Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·21 UF 228/01·21.04.2002

Befristete Beschwerde gegen Umgangsregelung zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vater richtet eine befristete Beschwerde gegen die vom Amtsgericht getroffene Umgangsregelung (monatlich, begleitet). Das OLG Köln weist die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigt die erstinstanzliche Lösung. Maßgeblich ist das Kindeswohl; bei konfliktbelasteten Eltern sind begrenzte, begleitete Kontakte zum Schutz des Kindes vorzuziehen. Die Beschwerde bringt keine entscheidungserheblichen Umstände vor.

Ausgang: Befristete Beschwerde gegen die Umgangsregelung des Amtsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; PKH der Antragsgegnerin bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Umgangsrecht nach § 1684 BGB ist grundsätzlich dem Kindeswohl unterzuordnen; seine konkrete Ausgestaltung richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen und dem Entwicklungsstand des Kindes.

2

Bei anhaltenden, konfliktbelasteten Elternbeziehungen kann das Gericht die Frequenz des Umgangs begrenzen und einen begleiteten Umgang anordnen, um das seelische Wohl des Kindes zu schützen.

3

Eine Umgangsregelung soll prognostisch und beständig sein; Änderungen bedürfen substantiierter und entscheidungserheblicher Gründe.

4

Die Beschwerde gegen eine Umgangsentscheidung ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer keine entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsfehler substantiiert darlegt.

Relevante Normen
§ 1684 Abs. 1 BGB§ 1697a BGB§ 14 FGG§ 114 ZPO§ 119 ZPO§ 13a FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 301 F 377/00

Tenor

Die befristete Beschwerde des Antragstellers vom 01. Oktober 2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht – Köln vom 30. August 2001 (301 F 377/00) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A in B bewilligt.

Gründe

2

I

3

Das Amtsgericht –Familiengericht- hat durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss, auf den in vollem Umfang Bezug genommen wird, das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem am 27. Mai 2000 geborenen gemeinsamen Kind der Parteien geregelt.

4

Danach hat er „das Recht mit dem Kind an jedem ersten Freitag eines Monats – beginnend mit dem Monat Oktober 2001 – in der Zeit von 10 Uhr bis 12 Uhr zusammen zu sein„.

5

Die nähere Ausgestaltung des Umgangsrechtes „insbesondere hinsichtlich des Ortes des Umgangs und der Begleitung des Umgangs„ wurde „dem Jugendamt der Stadt C als Pfleger übertragen„.

6

Gegen diesen Beschluss richtet sich die als befristete Beschwerde auszulegende Beschwerde des Antragstellers.

7

Mit der zulässigen Beschwerde begehrt er in materiell-rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen ( ein konkreter und spezifizierter Antrag ist nicht formuliert und gestellt worden ), ihm – zumindest - ein Umgangsrecht „von zweimal monatlich„ einzuräumen.

8

Auf den Inhalt der Beschwerdebegründung wird insoweit verwiesen.

9

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

10

Der Senat hat durch Beschluss vom 20. Dezember 2001 ( 21 UF 228/01 ) auf übereinstimmenden Antrag der Parteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet, weil – wie der Antragsteller selbst im Schriftsatz vom 14. November 2001 vorgetragen hat – „derzeit ein Umgang stattfindet„.

11

Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2002 beantragte der Antragsteller sodann, das Verfahren wieder aufzunehmen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wírd auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und der jeweils überreichten Unterlagen sowie auf die Berichte des Jugendamtes vom 31. Oktober 2001 und 12. März 2002 Bezug genommen.

13

II

14

Die Beschwerde ist unbegründet.

15

Der angefochtene Beschluss lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

16

Das Familiengericht hat das Umgangsrecht mit zutreffender und nicht zu beanstandender Begründung sachangemessen geregelt.

17

Daran hat sich insbesondere durch den Zeitablauf von rund acht Monaten nichts geändert.

18

Die Ausführungen des Antragstellers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, ein ihm günstigeres Ergebnis zu rechtfertigen.

