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Amtsgericht Köln·210 C 200/02·13.08.2002

Streitwertfestsetzung bei Vergleich: Mehrwert durch Umzugskostenbeihilfe

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Festsetzung des Vergleichsstreitwerts, weil ein Mehrwert von 6.000 € enthalten sei. Streitgegenstand war, ob eine gestaffelte Umzugskostenbeihilfe, die mit einem teilweisen Verzicht auf die Räumungsfrist verbunden ist, in den Streitwert einfließt. Das Amtsgericht wies die Beschwerde ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor, da die Beihilfe als Gegenrecht den Mehrwert rechtfertigt.

Ausgang: Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen; Sache dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert eines Vergleichs bemisst sich grundsätzlich nach dem, worüber der Vergleich geschlossen wurde; Nebenverpflichtungen können jedoch bei Vorliegen eines abgegoltenen Gegenrechts einzubeziehen sein.

2

Eine dem Vergleichspartner zugesagte Umzugskostenbeihilfe kann als Mehrwert des Vergleichs anzusetzen sein, soweit sie einen Verzicht oder eine Beschränkung eines zuvor eingeräumten Rechts ganz oder teilweise abgelten soll.

3

Der Streitwert der Räumungsentschädigung ist dem Streitwert der Räumungsklage hinzuzurechnen.

4

Bei Zweifeln über die Festsetzung des Streitwerts kann das Beschwerdegericht die Sache dem zuständigen Landgericht zur Entscheidung vorlegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Tenor

Der Streitwertbeschwerde des Klägers vom 24.07.2002, bei Gericht eingegangen am 01.08.2002, wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Der Kläger wehrt sich gegen die Festsetzung des Vergleichstreitwertes, soweit ein Mehrwert von 6.000,00 Euro enthalten ist.

3

Das Gericht hat wegen der den Beklagten versprochenen, vom Räumungszeitpunkt der Höhe nach abhängig gestaffelten, Umzugskostenbeihilfe von 1.500,00 - 6.000,00 Euro einen Mehrwert für den Vergleich von 6.000,00 Euro festgesetzt.

4

Der Streitwert der Räumungsentschädigung ist dem Streitwert der Räumungsklage hinzuzurechnen (vgl. Oestreich/Winter/Hellstab, Streitwerthandbuch, 2. Auflage 1998, Seite 4 Abfindung unter Hinweis auf OLG Neustadt NJW 1955, 1404 und OLG Schleswig Rechtspfleger 57, 6). Dabei verkennt das Gericht nicht, daß sich der Streitwert des Vergleichs grundsätzlich lediglich danach bestimmt, worüber der Vergleich geschlossen wurde und nicht danach, welche Verpflichtungen die Parteien übernommen haben (OLG Köln MDR 1971, 854 und LG Köln, Beschluß vom 12.02.2001 - 10 S 282/00 -).

5

Anders liegt der Fall aber, wenn durch die Umzugskostenbeihilfe ein Gegenrecht mit-abgegolten werden soll. Dies ist der Fall, denn die Umzugskostenbeihilfe entspricht dem teilweisen Verzicht auf die den Beklagten bis 28.03.2002 eingeräumte Räumungsfrist (vgl. auch LG Köln a.a.O.). Daher konnte der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen werden. Sie war dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorzulegen.