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Amtsgericht Köln·215 C 163/15·19.04.2017

Wiedereinsetzung und stattgegebene sofortige Beschwerde: Aufhebung der Kostenfestsetzung

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtKostenrecht (Zivilprozess)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhielt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.10.2016 wurde stattgegeben. Das Amtsgericht hob den Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich der Kosten der I. und II. Instanz der Beklagten zu 2) auf und verurteilte diese zur Tragung der Rechtsmittelkosten. Begründend führte das Gericht u.a. fehlende Erstattungsfähigkeit mehrerer Anwälte nach §50 WEG sowie Fristsversäumnis ohne Verschulden an.

Ausgang: Wiedereinsetzung und sofortige Beschwerde der Klägerin stattgegeben; Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben, Beklagte zu 2) trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ohne Verschulden der Partei erfolgt ist und der Wiedereinsetzungsantrag unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses binnen der gesetzlichen Frist gestellt wird.

2

Mehrere Rechtsanwälte sind nach § 50 WEG nur erstattungsfähig, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt.

3

Die bloße Zerstrittenheit einer Wohnungseigentümergemeinschaft begründet keinen triftigen Grund für die Erstattung der Kosten eines weiteren Rechtsanwalts.

4

Bei der Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtung liegt regelmäßig keine Interessenkollision der Beklagten vor; insoweit rechtfertigt dies im Regelfall nicht die Erstattung mehrerer Verteidigerkosten.

5

Eine Kostenentscheidung zwischen Parteien entbindet nicht von der gesonderten Prüfung der Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines zusätzlich beauftragten Rechtsanwalts.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 50 WEG

Tenor

wird den Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der sofortigen Beschwerde gegen den hiesigen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.10.2016 gewährt.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.10.2016 hinsichtlich der Kosten der I. und II. Instanz der Beklagten zu 2) wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt die Beklagte zu 2).

Gründe

2

I.

3

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zu gewähren gewesen. Die Zustellung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses erfolgte an die Klägervertreter per Empfangsbekenntnis am 14.10.2016. Bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Nachfrage zur sofortigen Beschwerde 05.12.2016 ist weder das Fax noch das Originalschreiben zur Akte gelangt. Dies ist ausweislich der Akte auch bis zum heutigen Tage nicht erfolgt. Wo die beiden Schriftstücke sich im Gericht befinden, konnte hier nicht nachvollzogen werden. Über die nicht eingegangenen Schriftstücke wurden die Rechtsanwälte per Telefonat am 06.12.2016 unterrichtet. Der am 16.12.2016 gestellt Wiedereinsetzungsantrag war dementsprechend rechtzeitig in der 2-Wochen-Frist erfolgt.

4

II.

5

Der sofortigen Beschwerde war abzuhelfen und der erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.10.2016 zur Beklagten zu 2) aufzuheben. Im Verfahren haben sich mit Schreiben vom 18.09.2015 die Rechtsanwälte J. u.a. für die restlichen Mitglieder der WEG-Gemeinschaft für die Klageverteidigung bestellt. Mit Schriftsatz vom 19.11.2015 bestellten sich dann die Rechtsanwälte Dr. U. u.a. für die Beklagte zu 2).

6

Gem. § 50 WEG sind mehrere Anwälte nur erstattungsfähig, wenn es hierfür einen triftigen Grund gibt (vgl. Rn. 5 zu § 50 WEG, Niedenführ). Insoweit wurde in der Anhörung zum Rechtsmittel von Seiten der Beklagten zu 2) vorgetragen, dass "es in der Eigentümergemeinschaft erhebliche Streitigkeiten gab. Die Eigentümergemeinschaft war zerstritten." Diese Zerstrittenheit ist aber für die Beauftragung eines zusätzlichen Rechtsanwaltes nicht ausreichend (vgl. Rn. 4 zu § 50 WEG, Beck'scher Online-Kommentar, Stand: 01.02.2016).

7

Des Weiteren ist bei der Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtung auf Beklagtenseite regelmäßig keine Interessenkollision gegeben, da einheitlich das Ziel der Klageabweisung verfolgt wird (vgl. Beschluss LG Köln vom 22.09.2015 - 29 T 87/15).

8

Daher liegt kein rechtfertigender Grund vor, weshalb die Kosten eines weiteren Rechtsanwaltes erstattungsfähig wären.

9

Die Beauftragung der Rechtsanwälte J. u. a. zur Verteidigung wäre ausreichend gewesen.

10

Die Kostenentscheidung des Amts- bzw. Landgerichts entscheidet nicht über die Erstattungsfähigkeit eines weiteren Rechtsanwaltes.

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Streitwert: 1.277,11 €

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, oder dem Beschwerdegericht, dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

14

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

15

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

16

Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 EUR ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.

17

Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

18

Die Erinnerung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Köln, 20.04.2017Amtsgericht

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Rechtspflegerin