Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung (§50 WEG) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte zu 2) rügt die Aufhebung einer Kostenfestsetzung durch das Amtsgericht und verlangt Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. Das Landgericht weist die sofortige Beschwerde zurück: Nach §50 WEG sind nur die Kosten eines bevollmächtigten Anwalts zu erstatten, Mehrvertretung bedarf besonderer, am Streitgegenstand anknüpfender Gründe. Solche liegen hier nicht vor, interne Streitigkeiten rechtfertigen allein keine Mehrvertretung.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen; Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Nach §50 WEG sind Wohnungseigentümern als notwendige Kosten grundsätzlich nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten; eine Vertretung durch mehrere Anwälte ist nur aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, gerechtfertigt.
Die bloße Behauptung interner Streitigkeiten in der Wohnungseigentümergemeinschaft rechtfertigt keine gesonderte anwaltliche Vertretung eines Miteigentümers, sofern keine konkreten, entscheidungserheblichen Interessengegensätze vorgetragen werden.
Besteht bei mehreren Beklagten dasselbe Ziel in der Rechtsverteidigung und sind keine schlüssig dargelegten Interessengegensätze ersichtlich, ist die gemeinschaftliche Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten angemessen und Kostenerstattung für gesonderte Anwälte nicht anzuordnen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §97 Abs. 1 ZPO; unterliegenden Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 215 C 163/15
Tenor
Die Sache wird zur Entscheidung auf die Kammer übertragen.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 20.4.2017 – 215 C 163/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 2).
Gründe
Mit Beschluss vom 20.4.2017 hat das Amtsgericht Köln auf die sofortige Beschwerde der Kläger den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.10.2016 insoweit aufgehoben, als gegen die Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) beider Instanzen festgesetzt worden sind.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte zu 2) mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass es im vorliegenden Fall eine Kostenerstattung für die Beklagte zu 2) hätte angeordnet werden müssen, da es innerhalb der Gemeinschaft einen konkreten Streit zum streitgegenständlichen Sachverhalt gegeben habe. Es habe daher ein Interesse der Beklagten zu 2) bestanden, auf den Verlauf des Rechtsstreits eigenständig Einfluss zu nehmen.
Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagte zu 2) hat keinen Erfolg.
Nach § 50 WEG sind Wohnungseigentümern zu zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtverteidigung als notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere Anwälte geboten ist.
Solche Gründe liegen hier nicht vor, wie das Amtsgericht bereits zu treffend in dem angefochtenen Beschluss dargelegt hat.
Die beklagten Wohnungseigentümer verfolgten in der Sache dasselbe Ziel, die Abwehr der Beschlussanfechtung betreffend den gefassten Negativbeschluss und die Abwehr des von den Klägern gestellten Verpflichtungsantrages. Dies wird auch von der Beklagten zu 2) nicht in Abrede gestellt. Auch sind Interessengegensätze, die eine Vertretung durch den gemeinsamen Prozessbevollmächtigten aller beklagten Wohnungseigentümer ausgeschlossen hätten, nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht schlüssig behauptet. Die behaupteten Streitigkeiten innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft –gerade betreffend die Videoüberwachung – vermögen die getrennte anwaltliche Vertretung der Beklagten zu 2) nicht zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 1.277,11 €