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Amtsgericht Köln·139 C 184/08·14.09.2008

Lebensversicherung: Widerspruch nach Kündigung ausgeschlossen; transparente AVB zum Rückkaufswert

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger kündigte eine fondsgebundene Rentenversicherung und verlangte später unter Berufung auf Widerspruch/Widerruf die Rückzahlung der Prämien sowie hilfsweise Auskunft und Nachzahlung nach der BGH-Rechtsprechung zum Mindest-Rückkaufswert. Das AG Köln wies die Klage ab. Ein Widerspruch greife nach wirksamer Kündigung nicht mehr durch; zudem seien die AVB nach § 5a VVG a.F. jedenfalls wirksam geworden. Beratungspflichten über versicherungstechnische Details bestünden über die AVB-Hinweise hinaus nicht; die BGH-Vertragsergänzung zur Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals setze intransparente Klauseln voraus, die hier nicht vorlagen.

Ausgang: Klage auf Prämienrückzahlung sowie hilfsweise Auskunft/Nachzahlung nach Kündigung der Lebensversicherung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Widerspruch/Widerruf nach § 5a VVG a.F. setzt voraus, dass der Versicherungsvertrag noch besteht; nach wirksamer Kündigung ist für die Ausübung des Widerspruchsrechts kein Raum mehr.

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Kündigung und Widerruf/Widerspruch sind als Gestaltungsrechte nicht parallel ausübbar; ist das Vertragsverhältnis durch Kündigung beendet, kann ein späterer Widerspruch die Vertragsbeendigung nicht mehr beseitigen.

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Allgemeine Versicherungsbedingungen werden im Anwendungsbereich des § 5a VVG a.F. jedenfalls mit Ablauf eines Jahres nach Zahlung des ersten Beitrags wirksam, auch wenn sie dem Versicherungsnehmer erst mit dem Versicherungsschein zugeleitet wurden.

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Eine über die Vertragsunterlagen hinausgehende allgemeine Einzelberatungspflicht des Versicherers zu versicherungsmathematischen oder versicherungstechnischen Detailfragen besteht grundsätzlich nicht; Beratungspflichten beschränken sich auf wesentliche Vertragsparameter, sofern keine besondere Beratung erkennbar verlangt wird.

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Die vom BGH entwickelte ergänzende Mindestleistung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung (Erstattung in Höhe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals) setzt die Verwendung wegen Intransparenz unwirksamer Regelungen zum Rückkaufswert/Abschlusskosten voraus; bei transparenten Klauseln besteht kein solcher Anspruch.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 176 Abs. 3 VVG a.F.§ 174 Abs. 4 VVG§ 13 RVG§ 14 RVG§ 247 BGB§ 812 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger stellte am 31.08.2004 bei der Beklagten einen Antrag auf "Maxi Rent-Renten-Founds-Police", wobei sein Sohn versicherte Person sein sollte. Die Beklagte stellte am 22.11.2004 den diesbezüglichen Versicherungsschein unter Bezugnahme auf ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), ihre Tarifbestimmungen sowie die "Verbraucherinformationen zu den Anlagemöglichkeiten" aus. Versicherungsbeginn war 01.12.2004. Die Monatsprämie betrug 25,-- € .

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Mit Schreiben 07.06.2007, auf das verwiesen wird, erklärte der Kläger "die Versicherung per sofort kündigen zu wollen" und bat um Überweisung des "erzielten Rückkaufwertes". Der Kläger hatte bis zu diesem Zeitpunkt an die Beklagte Prämienzahlungen in Höhe von insgesamt 765,-- € geleistet. Als "Rückkaufwert" erstattete die Beklagte an den Kläger einen Betrag von 76,67 €. Mit Schreiben 08.02.08 seiner Prozeßbevollmächtigten widerrief der Kläger das Vertragsverhältnis unter Einlegung von "Widerspruch" gegen das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses. Mit diesem Schreiben wie auch der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Rückerstattung der von ihm gezahlten Prämien, abzüglich des ihm ausgezahlten Rückkaufwertes, hilfsweise Auskunft dazu, in welcher Höhe der Auszahlungsbetrag ohne Berücksichtigung von Storno- und Abschlußkosten sich ergeben würde, wenn die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals zugrunde gelegt würde und im Wege der Stufenklage noch zu beziffernde Zahlung hierzu; ferner begehrt er vorgerichtliche Anwaltskosten.

4

Der Kläger trägt vor, wegen der Nichtzuleitung von Verbraucherinformationen vor Vertragsschluß bestehe ein unbefristetes Widerspruchsrecht; die AVB der Beklagten seien nicht wirksam einbezogen worden, weshalb der Vertrag insgesamt nicht zustande gekommen sei. Jedenfalls habe die Beklagte ihre Aufklärungspflicht verletzt mit Rücksicht darauf, dass der Beklagte insbesondere bezüglich der erheblichen wirtschaftlichen Nachteiligkeit einer frühzeitigen Vertragskündigung in den ersten Vertragsjahren wie auch bezüglich der nach seiner Auffassung relativ geringen Rentabilität der gewählten Anlageform nicht hingewiesen habe. Die Beklagte sei mir Rücksicht auf die BGH-Rechtsprechung jedenfalls zur hilfsweise beantragten Auskunftserteilung und noch zu beziffernden Teil-Rückerstattung verpflichtet.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 765,--€ zu zahlen,

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a. zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

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aa.

