Sofortige Beschwerde: Erstattung von Porto- und Telefonkosten nach § 91 ZPO
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Festsetzung von Kosten nach einer Klagerücknahme ein. Streitgegenstand war, welche Aufwendungen nach § 91 ZPO erstattungsfähig sind. Das Landgericht hob den Beschluss insoweit auf und sprach eine Pauschale von 20,00 € für Porto/Telefon zu. Verdienstausfall und Reisekosten lehnte es als nicht erstattungsfähig ab; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten teilweise stattgegeben: Erstattung von 20,00 € für Porto/Telefon; übrige Kosten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Porto- und Telefonkosten, die einer Partei unmittelbar durch die Prozessführung entstehen, gehören zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 ZPO und können in sachlicher Höhe erstattet werden.
Verdienstausfall für Vorbereitungshandlungen, etwa Fahrten zum Insolvenzverwalter, ist kein erstattungsfähiger Aufwand nach § 91 ZPO.
Reisekosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie für die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins entstanden sind.
Die Erstattungsfähigkeit von Kosten bemisst sich allein nach den in § 91 ZPO normierten Maßstäben; Abreden oder Nebenvereinbarungen erweitern den erstattungsfähigen Umfang nicht.
Tenor
Auf sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 23.2.2010 – 143 C 159/08 – aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Kerpen vom 12.11.2008 – 143 C 159/08- sind von der Klägerin 20,00 € an den Beklagten zu erstatten.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 93% und die Klägerin zu 7%.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin hatte mit Klageschrift vom 30.4.2008 die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle gegen den Beklagten beantragt. Nach Hinweis des Gerichtes und vor Durchführung eines Verhandlungstermins nahm die Klägerin die Klage zurück. Mit Beschluss vom 12.11.2008 wurden der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Der Beklagte verlangte mit Schreiben vom 12.12.2008 (Bl.73) die Festsetzung von Kosten in Höhe von 270,16 €, zu den Einzelheiten wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 23.2.2010 lehnte das Amtsgericht Kerpen die Festsetzung der Kosten ab. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gem. §§ 104 Abs.3, Satz 1, 567 Abs.1 Nr. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache in geringem Umfang Erfolg.
Der Beklagte hat einen Anspruch auf Erstattung der Pauschale für Post- und Telefonkosten in Höhe von 20,00 €.
Die Porto- und Telefonkosten, die einer Partei unmittelbar durch die Prozessführung entstanden sind, gehören zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinn von § 91 ZPO. Die Höhe der geltend gemachten Pauschale ist im Hinblick auf den in der Akte vorliegenden Schriftverkehr nach Auffassung des Gerichtes nicht zu beanstanden.
Im Übrigen hat das Amtsgericht Kerpen die Festsetzung der von dem Beklagten geltend gemachten Kosten für Verdienstausfall und Fahrtkosten mit zutreffender Begründung abgelehnt.
Der von dem Beklagten geltend gemachte Verdienstausfall für Fahrten zum Insolvenzverwalter ist nicht erstattungsfähig nach § 91 ZPO. Verdienstausfall, der im Zusammenhang mit Vorbereitungshandlungen zum Prozess steht, hier Fahrten zum Insolvenzverwalter zur Beratung/Besprechung stellt keinen erstattungsfähigen Aufwand für die Partei dar (vgl.Zöller-Herget, § 91 Rn.13 – allgemeiner Prozessaufwand -).
Gleiches gilt für die von dem Beklagten geltend gemachten Reisekosten, da sie nicht für die Wahrnehmung eines Verhandlungstermin entstanden sind (vgl.Zöller-Herget, § 91 Rn.13- Reisekosten-).
Anhaltspunkte für eine Mehrwertsteuerpflicht des Beklagten bestehen ebenfalls nicht.
Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 30.4.2010 darauf hinweist, dass der Klagerücknahme nur unter Voraussetzung der Kostenerstattung zugestimmt worden sei, führt dieser Einwand zu keiner abweichenden Entscheidung. Auch im Rahmen der von dem Amtsgericht Kerpen angeordneten Kostenerstattung sind nur diejenigen Kosten zu erstatten, die nach § 91 ZPO als erstattungsfähig gelten. Eine Erstattung jeglicher Kosten sieht die Regelung in § 91 ZPO nicht vor.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist aus § 574 Abs. 1 bis 3 ZPO begründet.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 270,16 €