpflichtung aufgrund der Vorschrift des § 1603 Abs.2 S.1 BGB eine Verschärfung dahin, dass dem Unterhaltspflichtigen eine noch erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft trifft. Für seine fiktive Leistungsfähigkeit bzw. die Einhaltung der an die gesteigerte Erwerbsobliegenheit zu stellenden Anforderungen ist der Verpflichtete in vollem Umfange darlegungs- und beweisbelastet (BGH in FamRZ 2002, 536ff; Brandenburgisches OLG NJW-RR 2009, 150).

29

Die Zurechnung real erzielbarer Einkünfte bei einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheiten ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Bundesverfassungsgericht in FamRZ 2005, 1893 und FamRZ 2010, 183,184 ).

30

Der Antragsgegner ist trotz Aufforderung und Hinweis des Gerichts diesen strengen Anforderungen nicht hinreichend nachgekommen.

31

Insbesondere hat er nicht dargelegt, welche Erwerbsbemühungen er getätigt hat.

32

Er hat konkrete, nachvollziehbare Ausführungen zu seinen Erwerbsbemühungen gar vollständig vermissen lassen. Sofern er ausführt, dass allein wegen der körperlichen Einschränkungen und der fehlenden Ausbildung eine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht gegeben sei, kann mangels konkreter Bewerbungen um eine Arbeitsstelle und deren Darlegung nicht überprüft werden, ob er tatsächlich unvermittelbar ist.

33

Aus diesen Gründen ist der Antragsgegner als fiktiv leistungsfähig anzusehen für den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 Abs.1 FamFG.

35

Eine Aussetzung des Unterhaltsverfahrens ist nicht anzuordnen.

36

Der Antrag des Antragsgegners vom 20.04.2010, bei Gericht nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangen am 11.05.2011, ist zurückzuweisen.

37

Die bei dem Bundesverfassungsgericht eingelegte Verfassungsbeschwerde im Verfahrenskostenhilfeverfahren stellt keinen Rechtsbehelf in einem ordentlichen familiengerichtlichen Verfahren dar und hat daher keinen Einfluss auf den Ausgang dieses Verfahrens.

38

Die gesetzlich normierten Voraussetzungen der §113 FamFG, § 148 ZPO für eine Aussetzung des Verfahrens liegen nicht vor.

39

Rechtsbehelfsbelehrung:

40

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

41

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -Köln eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

42

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

43

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.

44

Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.