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Amtsgericht Köln·129 C 61/10·01.11.2010

Klage wegen behauptetem Diebstahl abgewiesen – fehlender persönlicher Gewahrsam

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Versicherungsleistungen aus einem behaupteten Diebstahl ihres Handys. Das AG Köln weist die Klage ab, da die Klägerin kein konsistentes äußeres Diebstahlsbild vortrug und durch den Schadensbericht der Beklagten widerlegt wurde. Zudem fehlte der erforderliche gesteigerte persönliche Gewahrsam. Deshalb besteht keine Deckung und auch kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltsgebühren.

Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung wegen behaupteten Diebstahls als unbegründet abgewiesen; Kosten der Klägerin; Berufung nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Versicherungsfalls; widersprüchlicher oder unzureichender Vortrag rechtfertigt die Abweisung des Leistungsanspruchs.

2

Bei behauptetem Diebstahl sind ein nachvollziehbares äußeres Bild des Diebstahls und eine zeitnahe, schlüssige Schilderung erforderlich; ein schlüssiger Schadensbericht der Versicherung kann den Vortrag des Versicherungsnehmers zurückdrängen.

3

Persönlicher Gewahrsam im Sinne der Versicherungsdeckung verlangt gesteigerten, körpernahen Schutz des Gegenstands entsprechend dessen Wert, dem Diebstahlanreiz und der Gefährdungslage; fehlt dieser, entfällt die Deckung.

4

Beweiserleichterungen kommen nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall in seiner Anhörung (vgl. § 141 ZPO) substantiiert darlegt.

5

Die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren setzt eine bestehende Leistungspflicht des Versicherers voraus und ist bei fehlender Deckung ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 313 a ZPO§ 141 ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

T a t b e s t a n d  und   E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e  :

2

(abgekürzt gem. § 313 a ZPO)

3

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird verzichtet.

4

Der Klägerin steht kein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag gegen die Beklagte zu. Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. Die Klägerin hat bereits nicht das äußere Bild eines versicherten Diebstahls vorgetragen. Ihr Vortrag in sich widersprüchlich. So behauptet die Klägerin, sie habe die Handtasche mit dem Handy stets im Blick gehabt. Wenn sie tatsächlich die Tasche immer im Blick hatte, hätte sie auch sehen müssen, wie das Handy gestohlen worden ist. Genau diesen Hergang hat sie aber nicht wiedergegeben. Demgegenüber steht der durch die Beklagte eingereichte Schadensbericht, wonach die Klägerin den Diebstahlvorgang nicht genau schilderte und den vermeintlichen Diebstahl erst wesentlich später bemerkt hat. An dem Schadensbericht muß die Klägerin sich festhalten lassen. Des weiteren hat die Klägerin selbst angegeben, dass sie Passagiere verabschiedet hat und daraus folgt, dass sie die Tasche gar nicht ständig im Blick haben konnte.  Demgemäß kommen ihr auch keine entsprechenden Beweiserleichterungen zu, die Klägerin kann den Nachweis des Versicherungsfalls sowohl hinsichtlich des Geschehens selbst als auch in Bezug auf das Stehlgut nicht im Rahmen ihrer eigenen Anhörung gem. § 141 ZPO führen. Darüber hinaus liegen auch die weiteren Deckungsvoraussetzungen nicht vor. Die Klägerin hatte das Handy nicht im persönlichen Gewahrsam sicher mit sich geführt. Diese Voraussetzung verlangt einen gesteigerten persönlichen Gewahrsam, insbesondere während der Zeit, in der die Klägerin sich in der Öffentlichkeit aufhält oder fortbewegt, wobei das Maß des geforderten Sicherungsverhaltens vom Wert des Gegenstandes, der Intensität des Diebstahlanreizes sowie insbesondere auf dem Gefährdungsgrad der jeweiligen  Örtlichkeit und Situation abhängt. Erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer den Gegenstand entsprechend seinem äußeren Wert und den äußeren Umständen der Gefährdung sichert und körpernah trägt oder hält, so dass die naheliegende Gefahren des Verlusts vermieden werden und er jederzeit bereit und in der Lage ist, einen möglichen Diebstahlversuch abzuwehren, zuletzt LG Berlin, Urteil vom 26.06.2010 – 7 S 26710 m.w.N., AG Köln, Urteil vom 12.10.2009 – 147 C 16/09). Die Klägerin selbst hat angegeben, dass sie die Handtasche mit dem Handy in dem dafür vorgesehenen Fach verstaut hatte. Sie befand sich bei der Arbeit, dies ist gerichtsbekanntermaßen mit auf- und ab laufen im Flugzeug, Zubereiten von Nahrungsmitteln und Kümmern um die Belange der Passagiere verbunden. Entsprechend ist ausgeschlossen, dass die Klägerin sich nahezu ausschließlich um ihre Handtasche gekümmert hat und diese ständig im Blick hatte.

5

Ein Anspruch auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ist deshalb auch nicht gegeben.

6

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

7

Es bestand keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

8

Streitwert: 142,50 €.

9

Dr. Wipperfürth