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Oberlandesgericht Köln·21 UF 122/11·06.10.2011

Beschwerde gegen Beschluss des Amtsgerichts (Familiengericht) zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Köln (Familiengericht). Der Senat verwies auf seine zuvor ergangenen Ausführungen und hatte dem Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag gegeben, die dieser nicht nutzte. Mangels ergänzenden Vortrags wurde die Beschwerde auf seine Kosten zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln zurückgewiesen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird dem Beschwerdeführer vom Gericht Gelegenheit zur Ergänzung des Sachvortrags gegeben und nutzt er diese nicht, können die bereits dargelegten Gründe zur Zurückweisung der Beschwerde maßgeblich bleiben.

2

Fehlt ein ergänzender oder entkräftender Vortrag trotz ausdrücklicher Aufforderung, entkräftet dies nicht die bisherigen Entscheidungserwägungen des Senats.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt regelmäßig der unterlegene Beschwerdeführer, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird.

4

Eine Beschwerde kann auf die bereits dargelegten Gründe zurückgewiesen werden, wenn der Beschwerdeführer dem senatlichen Ausführungen nicht entgegentritt und keinen weiteren entscheidungserheblichen Sachvortrag einreicht.

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 326 F 44/10

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 17.06.2011 gegen den am 26.05.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln (326 F 44/10) wird aus den fortbestehenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 18.07.2011, dessen Inhalt der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, obschon der Senat ihm in dem vorgenannten Beschluss und erneut unter dem 05.09.2011 Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag gegeben hat, auf seine Kosten zurückgewiesen.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.