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Amtsgericht Köln·143 C 159/08·22.02.2010

Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags mangels Erstattungsfähigkeit nach § 91 I ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln weist den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zurück. Streitgegenstand sind geltend gemachte Fahrtkosten, Verdienstausfall sowie Post‑ und Telekommunikationspauschalen. Das Gericht entscheidet, dass diese Aufwendungen keine erstattungsfähigen Kosten i.S.d. § 91 I ZPO darstellen, weil kein Termin stattgefunden hat und keine Veranlassung für Ersatz vorliegt.

Ausgang: Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten mangels erstattungsfähiger Kosten nach § 91 I ZPO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Kostenersatz nach § 91 I ZPO setzt voraus, dass die geltend gemachten Aufwendungen als erstattungsfähige Kosten im Sinne der Vorschrift anzusehen sind.

2

Fahrtkosten und Verdienstausfall sind nur dann nach § 91 I ZPO erstattungsfähig, wenn ein gerichtlicher Termin stattgefunden hat oder die Anwesenheit der Partei erforderlich und veranlasst war.

3

Eine Post‑ und Telekommunikationspauschale ist nicht ersatzfähig, soweit keine erstattungsfähige Veranlassung durch ein gerichtliches Termin‑ oder Verfahrensereignis vorliegt.

4

Fehlt es an einer erstattungsfähigen Kostenart nach § 91 I ZPO, ist der Kostenfestsetzungsantrag zurückzuweisen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

wird der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 12.12.2008 zurückgewiesen.

Gründe

2

Bei den von dem Beklagten geltend gemachten Kosten handelt es sich nicht um erstattungsfähige Kosten gem. § 91 I ZPO.

3

Da in vorliegendem Verfahren kein Termin stattgefunden hat, sind weder Fahrtkosten noch Verdienstausfall erstattungsfähig. Ebensowenig kann der Beklagte eine Post- und Telekommunikationspauschale geltend machen.

4

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

5

Köln, 23.02.2010 Amtsgericht