Klage wegen Diebstahl des Mobiltelefons abgewiesen – Kein Schutzbriefschutz bei unsicherer Mitführung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Schadensersatz bzw. Freistellung aus einem bei der Beklagten bestehenden Schutzbrief für den behaupteten Diebstahl seines Mobiltelefons. Das Gericht stellte fest, dass die Schutzbrief-Bedingungen durch Unterzeichnung Vertragsbestandteil sind und die Nichteinbeziehung substantiiert darzulegen ist. Die Klage wurde abgewiesen, weil die Voraussetzung der "sicheren Mitführung" an einem stark frequentierten Bahnhof nicht erfüllt war; ob der Diebstahl tatsächlich stattgefunden hat, blieb unerheblich.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz aus Schutzbrief abgewiesen; kein Versicherungsschutz wegen fehlender sicheren Mitführung und nicht substantiierten Einwänden gegen AVB
Abstrakte Rechtssätze
Allgemeine Versicherungsbedingungen, die durch Unterzeichnung in den Vertrag einbezogen wurden, sind Vertragsbestandteil; eine Behauptung der Nichteinbeziehung ist vom Versicherungsnehmer substantiiert darzulegen.
Versicherungsschutz bei Diebstahl aus einem Schutzbrief besteht nur, wenn die in den AVB geforderte sichere persönliche Mitführung des versicherten Geräts eingehalten wird; Maßstab sind Wert, Diebstahlreiz und Gefährdung der Örtlichkeit.
Befindet sich ein kleines, leicht entwendbares Gerät in einer Handtasche an einem stark frequentierten Ort ohne unmittelbaren Blick- oder ständigen Körperkontakt, kann dies die Voraussetzung der sicheren Mitführung ausschließen.
Bei fehlender Erfüllung vertraglicher Voraussetzungen für den Versicherungsfall bleibt ein Leistungs- oder Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers ausgeschlossen, sodass die tatsächliche Schadensentstehung für die Entscheidung entbehrlich sein kann.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Eines Tatbestandes bedarf es nicht, § 313a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten schon nach seinem eigenen Vorbringen keinen Schadensersatz für den von ihm behaupteten Diebstahl seines Mobilfunktelefons der Marke Nokia 8600 Luna verlangen. Ein Leistungsanspruch aus dem über die K. Service GmbH bei der Beklagten abgeschlossenen Schutzbrief scheidet ebenso wie der hilfsweise gestellte Freistellungsanspruch aus. Es kann daher dahingestellt werden, ob die von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittene Entwendung des Geräts stattgefunden hat.
Gemäß dem bei der Beklagten bestehenden Schutzbrief besteht insbesondere Versicherungsschutz bei Abhandenkommen des Geräts durch Diebstahl. Der Vortrag des Klägers, dass die Schutzbrief-Bedingungen nicht Bestandteil des Vertrages geworden seien und er von diesen erst mit der Klageerwiderung Kenntnis erhalten habe ist vor dem Hintergrund, dass der Kläger mit seiner Unterschrift unter den als Anlage K2 vorgelegten Schutzbrief die Schutzbrief-Bedingungen zum Vertragsbestandteil gemacht hat nicht hinreichend substantiiert und damit unbeachtlich. Der Kläger hätte konkret darlegen müssen, dass ihm die Bedingungen nicht vorlagen. Ein Hinweis des Gerichts hierauf war entbehrlich, da die Beklagte die vom Kläger behauptete Nichteinbeziehung der Schutzbrief-Bedingungen bestritten hat.
§ 2 Nr. 5 lit. c der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Schutzbrief-Bedingungen) enthält die Bestimmung, dass Versicherungsschutz bei Verlust des Geräts durch Diebstahl nur besteht, wenn das Gerät in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt wurde, oder wenn andere – hier nicht einschlägige – Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach seinem eigenen Vorbringen hat seine Ehefrau sein Mobilfunktelefon am 02.03.2008 während des Zeitraums von 15 bis 16 Uhr, innerhalb dessen ihr nach seiner Schadensanzeige das Gerät entwendet wurde, nicht in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt. Der Kläger behauptet, das Mobilfunktelefon sei seiner Ehefrau gegen 15.30 Uhr im Hauptbahnhof in Köln aus der Handtasche entwendet worden. Seine Ehefrau habe um 15 Uhr mit dem Gerät noch telefoniert, den Verlust habe sie um ca. 16 Uhr bemerkt.