19

Der Senat hat sich bei dieser Entscheidung im Wesentlichen von folgenden (1) rechtlichen und (2) tatsächlichen Erwägungen bestimmend leiten lassen:

20

1.

21

Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern – unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht -, dem eine Verpflichtung der Eltern zum Umgang mit dem Kind korrespondiert.

22

Sinn und Zweck der Norm ist, dass der Berechtigte mit seinem persönlichen Umgang mit dem Kind die Möglichkeit haben soll, sich von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen ( BT-Drucks. 13/4899 S. 105 ) und die „zwischen ( beiden ) bestehenden natürlichen Bande zu pflegen, d.h. einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen„ ( MünchKommBGB/Finger § 1684 Rn. 5 m.w.N. ).

23

Insofern bedeutet das Umgangsrecht eine Beschränkung der Befugnisse des anderen Elternteils. Sie darf demnach nicht weitergehen, als unbedingt erforderlich.

24

Nach der so genannten Wohlverhaltensklausel des Absatzes 2 der zuvor zitierten Vorschrift haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

25

Die konkrete Ausgestaltung des entsprechenden Umgangsrechtes hat sich indessen am Wohl des Kindes zu orientieren ( vgl. BVerfG NJW 1993, 2671, 2672; BVerfG FamRZ 1981, 429, 433 f. ); die Norm des § 1697 a BGB statuiert in diesem Zusammenhang im Übrigen einen allgemein geltenden Maßstab, der auch im Rahmen des § 1684 BGB anwendbar ist.

26

Das Kindeswohl umfasst neben dem leiblichen auch das geistige und seelische Wohl des Kindes (zum Begriff des Kindeswohls  vgl. etwa eingehend Salzgeber, Der psychologische Sachverständige im Familiengerichtsverfahren, 2. Aufl., S. 132 ff. m.w.N., passim ).

27

Bei der Anordnung einer Umgangsregelung ist freilich desweiteren zu beachten, dass diese  im Interesse des Kindes eine gewisse Beständigkeit versprechen und damit insbesondere einen prognostischen Bestandteil haben sollte;  dies impliziert zwanglos, dass die zu beurteilende „Situation„ auch aus der Kindessicht zu diagnostizieren und zu bewerten ist ( vgl. insoweit zutreffend Salzgeber, a.a.O., S. 133 ).

28

Danach ist – zusammenfassend - diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohle des Kindes am besten entspricht.

29

2.

30

Unter Berücksichtigung und Anwendung der zuvor dargestellten Rechtsgrundsätze auf das vorliegende Verfahren ergibt sich, dass die angefochtene Entscheidung nach Überzeugung des Senates – zumindest – nach der derzeitigen Sachlage nicht korrekturbedürftig ist.

31

Ausweislich des beiderseitigen Vorbringens der Parteien ist davon auszugehen, dass ihr persönliches Verhältnis zueinander nach wie vor von erheblichen Unstimmigkeiten, gegenseitigen Vorbehalten und gravierendem Misstrauen geprägt ist.

32

Dabei kann es dahingestellt bleiben, worin die ( psychologischen ) Ursachen letztlich ihren Ausgangspunkt genommen haben und weshalb sie zur Zeit noch fortwirken.

33

Die gegenseitigen – teilweise kaum mehr nachvollziehbaren  – Vorwürfe und Vorstellungen der Parteien hinsichtlich der Durchführung eines ungestörten Umgangsrechtes, lassen erkennen, dass sie entweder nicht willens oder nicht in der Lage sind – aus welchen Gründen auch immer -, im Interesse des gemeinsamen Kindes eine hierfür vernünftige vorurteilsfreie Basis zu finden und zu schaffen.

34

Angesichts der verhärteten Fronten und der gegenseitigen Schuldzuweisungen, die im Rahmen der versuchsweise bereits durchgeführten Umgangskontakte auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses erneut zutage getreten sind, steht zu vermuten, dass weiterhin eine tiefgreifende Kommunikationsstörung zwischen den Elternteilen vorliegt, die wohl auch – wie das Jugendamt in dem Bericht vom 13. März 2002 zutreffend ausgedrückt hat – „in absehbarer Zeit keine positive Veränderung erfahren wird„.

