Versäumnisurteil wegen Forderung: Zahlung, Zinsen und vorgerichtliche Mahn-/Anwaltskosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Zahlung einer Geldforderung; die Beklagte erschien nicht, worauf das Amtsgericht Köln ein Versäumnisurteil erließ. Die Beklagte wird zur Zahlung des Hauptbetrags einschließlich Zinsen sowie vorgerichtlicher Mahn- und Anwaltskosten verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; gegen das Urteil steht der Einspruch offen.
Ausgang: Klage des Klägers auf Zahlung nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten als Versäumnisurteil stattgegeben; Kostenlast beim Beklagten; Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Ergeht gegen einen säumigen Beklagten ein Versäumnisurteil, kann das Gericht ihn zur Leistung der geltend gemachten Geldforderung verurteilen.
Zinsen auf eine Geldforderung können ab einem vom Gericht festgelegten bzw. im Urteil genannten Zeitpunkt bis zur vollständigen Zahlung zugesprochen werden.
Vorgerichtliche Mahngebühren und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können Bestandteil des erstattungsfähigen Anspruchs sein, soweit sie substantiiert geltend gemacht und belegt sind.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Gericht kann das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären und über Rechtsbehelfe (Einspruch) belehren.
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1 neutral
Tenor
Versäumnisurteil
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 310,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.09.2012 sowie 5,11 € vorgerichtliche Mahngebühren sowie 70,20 € vorgerichtliche rechtsanwaltliche Mahnkosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.