Die nach der genannten Bestimmung von einem Versicherungsnehmer geforderte Voraussetzung einer sicheren Mitführung verlangt einen gesteigerten persönlichen Gewahrsam insbesondere während der Zeit, in der er sich in der Öffentlichkeit aufhält oder fortbewegt, wobei das Maß des geforderten Sicherungsverhaltens vom Wert des Gegenstandes, der Intensität des Diebstahlanreizes sowie insbesondere auf dem Gefährdungsgrad der jeweiligen Örtlichkeit und Situation abhängt (OLG Frankfurt VersR 2004, 1601 f.). Demgemäß gibt es Orte, an denen die Gefährdung aus der Situation heraus auch ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes, wie u.a. innerhalb einer anonymen Menschenmenge, offensichtlich ist (vgl. Knappmann, in: Prölss-Martin, VVG, 27. Auflage 2004, AVBR 92, § 1 Rn. 25). In diesen Fällen kann selbst ein enger körperlicher Kontakt zu dem versicherten Objekt nicht ausreichen, die Annahme eines gesteigerten persönlichen Kontakts im Sinne der Versicherungsbedingungen zu rechtfertigen, weil – wie beispielsweise bei einer in der Hosentasche getragenen Geldbörse in einem gut frequentierten Verkehrsmittel – der Verlust des körperlichen Kontaktes nicht wahrgenommen wird und aus diesem Grunde regelmäßig keine Gegenreaktion auszulösen vermag. Auf den weiteren Umstand, dass in diesen Fällen zwangsläufig zugleich der Schadensfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde, kommt es insoweit nicht an.
Unter Bezugnahme auf diese rechtlichen Kriterien kann im Falle des vom Kläger angezeigten Schadensfalls von einer sicheren Mitführung seines kleinen, in der Handtasche verstauten Mobilfunktelefons nicht ausgegangen werden, da hiernach seine Ehefrau das Mobilfunktelefon während eines ca. einstündigen Aufenthalts im Kölner Hauptbahnhof entwendet wurde und sie diesen Diebstahl erst nach ca. einer halben Stunde bemerkte.
Zum einen fehlte nämlich während der Zeit des Aufenthaltes am Hauptbahnhof, der nach den eigenen Angaben des Klägers in der Schadensanzeige zu diesem Zeitpunkt gut besucht ("voll") war, überhaupt jeder Blickkontakt. Zum anderen bestand ein unmittelbarer Körperkontakt während dieses Zeitraums lediglich zu der Handtasche, nicht aber ohne weiteres zu deren Inhalt. Besteht jedoch auf öffentlichen und zudem stark belebten Verkehrsflächen generell die Gefahr, dass ein nur durch einen Reißverschluss gesicherte Handtasche unbemerkt geöffnet werden kann und darüber hinaus das Objekt des Diebstahls – wie vorliegend ein Mobilfunktelefon – so wenig wiegt, dass auch eine unmittelbare Gewichtsentlastung der Handtasche als mögliches Warnsignal von vornherein auszuschließen ist, so verwirklicht sich ohne zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen – bei Beachtung eines möglichen, sich aufdrängenden und regelmäßig auch zumutbaren Alternativverhaltens – eine Gefahrenrisiko, für das die Beklagte nach den dem Vertrag zugrundegelegten Versicherungsbedingungen keinen Versicherungsschutz gewährt.
Hinsichtlich des von dem Kläger angezeigten Versicherungsfalles ist zwar bei der Bewertung des Merkmals des "sicheren Mitführens" zu berücksichtigen, dass die Zeit der Unachtsamkeit relativ kurz bemessen war, mithin das Mobilfunktelefon nicht für einen längeren Zeitraum einer Diebstahlsgefahr ausgesetzt wurde. Andererseits befand sich der Tatort in dem Hauptbahnhof von Köln, d.h. einer Örtlichkeit, bei der aufgrund des erfahrungsgemäß dort ständig herrschenden Publikumsgedränges in außergewöhnlich hohem Maße mit Taschendieben zu rechnen ist. Unter den gegebenen Umständen war es dem Kläger bzw. seiner Ehefrau ohne weiteres zumutbar, für erhöhte Sicherungsmaßnahmen Sorge zu tragen, wobei angesichts der geringen Ausmaße des Mobilfunktelefons nicht ersichtlich ist, weshalb es nicht in einer Hosen- oder Jackentasche getragen werden konnte.
Mit dem Hauptanspruch entfällt der geltend gemachte Zinsanspruch.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 562,50 Euro.