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Amtsgericht Köln·156 C 228/25·04.02.2026

Aussetzung und EuGH‑Vorlage zur Auslegung von Art.5 Abs.1 lit. c) iii) VO 261/2004 (Abflugort)

ZivilrechtSchuldrechtBeförderungsrecht (Luftverkehrsrecht)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Ausgleichszahlungen nach EG‑Verordnung 261/2004 wegen Annullierung eines Fluges. Streitpunkt ist, ob die nach Art.5 Abs.1 lit. c) iii) anzubietende anderweitige Beförderung vom selben Flughafen erfolgen muss oder auch ein anderer Flughafen genügt und ob die Anreisezeit zum Ausweichflughafen in das Zeitfenster einzubeziehen ist. Das Amtsgericht Köln hat dem EuGH entsprechende Vorlagefragen nach Art.267 AEUV gestellt und das Verfahren ausgesetzt.

Ausgang: Verfahren ausgesetzt und Vorlagefragen an den EuGH zur Auslegung von Art.5 Abs.1 lit. c) iii) VO 261/2004 gestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Auslegung von Art.5 Abs.1 lit. c) iii) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist dahin zu klären, ob „anderweitige Beförderung“ einen Abflug vom ursprünglich gebuchten Flughafen voraussetzt oder auch einen Abflug von einem anderen Flughafen umfasst.

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Bei der Auslegung der in Art.5 Abs.1 lit. c) iii) genannten Zeitgrenzen ist das hohe Schutzniveau der Verordnung zu berücksichtigen; dies spricht dafür, bei der Prüfung, ob ein Ersatzflug „nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit“ startet, auch die für die Anreise zum anderen Flughafen erforderliche Zeit einzubeziehen.

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Erfüllt die angebotene anderweitige Beförderung die Voraussetzungen des Art.5 Abs.1 lit. c) iii), ist eine Ausgleichszahlung nach Art.5 und 7 VO 261/2004 ausgeschlossen; sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung.

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Ist für die Entscheidung eines innerstaatlichen Rechtsstreits die Auslegung von Unionsrecht erforderlich und besteht für die Auslegung keine geklärte Rechtsprechung des EuGH, kann das nationale Gericht gemäß Art.267 AEUV Vorlagefragen an den Gerichtshof der Europäischen Union stellen.

Relevante Normen
§ Art. 267 Abs. 2 AEUV§ Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) Verordnung (EG) Nr. 261/2004§ Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004§ Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) EG-Verordnung Nr. 261/2004§ Art. 7 EG-Verordnung Nr. 261/2004§ 398 BGB

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

Ist Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) EG-VO 261/04 dahingehend auszulegen, dass die dort erwähnte anderweitige Beförderung, die es dem Fluggast ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen, von demselben Abflugort zu erfolgen hat wie die gebuchte Flugverbindung, oder kommt auch ein Abflug von einem anderen Flughafen in Betracht?

Für den Fall, dass auch ein Abflug von einem anderen Flughafen in Betracht kommt: kommt es dann lediglich darauf an, dass der Abflug nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit stattfindet oder ist die zeitliche Abweichung auch im Zusammenhang mit der Anreise bzw. dem Beginn der Beförderung zum anderen Flughafen zu berechnen?

Rubrum

1

  

Gründe

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I.

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Die Klägerin macht mit der Klage Ausgleichsansprüche gemäß EG-Verordnung Nr. 261/2004 aus abgetretenem Recht in Höhe von 800,00 EUR geltend.

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Die Fluggäste S. U. und R. W. sollten gemäß Buchungsbestätigung BK936 am 12.10.2024 von Köln/Bonn nach Athen, Griechenland (Athinai) befördert werden. Der Flug mit der Flugnummer 000 sollte planmäßig am 12.10.2024 um 06:10 Uhr (alle Zeiten sind Ortszeit) starten und am 12.10.2024 um 10:25 Uhr landen. Der Flug 000 wurde jedoch annulliert, was den Fluggästen weniger als sieben Tage vor dem Abflug mitgeteilt wurde. Die Fluggäste waren am 12.10.2024 um 03:15 Uhr am Flughafen Köln/Bonn eingetroffen. Hier wurde ihnen mitgeteilt, dass ein Ersatzflug ab Düsseldorf verfügbar sei und dass sie ein Taxi nehmen sollten, um diesen Flug zu erreichen. Die Fluggäste fuhren daher mit dem Taxi gegen 04:00 Uhr nach Düsseldorf, von wo aus sie mit dem Flug der Beklagten 111nach Athen flogen. Der Abflug in Düsseldorf erfolgte um 06:50 Uhr, die Landung in Athen um 10:21 Uhr. Die Kosten für die Taxifahrt wurden von der Beklagten übernommen.

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Der Flug 000 am 12.10.2024 sollte von der Beklagten durchgeführt werden.

