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Amtsgericht Köln·147 C 34/17·12.06.2017

Kostenaufhebung bei teilweiser Erledigung und Klagerücknahme

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin klagte auf Zahlung von 2.073,36 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltkosten; die Beklagte leistete Teilzahlungen und erkannte diese Teile als erledigt an, den übrigen Teil nahm die Klägerin zurück. Das Gericht wendet für erledigte Teile §91a ZPO und für zurückgenommene Teile §269 Abs.3 Satz 2 ZPO an. Bei annähernd gleicher Erfolgsquote (52% zu 48%) hob es die Kosten nach §92 Abs.1 ZPO gegeneinander auf, da andernfalls die nicht anwaltlich vertretene Partei für sparsame Prozessführung benachteiligt würde.

Ausgang: Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben (gegenseitige Kostentragung) in Anwendung von § 92 Abs.1 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei teilweiser Erledigung durch Anerkenntnis sind die auf den erledigten Teil entfallenden Kosten nach § 91a ZPO der anerkennenden Partei aufzuerlegen, ohne erneute materiell-rechtliche Sachprüfung.

2

Wird die Klage zurückgenommen, sind die auf den zurückgenommenen Teil entfallenden Kosten der zurücknehmenden Partei nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufzuerlegen.

3

Nach § 92 Abs. 1 ZPO kann das Gericht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufheben, wenn die Parteien in etwa gleich hoch obsiegt und unterlegen sind.

4

Die Aufhebung der Kosten nach § 92 Abs. 1 ZPO kann geboten sein, wenn nur eine Partei anwaltlich vertreten ist, um die sparsame Prozessführung der nicht anwaltlich vertretenen Partei nicht zu bestrafen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO

Tenor

  Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin hat zunächst einen Betrag in Höhe von 2.073,36 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 406,50 €  nebst Zinsen eingeklagt.

4

Nachdem die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.088,37 € an die Klägerin gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat ihre Kostentragungspflicht insoweit anerkannt.

5

Nachdem die Beklagte weitere 201,71 € auf die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit auch in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat ihre Kostentragungspflicht auch insoweit anerkannt.

6

Soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Hauptforderung 984,99 € nebst Zinsen und Nebenforderung 204,79 €) hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.

7

II.

8

Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 91a ZPO. Die auf diesen Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten waren der Beklagten entsprechend ihrem Anerkenntnis ohne weitere Sachprüfung aufzuerlegen.

9

Soweit die Klägerin die Klage zurück genommen hat, waren die auf diesen Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten ihr nach § 269 Abs.3 Satz 2 ZPO aufzuerlegen.

10

Die Kosten des Rechtsstreits waren vorliegend gegeneinander aufzuheben (§ 92 Abs.1 ZPO). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, da die Parteien etwa in gleicher Höhe obsiegt haben und unterlegen waren (Quote 52% Klägerin zu 48% Beklagte). Eine solche Kostenaufhebung ist insbesondere geboten, wenn – wie vorliegend – nur eine Partei anwaltlich vertreten ist, weil sonst die andere Partei für ihre sparsame Prozessführung bestraft würde (Zöller-Herget, ZPO-Kommentar 30. Aufl. 2014, § 92 Rz. 1; Prütting/Gehrlein-Schneider, ZPO-Kommentar, 9.Aufl. 2017, § 92 Rz. 5). Ob die nicht anwaltlich vertretene Partei über eine Rechtsschutzabteilung verfügt, ist insoweit ohne Belang.

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Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

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bis zum 21.4.2017:                            2.073,36 €

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vom 21.4. bis 9.5.2017:              406,50 €

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ab dem 9.5.2017:                            Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln oder dem  Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

18

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Köln, 13.06.2017Amtsgericht

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Richterin am Amtsgericht

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BeglaubigtJustizbeschäftigte