Einspruch gegen Versäumnisurteil verworfen – Kostenpflicht und vorläufige Vollstreckbarkeit
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erklärte Einspruch gegen ein Versäumnisurteil vom 30.06.2015; das Amtsgericht Köln verwirft diesen Einspruch. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil wird als vorläufig vollstreckbar erklärt. Gegen das Urteil ist Berufung statthaft, insoweit sie die fehlende schuldhafte Versäumung nach § 514 Abs. 2 ZPO geltend macht.
Ausgang: Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil wird verworfen; Beklagte trägt die Kosten; Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist zu verwerfen, wenn die Voraussetzungen für seine Zulässigkeit oder Begründetheit nicht vorliegen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.
Ein erstinstanzliches Urteil kann vom Gericht als vorläufig vollstreckbar erklärt werden, sodass Vollstreckungsmaßnahmen trotz Rechtsmittelerhebung zulässig sind.
Gegen das Urteil steht dem Beklagten die Berufung nur insoweit zu, als geltend gemacht wird, dass keine schuldhafte Versäumung vorgelegen hat (§ 514 Abs. 2 ZPO).
Die Berufung ist innerhalb der gesetzlich bestimmten Fristen schriftlich einzulegen (Notfrist: ein Monat nach Zustellung) und binnen zwei Monaten zu begründen; vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang.
Tenor
2. Versäumnisurteil
Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 30.06.2015, Az. 221 C 521/14, wird verworfen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Gegen dieses Urteil ist für den Beklagten das Rechtsmittel der Berufung statthaft. Das unterliegt der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen hat (§ 514 Abs. 2 ZPO).
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.