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Landgericht Köln·11 T 97/17·31.01.2018

Kostenaufteilung: Teilung nach Gewinn‑/Verlustquote statt Aufhebung bei einseitiger Anwaltsvertretung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen die Kostenaufhebung des Amtsgerichts ein. Zentraler Streitpunkt war, ob bei etwaigem Gleichstand und nur einseitiger anwaltlicher Vertretung die Kosten gegeneinander aufzunehmen oder nach Gewinn‑ und Verlustquote zu teilen sind. Das Landgericht Köln gab der Beschwerde statt und ordnete eine hälftige Teilung der Rechtsstreitskosten an, da eine generelle Aufhebung zufallsabhängige und systemwidrige Ergebnisse bewirkt.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenaufhebung stattgegeben; Kosten des Rechtsstreits hälftig geteilt, Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind die Parteien in etwa gleich weit obsiegendent, sind die Kosten des Rechtsstreits nicht gegeneinander aufzuheben, sondern nach der Gewinn‑ und Verlustquote zu teilen.

2

Die Annahme, eine Kostenquotelung strafte die nichtanwaltlich vertretene Partei für sparsame Prozessführung, ist unbegründet; die nichtanwaltlich vertretene Partei profitiert anteilig von den insgesamt niedrigeren Kosten.

3

Die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten darf nicht vom Zufall abhängen, ob die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; eine automatische Kostenaufhebung gefährdet die Rechtsschutzgleichheit.

4

Eine Kostenaufhebung führt zu unbilligen und widersprüchlichen Ergebnissen und ist im Zweifel der quo­ta‑orientierten Verteilung nach § 92 ZPO vorzuziehen, zumal § 92 Abs.1 ZPO die Quotierung als Regelungsinstrument vorsieht.

Relevante Normen
§ 91a Abs. 2 ZPO§ 92 ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 147 C 34/17

Leitsatz

Bei einem Rechtsstreit, in dem die Parteien in etwa in gleichem Umfang obsiegen und in dem nur eine Partei anwaltlich vertreten ist, sind die Kosten nicht gegeneinander aufzuheben sondern nach der Gewinn- und Verlustquote zu teilen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.06.2017 (147 C 34/17) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

2

Die gem. § 91a Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg.

3

Die Kosten des Rechtsstreits waren nicht gegeneinander aufzuheben sondern nach der Gewinn- und Verlustquote zu teilen. Die Kammer teilt nicht die Ansicht des Vordergerichts, dass in Fällen, in denen nur eine Partei anwaltlich vertreten ist, eine Kostenaufhebung geboten sei. Die für diese Rechtsansicht von Teilen der Literatur und Rechtsprechung vorgebrachten Argumente hält die Kammer nicht für überzeugend. Im Gegenteil führt diese Ansicht zu zufallsabhängigen und systemwidrigen Ergebnissen.

4

Zunächst erscheint das für eine Kostenaufhebung vorgebrachte Hauptargument, dass bei einer Kostenteilung die nicht anwaltlich vertretene Partei für ihre sparsame Prozessführung bestraft würde, nicht haltbar. Eine "Bestrafung" findet bei einer Kostenquotelung gerade nicht statt, da bei einer solchen auch die nicht anwaltlich vertretene Partei von den insoweit niedrigeren Kosten des Rechtsstreits profitiert. Sie tut dies nur eben nicht in vollem Maße, sondern nur in dem Maße, wie es ihrem Obsiegensanteil entspricht. Ein solches Ergebnis entspricht aber gerade dem von § 92 ZPO grundsätzlich gewünschten Ziel. Die gegenteilige Ansicht vermischt systemwidrig die beiden grundsätzlich voneinander unabhängigen Aspekte der Höhe der Kosten des Rechtsstreits einerseits und der Kostentragungspflicht dem Grunde nach andererseits (vgl. auch Gemmer, NJW 2012, 3479, 3481). Etwas anderes kann auch nicht der in § 92 Abs. 1 ZPO vorgesehene Möglichkeit einer Kostenquotelung entnommen werden (vgl. auch LG Hamburg, Beschluss vom 03.01.1985, 2 T 55/85). Diese dürfte vielmehr allein bezwecken, das Kostenfestsetzungsverfahren in geeigneten Fällen signifikant zu erleichtern und damit Rechtsfrieden herbeizuführen, indem den Parteien weitere potentielle Streitpunkte – etwa hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit einzelner Positionen – erspart bleiben.

5

Umgekehrt würde demgegenüber eine Kostenquotelung gerade die anwaltliche vertretene Partei dafür bestrafen, dass sie – wie es ihr zweifelsohne zusteht – eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen hat. Die Erstattungsfähigkeit eines Teils dieser Kosten würde allein von dem Zufall abhängig gemacht, ob die gegnerische Partei ebenfalls anwaltlich vertreten ist. Ein solche Gefahr könnte einer juristisch unbewanderten Partei aber den Weg zu einem Rechtsanwalt verbauen und damit der verfassungsrechtlich gewollten Rechtsschutzgleichheit zuwiderlaufen (vgl. LG Oldenburg, Urteil vom 29.09.2011, 1 S 189/11).

6

Schließlich ist darauf abzustellen, dass die Aufhebungslösung in einer Vielzahl von Fällen zu widersprüchlichen Ergebnissen führen würde. So wäre es möglich, dass eine nicht anwaltlich vertretene Partei wirtschaftlich besser gestellt würde, wenn sie zu 50% unterliegt, als sie es wäre, wenn sie zu 60% unterliegt. Solche unbilligen Ergebnisse können ohne Verstoß gegen des Wortlaut des § 92 Abs. 1 ZPO oder eklatante und kaum praktikable Systembrüche von der Aufhebungslösung nicht verhindert werden (vgl. hierzu ausführlich Gemmer, NJW 2012, 3479).

7

Beschwerdewert:              bis 500,00 €