Beschwerde gegen Streitwertbeschluss zurückgewiesen – Verfahren gebührenfrei
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hatte Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Köln eingelegt. Das Landgericht Köln weist die Beschwerde als unbegründet ab und erklärt das Beschwerdeverfahren für gebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Zur Begründung wird auf die zutreffende Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts und die ständige Rechtsprechung verwiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertbeschluss des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Verfahren gebührenfrei, außergerichtliche Auslagen nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss ist nach § 25 Abs. 3 GKG zulässig, kann jedoch in der Sache zurückgewiesen werden, wenn die Vorentscheidung keine erkennbaren Rechtsfehler aufweist.
Bei der Prüfung von Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen genügt die Bezugnahme auf eine zutreffende Nichtabhilfeentscheidung der Vorinstanz, sofern diese mit der ständigen Rechtsprechung übereinstimmt.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 25 Abs. 4 GKG; das Verfahren kann gebührenfrei sein und außergerichtliche Auslagen bleiben insoweit unerstattet.
Eine gesonderte Wertfestsetzung ist nicht erforderlich, wenn nach den Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 GKG keine Festsetzung veranlasst ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 210 C 200/02
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 16.7.2002 (210 C 200/02) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist zwar gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 14.8.2002, welche im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer steht, Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG. Eine Wertfestsetzung ist insofern nicht veranlaßt.