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Amtsgericht Köln·207 C 31/06·22.01.2006

Antrag auf einstweilige Räumung abgelehnt mangels Rechtsschutzinteresse

ZivilrechtSachenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Verfügung zur Räumung eines Einfamilienhauses. Das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag ab, weil ein Rechtsschutzinteresse fehlt. Ein einfacher Weitergang im bereits anhängigen Ursprungsverfahren, in dem bereits eine Besitzeinräumung beschlossen wurde, ist zumutbar. Die Antragstellerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Räumung mangels Rechtsschutzinteresse abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist ein bestehendes Rechtsschutzinteresse erforderlich; fehlt dieses, ist der Antrag abzulehnen.

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Ein Rechtsschutzinteresse kann fehlen, wenn ein einfacher oder bereits anhängiger Rechtsweg zur Durchsetzung desselben Zieles gegeben ist.

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Ein gesonderter Antrag auf einstweilige Räumung ist unzulässig, soweit derselbe Streitgegenstand bereits in einem anhängigen Ursprungsverfahren behandelt wird.

4

Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Tenor

Der Antrag auf Erlaß einer einstweilige Verfügung wird abgelehnt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin.

Gründe

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I.

3

Mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung begehrt die Antragstellerin die Räumung des Einfamilienhauses C.straße , Köln.

4

Zwischen den Parteien ist vorab unter dem Aktenzeichen 207 C 535/05 ein Verfahren mit umgekehrtem Rubrum zur Besitzeinräumung gelaufen. In diesem einstweiligen Verfügungsverfahren hat die Abteilungsrichterin die hiesige Antragstellerin im Wege des Beschlusses zur Besitzeinräumung verpflichtet.

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II.

6

Der Antrag der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

7

Es fehlt am Rechtschutzinteresse. Der Antragstellerin steht ein einfacherer Weg zu Gebote. Sie mag das noch rechtshängige Ursprungsverfahren, in welchem sie durch Beschluß zur Besitzeinräumung verpflichtet wurde, fortsetzen.

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Streitwert: 4000 €

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Köln, den 23.1.2006

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Abteilung 207