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Amtsgericht Düsseldorf·58 C 171/19·12.11.2019

Vorlage an EuGH: Auslegung des Art.5 Abs.1 lit. c iii EG‑VO 261/2004 bei Ersatzbeförderung ab anderem Flughafen

ZivilrechtSchuldrechtFluggastrechte (EG‑VO 261/2004)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Die Kläger fordern Ausgleich nach Art.7 EG‑VO 261/2004 wegen Annullierung eines Fluges; die Beklagte bot eine Ersatzbeförderung ab einem anderen Flughafen mit geringfügig abweichender Abflug- und Ankunftszeit an. Das Amtsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die in Art.5 Abs.1 lit. c iii genannte Ersatzbeförderung vom gleichen Abflughafen erfolgen muss und ob bei anderem Flughafen die Anreisedauer des Fluggasts zu berücksichtigen ist. Die Entscheidung dient der Klärung der Anwendbarkeit des Ausschlusstatbestands.

Ausgang: Verfahren gemäß §148 ZPO ausgesetzt und Vorlagefrage zur Auslegung von Art.5 Abs.1 lit. c iii EG‑VO 261/2004 an den EuGH nach Art.267 AEUV gestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Art.5 Abs.1 lit. c iii EG‑VO 261/2004 schließt eine Ausgleichszahlung aus, wenn eine Ersatzbeförderung angeboten wird, die dem Fluggast ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

2

Bei der Auslegung des Ausschlusstatbestands ist zu klären, ob auf den faktischen Abflugort oder ausschließlich auf die zeitliche Differenz zur ursprünglich geplanten Abflugzeit abzustellen ist.

3

Erfolgt die Ersatzbeförderung ab einem anderen Flughafen, ist zu prüfen, ob die maßgebliche „nicht mehr als eine Stunde vor“-Grenze in Verbindung mit der erforderlichen Anreisezeit des Fluggasts zu diesem Flughafen zu berechnen ist.

4

Ein nationales Gericht kann das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art.267 AEUV eine Vorabentscheidungsfrage vorlegen, wenn die Auslegung von Unionsrecht für die Entscheidung des nationalen Rechtsstreits entscheidungserheblich ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Art. 7 EG-VO 261/04§ Art. 5 Abs. 1 lit. c iii EG-VO 261/04§ 148 ZPO§ Art. 267 AEUV

Tenor

In dem Rechtsstreit H u.a. gegen F-GmbH

hat das Amtsgericht Düsseldorf

am 13.11.2019

durch die Richterin am Amtsgericht Dr. G

beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung Europäischen Gerichtshofes in dieser Sache ausgesetzt und gem. Art. 267 AEUV dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 5 Abs. 1 lit. c iii EG-VO 261/04 so auszulegen, dass die dort erwähnte anderweitige Beförderung, die es dem Fluggast ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen, von demselben Abflugort zu erfolgen hat, wie die gebuchte Flugverbindung oder kommt auch ein Abflug von einem anderen Flughafen in Betracht?

Für den Fall, dass auch ein Abflug von einem anderen Flughafen in Betracht kommt, kommt es dann lediglich darauf an, dass der Abflug nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit stattfindet, ungeachtet der Frage, wie weit die Anreise des Fluggastes zu dem Flughafen ist oder ist die zeitliche Abweichung auch im Zusammenhang mit der Anreise des Fluggastes zum Flughafen zu berechnen?

Rubrum

1

Sachverhalt und Entscheidungsrelevanz:

2

Die Kläger begehren von der Beklagten eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 EG-VO 261 / 04.

3

Die Kläger verfügten über bestätigte Buchungen für Flüge der Beklagten, mit denen sie wie folgt befördert werden sollten:

4

Flugnummer […] am 05.06.2018, Abflug um 11:50 Uhr in Düsseldorf, Ankunft am 05.06.2018 um 15:30 Uhr in Thessaloniki.

5

Am 01.06.2018 wurden die Kläger über die Annullierung des Fluges informiert, ihnen wurde eine Ersatzbeförderung angeboten, mit der sie am 05.06.2018 um 12:43 Uhr in Köln abgeflogen sind und um 16:13 Uhr in Thessaloniki landeten.

6

Der Abflug war damit 53 Minuten später als ursprünglich geplant, allerdings nicht, wie ursprünglich gebucht, von Düsseldorf, sondern von Köln, die Ankunft erfolgte mit einer Verspätung von 43 Minuten.

7

Die Beklagte beruft sich auf die Regelung des Art. 5 Abs. 1 lit. c iii EG-VO 261/04, nach der eine Ausgleichszahlung ausgeschlossen ist, wenn bei kurzfristiger Mitteilung über die Annullierung eine Ersatzbeförderung angeboten wird, die es den Fluggästen ermöglicht, „nicht mehr als 1 Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit ab zu fliegen und ihr Endziel höchstens 2 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen“.

8

Die Kläger sind der Auffassung, die Regelung könne nur dann greifen, wenn der Abflug der Ersatzbeförderung von dem gleichen Flughafen, wie die ursprünglich gebuchte Beförderung, erfolge.

9

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 10.10.2017, Az. 11 S 440 / 16, entschieden, dass eine Fluggast „dem bis zu sieben Tage vor dem geplanten Abflug ein Alternativflug angeboten wird, […] auch eine Abflugzeit akzeptieren [muss], die bis zu 1 Stunde früher als die ursprünglich geplant ist, und angesichts dieser Zeitverschiebung gegebenenfalls auch sein Tagesablauf vor dem Flugbeginn neu disponieren, während dies einem Fluggast im Falle einer bloßen Verspätung nicht zugemutet wird. Im Falle einer Flugannullierung steht der Fluggast Einzelfall abhängig auch insoweit schlechter, als er nicht lediglich auf dem ursprünglichen Ausgangsflughafen (oder im Flugzeug) länger warten, sondern sich mitunter auch die Rahmenbedingungen des Ersatzfluges (z.B. der Ausgangsflughafen) von dem annullierten Flug unterscheiden (LG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2017, Az. 23 S 258/16).

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Höchstrichterliche Rechtsprechung existiert zu dieser Frage nicht.

11

Die Frage, wie sich gegebenenfalls für den Fall, dass sich der Abflugflughafen der Ersatzbeförderung von dem Abflugflughafen der ursprünglich gebuchten Beförderung unterscheidet die Einhaltung der maximal einstündigen Vorverlegung berechnet, ist ebenfalls unklar.

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Dr. G