Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·41 C 1538/07·15.05.2007

Klage auf Rückerstattung wegen unwirksamer Probeabo-Verlängerungsklausel stattgegeben

ZivilrechtSchuldrecht/VertragsrechtAGB-RechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Rückerstattung von Verlängerungsbeiträgen eines Probeabonnements. Zentrale Frage war die Wirksamkeit einer stillschweigenden 30-Tage-Verlängerungsklausel. Das Gericht hielt die Klausel für überraschend und nach §§305c ff. BGB unwirksam und sprach dem Kläger €296,01 nebst Verzugszinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. Verzugszinsen folgen aus §§286, 288 BGB, Verzug setzte nach Mahnung ein.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Verlängerungsbeiträge nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Herausgabe gezahlter Beiträge kann sich aus §812 BGB ergeben, wenn eine vertragliche Rechtsgrundlage aufgrund unwirksamer AGB-Klauseln entfällt.

2

Eine stillschweigende Verlängerungsklausel in einem Probeabonnement kann als überraschende Klausel i.S.d. §§305c, 305ff. BGB unwirksam sein, wenn der Kunde nicht mit einer derartigen Regelung rechnen muss.

3

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind im Rahmen der erstattungsfähigen Aufwendungen zu berücksichtigen, soweit sie erforderlich und in der geltend gemachten Höhe (z. B. 0,65-fache Gebühr zzgl. Pauschale und USt.) plausibel dargelegt sind.

4

Verzugszinsen und Verzugsschaden können nach §§286, 288 BGB verlangt werden, wenn der Schuldner nach Zugang einer Mahnung in Verzug gerät.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 812 BGB§ 134 BGB§ 305§ 286, 288 BGB§ 92 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren nach Lage der Akten am 16.05.2007

durch die Richterin X

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 296,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2005 und einen Verzugsschaden in Höhe von € 26,39 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: € 296,01

Rubrum

1

Ohne Tatbestand

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte

4

Zinsanspruch aus § 812 BGB zu.

5

Es kann dahinstehen, ob der Vertag nach § 134 BGB nichtig ist. Denn

6

jedenfalls handelt es sich um eine überraschende Klausel, die nach §§ 305

7

c ff. BGB unwirksam ist. Wer ein Probeabonnement abschließt, muss nicht

8

damit rechnen, dass für den Fall, dass er nicht kündigt, sich der Vertrag um

9

jeweils 30 Tage fortsetzt. Der Kläger kann daher erfolgreich unter dem

10

Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten die

11

gezahlten Beiträge für den Verlängerungszeitraum von insgesamt € 296,01

12

zurückverlangen.

13

Die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme stehen dem Kläger in der

14

nunmehr geltend gemachten Höhe ebenfalls zu (nicht anrechenbare 0,65-

15

fache Gebühr nebst Kostenpauschale und MWSt.). Der Zinsanspruch folgt

16

aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte befand sich infolge des Mahnschreibens

17

vom 21.07.2006 seit dem 05.08.2006 in Verzug.

18

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711,

19

713 ZPO. Soweit der Antrag hinsichtlich der Kosten der vorgerichtlichen

20

Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts modifiziert wurde, geschah dies

21

kostenneutral, da es sich um eine streitwertneutrale Nebenforderung handelt.