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Die Klägerin zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 17.10.2024 eine Abtretung der o.g. Fluggäste an und forderte die Beklagte zum 31.10.2024 zur Zahlung von Ausgleichsansprüchen auf. Eine Zahlung erfolgte nicht.

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Die Beklagte beruft sich auf die Regelung des Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) EG-Verordnung Nr. 261/2004, nach der eine Ausgleichszahlung ausgeschlossen ist, wenn bei kurzfristiger Mitteilung über die Annullierung eine anderweitige Beförderung angeboten wird, die es den Fluggästen ermöglicht, „nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen“. Die Beklagte meint, der Abflugort müsse nicht identisch sein. Sie verweist auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache C-826/19 (ECLI:EU:C:2020:991), aus der sich ergebe, dass im Fall einer Ausweichlandung auf einem Flughafen, der in demselben Ort, derselben Stadt oder derselben Region wie der in der ursprünglichen Buchung vorgesehene Zielflughafen liegt, dem Fluggast lediglich ein Anspruch auf Ersatz von Transferkosten zustehe. Diese habe auch für den Abflug zu gelten.

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Die Klägerin ist der Auffassung, die anderweitige Beförderung habe vom geplanten Abflugort - hier also Köln/Bonn - zu erfolgen. Falls man eine anderweitige Beförderung vom Flughafen Düsseldorf als ausreichend ansehe, wäre bei der Beurteilung, ob diese innerhalb des vorgesehenen Zeitfensters erfolgt ist, jedenfalls auf die Abfahrtzeit am Flughafen Köln/Bonn um 04:00 Uhr abzustellen.

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Es steht nach der Beweisaufnahme fest, dass die o.g. Fluggäste die ihnen gegen die Beklagte zustehenden Ausgleichsansprüche an die Klägerin abgetreten haben. Für eine Enthaftung nach Art. 5 Abs. 3 EG-Verordnung Nr. 261/2004 ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich.

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II.

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1.

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Die Frage, ob die gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) EG-Verordnung Nr. 261/2004 anzubietende anderweitige Beförderung von demselben Flughafen wie der annullierte Flug abgehen muss oder ob auch ein Abflug von einem anderen Flughafen in Betracht kommt, ist - soweit ersichtlich - noch nicht geklärt (vgl. BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmidt, 37. Ed. 1.1.2026, Fluggastrechte-VO Art. 5 Rn. 44). Das Amtsgericht Düsseldorf hatte die Frage dem Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom 13.11.2019 bereits vorgelegt, dies in einem Fall, in dem den Fluggästen einige Tage vor dem geplanten Abflug ab Düsseldorf ein Ersatzflug ab Köln/Bonn angeboten wurde (vgl. AG Düsseldorf, Beschluss vom 13. November 2019 - 58 C 171/19 -, ECLI:DE:AGD:2019:1113.58C171.19.00). Zu einer Entscheidung ist es jedoch nicht gekommen. Das Verfahren, das beim EuGH als Rs. C-880/19 registriert war und in dem dieselbe Beklagte wie hier beteiligt war, wurde am 23.04.2020 ohne Entscheidung aus dem Register gestrichen.

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2.

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Die zweite Vorlagefrage entspricht ebenfalls im Wesentlichen der Frage aus dem o.g. Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf.

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Wenn die anderweitige Beförderung von einem anderen Flughafen ausreicht, dürfte die Beklagte ihre Angebotspflicht nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) EG-Verordnung Nr. 261/2004 zwar erfüllt haben, da der Flug ab Düsseldorf in dem geforderten Zeitfenster liegt. Das hohe Schutzniveau der Verordnung spricht allerdings dafür, auch die zusätzlich erforderliche Zeit mit einzubeziehen, die die Fluggäste benötigen, um an den neuen Abflugort zu gelangen (vgl. Tonner/Bergmann/Blankenburg ReiseR/Blankenburg, 2. Aufl. 2022, § 4 Rn. 109). Dies würde dafür sprechen, bei der Berechnung des Zeitfensters des Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) EG-Verordnung Nr. 261/2004 vorliegend bereits auf 04:00 Uhr abzustellen, weil die Fluggäste um diese Zeit am Flughafen Köln/Bonn aufgebrochen sind und offensichtlich auch aufbrechen mussten, um den Flug in Düsseldorf noch zu erreichen.

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III.

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Es kommt für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beantwortung der o.g. Vorlagefragen an. Sollten die Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) EG-Verordnung Nr. 261/2004 nicht vorliegen, stand den Fluggästen gemäß Art. 5 und 7 EG-Verordnung Nr. 261/2004 ein Anspruch auf Ausgleichzahlung in Höhe von jeweils 400,00 EUR gegen die Beklagte zu. Aufgrund der erfolgten Abtretung der Ansprüche stünde daher nunmehr der Klägerin ein Anspruch in Höhe von 800,00 EUR gegen die Beklagte zu (§ 398 BGB).

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IV.

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Wegen der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist der Rechtsstreit analog § 148 ZPO auszusetzen.