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Amtsgericht Köln·301 F 377/00·29.08.2001

Umgangsrecht des Vaters: monatlicher Aufbau und Übertragung der Ausgestaltung an das Jugendamt

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrecht/UmgangsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater beantragt die Regelung des Umgangs mit seinem bei der Mutter lebenden Kleinkind; die Mutter fordert Zurückweisung. Das Gericht bestätigt das Umgangsrecht nach §1684 Abs.1 BGB und ordnet einen behutsamen Aufbau an (monatlich 2 Stunden, erster Freitag). Die nähere Ausgestaltung und Begleitung wird dem Jugendamt als Pfleger übertragen; die Kosten tragen die Eltern je zur Hälfte.

Ausgang: Antrag des Kindesvaters auf Umgangsregelung stattgegeben; monatlicher zweistündiger Umgang angeordnet und Ausgestaltung dem Jugendamt übertragen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eltern haben nach § 1684 Abs. 1 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Umgang mit ihrem Kind.

2

Elterliche Verfeindung, das sehr junge Alter des Kindes oder längere fehlende Kontakte rechtfertigen nicht grundsätzlich den Ausschluss des Umgangsrechts.

3

Bei sehr jungen Kindern und fehlender vorheriger Bindung ist der Umgang behutsam aufzubauen; zeitliche Begrenzungen und schrittweise Steigerung sind zum Kindeswohl geeignet.

4

Das Gericht kann die nähere Ausgestaltung und die Begleitung des Umgangs an das Jugendamt oder einen Pfleger übertragen, um friedvolle Begegnungen zu gewährleisten und Gefährdungen der Kindesentwicklung vorzubeugen.

5

Die Verteilung der Verfahrenskosten kann den Eltern auferlegt werden (hier hälftige Kostenbeteiligung) gemäß §§ 13a FGG, 94 KostO.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1684 Abs. 1 BGB§ 13a FGG§ 94 KostO

Tenor

Das Umgangsrecht des Kindesvaters wird wie folgt geregelt:

Der Kindesvater hat das Recht, mit dem Kind an jedem ersten Freitag eines Monats - beginnend mit dem Monat Oktober 2001 – in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr zusammen zu sein.

Die nähere Ausgestaltung des Umgangsrechtes insbesondere hinsichtlich des Ortes des Umgangs und der Begleitung des Umgangs wird dem Jugendamt der Stadt L. als Pfleger übertragen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Eltern je zur Hälfte.

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Gründe

2

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Eltern des am 00.00.0000 geborenen Kindes I. R., das bei der Kindesmutter lebt.

3

Der Kindesvater beantragt,

4

ein angemessenes Umgangsrecht für ihn zu regeln.

5

Die Kindesmutter beantragt,

6

den Antrag (mit dem eingeschlossenen Antrag, das Umgangsrecht auszusetzen) zurückzuweisen.

7

Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört und eine Stellungnahme des Jugendamtes der Stadt L. eingeholt.

8

Dem Kindesvater steht gemäß § 1684 Abt. 1 BGB das Recht auf Umgang mit seinem Kind zu.

9

Weder die erhebliche Verfeindung der Eltern (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1994, 58) noch das Alter des Kindes von etwas mehr als einem Jahr (vgl. OLG Celle, FamRZ 1990, 1026) noch der Umstand, daß seit längerer Zeit kein Kontakt stattgefunden hat und das Kind den Vater nicht kennt (vgl. hierzu: OLG Hamm, aaO, OLG Celle, aaO.) rechtfertigen es, das Umgangsrecht auszuschließen.

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Allerdings ist das Umgangsrecht wegen des Alters des Kindes und der bisher fehlenden Kontakte behutsam aufzubauen. Hierfür ist ein Kontakt  einmal monatlich für die Dauer von zwei Stunden angemessen, wobei die Besuchszeit auf Freitag gelegt werden mußte, um dem Jugendamt die Organisation einer Begleitung zu ermöglichen. Die Übertragung der Ausgestaltung des Umgangsrechtes auf einen Pfleger (vgl. hierzu OLG Celle, aaO.) ermöglicht die Begegnung zwischen Vater und Kind in friedvoller Atmosphäre und wirkt der Gefahr entgegen, daß das Kind durch ein Erleben der Feindschaft der Eltern in seiner Entwicklung Schaden nehmen könnte.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 13 a FGG, 94 KostO.

12

Streitwert: 5.000,00 DM