Datingportal-Probeabo: Wirksame AGB-Verlängerung um 6 Monate, kein Rückzahlungsanspruch
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung von Entgelten aus einem 2012 online gebuchten Probeabo eines Datingportals und berief sich u.a. auf Unwirksamkeit der automatischen Vertragsverlängerung sowie Anfechtung und Widerruf. Das Gericht hielt die AGB-Verlängerungsklausel (Kündigungsfrist 3 Tage, Verlängerung um 6 Monate) für wirksam einbezogen und weder überraschend noch inhaltsunangemessen. Ein Anfechtungsgrund liege bei bewusster Nichtlektüre der Hinweise/AGB nicht vor; ein Widerruf sei zudem nach Übergangsrecht spätestens 27.06.2014 erloschen. Die Klage wurde – soweit noch streitig – abgewiesen; Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten scheiterten ebenfalls.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von Entgelten aus Probeabo mangels Unwirksamkeit der Verlängerungsklausel sowie mangels Anfechtung/Widerruf abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine in AGB geregelte automatische Verlängerung eines Probeabonnements ist nicht bereits deshalb nach § 305c BGB überraschend, weil der Kunde aktiv kündigen muss, wenn hierauf im Bestellprozess deutlich hingewiesen wird.
Eine Verlängerungsklausel, die eine Vertragsverlängerung um sechs Monate vorsieht, verstößt nicht gegen § 309 Nr. 9 b BGB, wenn die Verlängerungsdauer die gesetzlich vorgegebene Höchstgrenze (ein Jahr) nicht überschreitet.
Ein Verstoß gegen verbraucherrechtliche Informationspflichten im Fernabsatz begründet nicht ohne Weiteres die Unwirksamkeit einer AGB-Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB; die hierfür vorgesehene Rechtsfolge ist grundsätzlich die Verlängerung/der Nichtbeginn der Widerrufsfrist.
Eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB scheidet aus, wenn der Erklärende sich nicht über den Inhalt seiner Erklärung irrt, sondern Hinweise/Vertragsbedingungen bewusst nicht zur Kenntnis nimmt.
Auf vor dem 13.06.2014 geschlossene Verbraucherverträge sind die Regelungen des § 312j Abs. 4 BGB zur Button-Gestaltung nicht anwendbar; ein Widerruf kann nach Übergangsrecht unabhängig von einer Belehrung spätestens zu einem festen Stichtag erlöschen.
Tenor
Das Teil-Versäumnis- und Teilkostenanerkenntnisurteil vom 12.7.2017 wird teilweise aufrechterhalten, wobei der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 87% dem Kläger und zu 13% der Beklagten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Kläger zu tragen hat.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt unter der Internetseite g.de ein Datingportal. Die wesentlichen Dienste sind kostenpflichtig. Zur Kundenwerbung bietet die Beklagte ein Probeabonnement zum Preis von 1,99 € an. Die Laufzeit dieses Abonnements beträgt zehn Tage. Über den Button, mit dem das Probeabonnement kostenpflichtig gebucht wird, findet sich u.a. folgender Satz: „Die Freischaltungen verlängern sich nach Ablauf zum Basic Tarif, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt werden.“ Auf die grafische Darstellung des Buttons auf Bl. 108 wird verwiesen. In den § 5 der AGB ist geregelt, dass der Vertrag sich um 6 Monate verlängert, wenn er nicht mit einer Frist von drei Tagen zum Ablauf des 10-Tages-Zeitraums gekündigt wird. Soweit nicht zum Ablauf des Verlängerungszeitraums gekündigt wird, verlängert sich der Vertrag nach den AGB um jeweils weitere 6 Monate.
Im Jahr 2012 buchte der Kläger bei der Beklagten das Probeabonnement. In der Folgezeit buchte die Beklagte pro Quartal 57 € ab (6x), später 53,50 € (4x), insgesamt 596 €, was der Kläger zunächst nicht bemerkte. Ende Juli 2015 kündigte der Kläger das Abonnement per Einschreiben, was die Beklagte mit E-Mail vom 29.07.2015 bestätigte. Am 11.11.2016 forderte die Beklagte vom Kläger weitere Zahlungen für ausstehende Abonnementgebühren zuzüglich Mahn- und Anwaltskosten in Höhe von 115,60 € (Bl. 21). Unter dem 01.12.2016 erklärte der Kläger zusätzlich zur Kündigung die Anfechtung und den Widerruf des Probeabonnements.
Der Kläger hält die Verlängerungsklausel, nach der das Probeabonnement in ein dauerhaftes Abonnement umgewandelt wird, wegen Verstoßes gegen § 305c BGB und § 307 BGB für unwirksam. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Beklagte die damals geltenden Informationspflichten über den Widerruf nicht in den Button eingebaut habe, unter dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Allein dies führe bereits dazu, dass die Klausel überraschend sei. Im Übrigen verweist der Kläger auf eine Anfechtung und den Widerruf vom 01.12.2016.