35

Dass sich derartige Animositäten nicht positiv auf die nähere Gestaltung des Umgangsrechtes auswirken, bedarf keiner weiteren Erläuterungen.

36

Dem Kind, das heute fast zwei Jahre alt ist, bleiben derartige Spannungen nämlich nicht verborgen.

37

Diese stellen eine latente – wenn nicht gar akute - Beeinträchtigung seines seelischen Wohlbefindens dann dar, wenn ein zeitlich zu engmaschig aufeinander folgender Umgang stattfindet.

38

Es entspricht nicht zuletzt der Überzeugung und der Erfahrung des Senats, dass bei einer Konstellation wie der vorliegenden, ein vierzehntägiger Umgang,  der noch mit dem Erfordernis eines „begleiteten Umganges„ des Kindesvaters mit seinem Kind durch ein Mitglied einer Beratungsstelle verbunden ist und der nach dem bereits zitierten Bericht des Jugendamtes weiterhin „als sinnvoll anzusehen„ ist, zuviel psychische Unruhe verursacht; dieser zeitlich fixierte Umgang wäre dann angebracht, wenn das Kind an häufige, spannungsfreie Kontakte gewöhnt ist und wenn bei der Kindesmutter eine entsprechende Bereitschaft besteht ( vgl. hierzu etwa auch Arntzen, Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern, 2. Aufl., S. 49 f. ).

39

Soweit das Jugendamt im Übrigen in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, „es sollten aus entwicklungspsychologischer Sichtweise die Besuchskontakte in einer vierzehntägigen Frequenz vereinbart werden„, so hält der Senat dies im Interesse des Kindeswohls dann für erstrebens- und wünschenswert, wenn die erstinstanzlich angeordnete Umgangsregelung eine gewisse Zeit lang relativ „störungsfrei„ praktiziert worden ist.

40

Die vom Antragsteller anderweitig befürchtete Besorgnis der Entfremdung kann jedenfalls derzeit eine andere Regelung nicht begründen.

41

Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung  ausführt, es könne „durch das Gericht ohne weiteres festgesetzt werden, dass etwa für zwei oder drei Wochen im Jahr, in denen ( er ) Urlaub hat, er das Kind auch an jedem zweiten Tag sehen kann„, so ist dies ein verfrühtes Ansinnen, dem – auch bei wohlwollender Betrachtungsweise seiner Belange – derzeit nicht gefolgt werden kann.

42

Soweit der Antragsteller den „Umgangstag auf einen Montag„ festgesetzt haben will, so hat er diese Notwendigkeit nicht hinreichend und substantiiert dargelegt.

43

Abgesehen davon fanden die Besuche  – soweit ersichtlich – zumindest in den Monaten Oktober, November und Dezember 2001 sowie im Januar 2002  an einem Freitag statt; auch der Besuch im Februar 2002 sollte an einem Freitag (  nämlich dem 01. Februar ) durchgeführt werden.

44

Der Senat hat von einer erneuten Anhörung der Parteien abgesehen.

45

Es soll zunächst abgewartet werden, wie sich die vom Familiengericht getroffene – jetzt rechtskräftige -  Entscheidung in der Praxis bewährt.

46

Sollte sich die Antragsgegnerin – ohne zwingenden Grund - nicht an die gerichtlich angeordneten Maßnahmen halten, bleibt es dem Antragsteller unbenommen, die dann gegebenen rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.

47

Die Antragsgegnerin wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es sich von selbst versteht, dass aus begründetem Anlass heraus ausgefallene Umgangstermine zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden dürfen.

48

Der Senat geht davon aus, dass die Parteien diese „Klarstellung„ als einen ersten Schritt verstehen, zu einer dem Kindeswohl dienenden Übereinkunft zu kommen.

49

Die Entscheidung über die der Antragsgegnerin zu gewährende Prozesskostenhilfe beruht auf den §§ 14 FGG, 114, 119 ZPO.

50

Nach alledem war wie tenoriert zu entscheiden.

51

III

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.

53

Beschwerdewert :  5.000 DM ( = 2.556,46 € )