Klage auf Rückerstattung wegen unwirksamer Probeabo-Verlängerungsklausel stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Rückerstattung von Verlängerungsbeiträgen eines Probeabonnements. Zentrale Frage war die Wirksamkeit einer stillschweigenden 30-Tage-Verlängerungsklausel. Das Gericht hielt die Klausel für überraschend und nach §§305c ff. BGB unwirksam und sprach dem Kläger €296,01 nebst Verzugszinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. Verzugszinsen folgen aus §§286, 288 BGB, Verzug setzte nach Mahnung ein.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Verlängerungsbeiträge nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Herausgabe gezahlter Beiträge kann sich aus §812 BGB ergeben, wenn eine vertragliche Rechtsgrundlage aufgrund unwirksamer AGB-Klauseln entfällt.
Eine stillschweigende Verlängerungsklausel in einem Probeabonnement kann als überraschende Klausel i.S.d. §§305c, 305ff. BGB unwirksam sein, wenn der Kunde nicht mit einer derartigen Regelung rechnen muss.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind im Rahmen der erstattungsfähigen Aufwendungen zu berücksichtigen, soweit sie erforderlich und in der geltend gemachten Höhe (z. B. 0,65-fache Gebühr zzgl. Pauschale und USt.) plausibel dargelegt sind.
Verzugszinsen und Verzugsschaden können nach §§286, 288 BGB verlangt werden, wenn der Schuldner nach Zugang einer Mahnung in Verzug gerät.
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren nach Lage der Akten am 16.05.2007
durch die Richterin X
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 296,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2005 und einen Verzugsschaden in Höhe von € 26,39 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: € 296,01
Rubrum
Ohne Tatbestand
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte
Zinsanspruch aus § 812 BGB zu.
Es kann dahinstehen, ob der Vertag nach § 134 BGB nichtig ist. Denn
jedenfalls handelt es sich um eine überraschende Klausel, die nach §§ 305
c ff. BGB unwirksam ist. Wer ein Probeabonnement abschließt, muss nicht
damit rechnen, dass für den Fall, dass er nicht kündigt, sich der Vertrag um
jeweils 30 Tage fortsetzt. Der Kläger kann daher erfolgreich unter dem
Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten die
gezahlten Beiträge für den Verlängerungszeitraum von insgesamt € 296,01
zurückverlangen.
Die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme stehen dem Kläger in der
nunmehr geltend gemachten Höhe ebenfalls zu (nicht anrechenbare 0,65-
fache Gebühr nebst Kostenpauschale und MWSt.). Der Zinsanspruch folgt
aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte befand sich infolge des Mahnschreibens
vom 21.07.2006 seit dem 05.08.2006 in Verzug.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711,
713 ZPO. Soweit der Antrag hinsichtlich der Kosten der vorgerichtlichen
Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts modifiziert wurde, geschah dies
kostenneutral, da es sich um eine streitwertneutrale Nebenforderung handelt.