Ursprünglich verlangte der Kläger von der Beklagten im ersten Klageantrag die Bezahlung von 596 € zuzüglich der Feststellung, dass er keine weiteren 115,60 € schuldet. Den zweiten Klageantrag hat die Beklagte anerkannt. Am 12.07.2017 (Bl. 83) erging ein Teilversäumnis- und Teil-Kostenanerkenntnisurteil, mit dem die Klage abgewiesen wurde, die Beklagte jedoch in Höhe ihres Anerkenntnisses zur Tragung der Prozesskosten verurteilt wurde.
Im Einspruchstermin erklärten die Parteien den Antrag zu 2) aus der Klageschrift übereinstimmen für erledigt. Sie erklärten außerdem den auf den Zeitraum 2013 entfallenden Anteil des Klageantrags zu 1) i.H.v. 228 € für erledigt. Insoweit stellten die Parteien wechselseitige Kostenanträge.
Im Übrigen beantragt der Kläger,
das Teilversäumnisurteil vom 12.07.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
1. an den Kläger 368 € zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.12.2016.
2. an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 147,50 € zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.12.2016.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil hinsichtlich des Hauptsacheausspruchs zu bestätigen sowie die Kostenentscheidung so zu fassen, dass die Kostentragungslast der Beklagten ihr nur hinsichtlich des anerkannten Klageantrags zu 2) aufgegeben wird.
Die Beklagte hält die Verlängerungsklausel für wirksam.
Entscheidungsgründe
Aufgrund des zulässigen Einspruchs des Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist der Prozess in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO).
Die Klage ist jedoch unbegründet, soweit nach übereinstimmender Erledigungserklärung noch über sie zu entscheiden war.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von 368 € aus § 812 BGB. Der zwischen den Parteien im Jahr 2012 online abgeschlossene Abonnementvertrag bildet einen Rechtsgrund aufgrund dessen die Beklagte die noch streitgegenständlichen Zahlungen behalten darf. Der Vertrag ist wirksam durch zwei Willenserklärungen zustande gekommen, als der Kläger durch Klick auf den entsprechenden Button das Probeabonnement bestellte. Durch die in den AGB enthaltene Verlängerungsklausel verlängerte sich der Vertrag um jeweils weitere sechs Monate und wurde vom Beklagten erst im Juli 2016 gekündigt. Folglich stehen der Beklagten die, der Höhe nach unstreitigen, Vergütungen für den noch streitgegenständlichen Zeitraum 2014 bis Juli 2015 zu.
Die Verlängerungsklausel ist als AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Die Beklagte hatte in dem Text vor dem Button, mit dem das Abonnement ausgelöst wurde ausdrücklich darauf hingewiesen (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB), dass sich der Vertrag verlängert, wenn er nicht rechtzeitig gekündigt wird. Durch Klick auf die auf der Homepage verlinkten AGB hatte der Kläger auch die zumutbare Möglichkeit sich darüber zu informieren, was dies genau bedeutete (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Klausel war auch nicht nach den Umständen besonders überraschend (§ 305c BGB). Vielmehr ist es bei Probeabonnements durchaus üblich, dass eine Verlängerung des Vertrags automatisch erfolgt und der Kunde eigeninitiativ eine Kündigung vornehmen muss. Aus diesem Grund wird die entgegenstehende Auffassung des AG Düsseldorf nicht geteilt. Das AG Düsseldorf hatte in einem ähnlichen Fall geurteilt, dass eine Klausel, die bei Abschluss eines Probeabonnement beinhaltet, dass sich der Vertrag automatisch fortsetzt, sofern er nicht gekündigt wird, überraschend und somit unwirksam ist (AG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2007 – 41 C 1538/07 –, juris). Auch die verhältnismäßig kurze Frist von drei Tagen ist angesichts der kurzen Laufzeit des Gesamtprobeabonnements von 10 Tagen nicht so ungewöhnlich, dass damit nicht gerechnet werden musste. Auch die Gestaltung des Textes (vgl. Bl. 108 der Akte) ist nicht verwirrend oder verschleiernd. Hätte der Kläger die fünf Textzeilen über dem Bestellbutton gelesen, dann hätte er gewusst, dass sich der Vertrag automatisch verlängert, wenn er ihn nicht kündigt.
Die Klausel hält auch der Inhaltskontrolle stand. Insbesondere verstößt sie nicht gegen § 309 Nr. 9 b) BGB. Die Verlängerungsklausel ist insofern grundsätzlich tatbestandlich. Jedoch bewirkt sie lediglich eine Verlängerung um 6 Monate und hält sich damit im Rahmen des von § 309 BGB vorgegebenen Jahres.
Es liegt auch kein Verstoß gegen § 307 BGB vor. Danach sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Der Klägervertreter hat hierzu argumentiert, das OLG Köln, (WRP 2015, 1123, Seite1123, vorgehend LG Köln) habe in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren gerügt, dass die Widerrufsinformationen gem. § 312c BGB nicht ordnungsgemäß gestaltet sei. Der Klägervertreter ist der Ansicht, mit dieser Feststellung verstoße die Klausel nicht nur gegen das UWG, sondern automatisch auch gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Diese Auffassung wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Die genannte Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, ob die Beklagte gegen Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG verstoßen hat, was das OLG bejaht hatte. Demnach konnte gem. § 8 UWG Unterlassung verlangt werden (vgl. zum Themenkreis Metzger in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 2. Aufl. 2013, § 4 Nr. 11, Rn. 183). Eine Ausstrahlungswirkung auf das AGB-Recht kann hieraus jedoch noch nicht abgeleitet werden. Das ergibt sich bereits daraus, dass das BGB, insoweit abschließend, eine eigene Rechtsfolge für den Verstoß gegen verbraucherbezogene Hinweispflichten normiert hat, dergestalt, dass die Widerrufsfrist noch nicht mit Vertragsschluss zu laufen beginnt. Würde man bei jedem Verstoß darüber annehmen, dass die zugrundeliegenden AGB gem. § 307 BGB unwirksam sind, dann wäre diese weitgehend Regelung überflüssig, weil sie nie zum Einsatz kommen würde und jeder Verbraucher, den dann nach allgemeinen Vorschriften kündbaren Dienstvertrag mit der Frist von § 622 BGB kündigen könnte. Eine derartige Ausdehnung von § 307 BGB ist nicht erforderlich. Durch die verlängerte Widerrufsfrist ist der Verbraucher genügend geschützt, so lange dem Verwender nur der Verstoß gegen die Informationspflicht zu Last fällt. Ein darüber hinaus gehender Verstoß gegen § 307 BGB liegt hingegen nur vor, wenn die Klausel auch inhaltlich unangemessene Regelungen enthält. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, denn es widerspricht nicht den berechtigten Interessen der Klägers, dass er im Gegenzug für den Vorzug eines günstigen Probeabonnements darauf achten musste, auf die gleichzeitig vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten.
Der Rechtsgrund für die empfangenen Leistungen des Klägers ist auch nicht durch Erklärung der Anfechtung gem. § 142 Abs. 1 BGB entfallen. Es fehlt an einem Anfechtungsgrund. § 119 BGB erfasst nur Irrtumsfälle, also solche, bei denen der Erklärende unbewusst eine missverständliche Aussage abgibt. Vorliegend liegt der Fall aber anders. Der Kläger hat sich nicht geirrt. Er hat sich, anstatt den Hinweis vor dem Button zu lesen, einfach so zum Kauf entschlossen. Er hat sich so verhalten, wie jemand, der einen Vertrag unterschreibt, ohne die ihm vorliegenden Vertragsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Fall der bewussten Unkenntnis, ist aber nicht vom Anfechtungsrecht geschützt (Palandt/Ellenberger, § 119 BGB, Rn. 9).
Das Zustandekommen des Vertrags scheitert auch nicht am Fehlen ausreichender Widerrufsinformationen gem. § 312j Abs. 4, 2 BGB. Diese Vorschrift trat erst zum 13.6.2014 in Kraft, während der streitgegenständliche Vertrag im Jahr 2012 geschlossen wurde. Auf einen vor dem 13.6.2014 abgeschlossenen Verbrauchervertrag sind aber gem. Art 229 § 32 Abs. 1 EGBGB nur diejenigen Vorschriften des BGB anwendbar, die in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung galten.
Auch ein verbraucherschützender Widerruf ist, obschon erklärt, nicht wirksam erfolgt. Gem. Art 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB war das Widerrufsrecht unabhängig von einer ordnungsgemäßen Belehrung des Klägers spätestens mit Ablauf des 27.6.2014 erloschen. Sein Widerruf erfolgte jedoch erst durch das Anwaltsschreiben vom 1.12.2016.
Der Anspruch auf die Zinsen teilt das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten konnten auch für einen Streitwert von 115,60 € nicht zugesprochen werden, da es für einen Anspruch aus Verzug gem. §§ 280, 286 BGB am Vortrag eines Verzugs der Beklagten mangelt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zur Zeit des Anwaltsschreibens vom 1.12.2016 (Bl. 22) im Verzug war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a, 92 Abs. 1, 344 ZPO. Für den erledigt erklärten Teil gilt, dass die Beklagte die Kosten des anerkannten Antrags zu 2) zu tragen hat. Hinsichtlich des verjährten Teils des Antrags zu 1) waren die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Insoweit hat die Beklagte nur die Anwaltsmahnung zum unverjährten Zeitpunkt an die Beklagte geschickt. Zu diesem Zeitpunkt konnte diese sich noch gar nicht auf die Verjährung berufen. Erst zum verjährten Zeitpunkt hat der Kläger die Forderung dann durch Zustellung des Mahnbescheids geltend gemacht. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte sich die Beklagte, was ihr nicht vorzuwerfen ist, zum ersten Mal auf die Verjährung berufen. Bei dieser Sachlage muss der Kläger, der außergerichtlich nicht getestet hat, ob die Beklagte sich auf die Verjährung beruft, die Kosten tragen.
Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 709 ZPO.
Streitwert: 688,48 €
[Antrag 1: 596 €
Antrag 2: 92,48 € (80% von 115,60 €)
Summe: 688,48 €]
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln oder dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
C) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.