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aus jeweils 25,--€ seit dem 01.12.2004, 01.01.2005, 01.02.2005, 01.03.2005, 01.04.2005, 01.05.2005, 01.06.2005, 01.07.2005, 01.08.2005, 01.09.2005, 01.10.2005, 01.11.2005, 01.12.2005, 01.01.2006, 01.02.2006, 01.03.2006, 01.04.2006, 01.05.2006, 01.06.2006, 01.07.2006, 01.08.2006, 01.09.2006, 01.10.2006, 01.11.2006, 01.12.2006,

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bb.

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aus jeweils 27,50 € seit dem 01.01.2007, 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007

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b. abzüglich 76,67 € zinswirksam ab dem 01.07.2007

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2.

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a)

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mit welchen Abschlußkosten sie den Zeitwert gem. § 176 Abs. 3 VVG a.F. und mit welchem Abzug (§ 174 Abs. 4) sie den Auszahlungsbetrag des mit dem Kläger abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages Nr. 5918817 belastet hat und welche Höhe der nach der Kündigung des vorgenannten Vertrages ausgezahlte Betrag ohne Berücksichtigung der Stornokosten und bei Berücksichtigung, dass nach Abzug von Abschlußkosten ein Mindestbetrag verbleiben muß, der durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird, am 01.05.2004 gehabt hätte und die von ihr erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen

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b)

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einen weiteren Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2004 zu zahlen, wobei die Klägerin diesen Betrag nach Erteilung der Auskünfte gem. llt. a) beziffern wird.

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3.

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gem. §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 170,77 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, ein Widerspruchsrecht stehe dem Kläger grundsätzlich wegen der erklärten Kündigung nicht mehr zu, jedenfalls sei der Widerspruch verfristet.

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Die AVB seien wirksam vereinbart worden, die Beklagte beruft sich im übrigendiesbezüglich auf Verjährung. Ein Verstoß gegen Informations- und Beratungspflichten liege nicht vor, zumal in ihren AVB die Nachteiligkeit frühzeitiger Vertragskündigung deutlich herausgestellt worden sei. Ihre Vertragsgestaltung orientiere sich an den seinerzeitigen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen bezüglich der Zillmerung der Abschlußkosten und stelle sich insgesamt als transparente Vertragsregelung dar, so dass die von dem Kläger herangezogene BGH-Rechtsprechung nicht zum Tragen komme und somit auch die Hilfsanträge unbegründet seien.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist weder zum Haupt- noch zum Hilfsantrag begründet.

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Bezüglich des Hauptantrages gilt folgendes: dem Kläger steht gegen die Beklagte zunächst kein über den geleisteten Betrag von 76,67 € hinausgehender Zahlungsanspruch gem. § 812 BGB mit Rücksicht auf den von seinen Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben 08.02.2008 erklärten Widerspruch zu, weil dieser Widerspruch angesichts der vom Beklagten selbst vorher, nämlich am 07.06.2007 erklärten "sofortigen Kündigung" nicht mehr zum Tragen kommen kann. Voraussetzung für die Ausübung eines Widerspruchsrechts ist, dass der Versicherungsvertrag noch besteht - vorliegend war der Versicherungsvertrag durch die vorangegangene Kündigung des Beklagten selbst jedoch rechtswirksam beendet worden. Die Gestaltungsrechte des Widerrufes und der Kündigung können nicht parallel geltend gemacht werden; ist das Vertragsverhältnis beseitigt wie vorliegend durch die Gestaltungswirkung der Kündigungserklärung, besteht kein Raum für die Ausübung des anderen Gestaltungsrechtes. Mit Rücksicht darauf, dass der Widerspruch des Klägers somit bereits vorab nicht zum Tragen kommen kann, muß auf die insbesondere unter europarechtlichen Gesichtspunkten vom Kläger vorgetragenen Einwendungen gegen die Befristung des Widerspruchrechtes in § 5 a) VVG a.F. nicht eingegangen werden, weil diese Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich sind (weshalb auch die vom Kläger angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof vom Ansatz her nicht in Betracht kommt).

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Soweit der Kläger geltend macht, die mit der Police übersandten AVB seien mangels Vorlage bei Antragstellung nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden, kann dem mit Rücksicht auf die Regelung in § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht gefolgt werden, weil mit Ablauf eines Jahres nach der vom Kläger durchgeführten ersten Beitragszahlung des Widerspruchsrecht erlöschen und der Versicherungsvertrag mit allen Bedingungen gem. § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. jedenfalls rechtswirksam geworden ist. Soweit der Kläger auch insoweit europarechtliche Einwendungen erhebt, kann dem mit Rücksicht auf die vorliegende Rechtsprechung (BGH-Versicherungsrecht 2005, 1565, 1570; OLG Frankfurt Versicherungsrecht 2005, 631) nicht gefolgt werden. Auf die diesbezüglich erhobene Verjährungseinrede der Beklagten kommt es hiernach hinsichtlich eines etwaigen Bereicherungsanspruchs gem. § 812 BGB nicht an.

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Die Klage hat mit dem Hauptantrag auch unter dem Gesichtspunkt einer Schadenersatzpflichtigkeit wegen Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten mit der Folge der Vertragsaufhebung keinen Erfolg. Die vom Kläger als unterlassen gerügte Beratungspflicht bezüglich der wirtschaftlichen Nachteiligkeit frühzeitiger Vertragsstornierung sowie der Berechnung der Rückkaufwerte und der Überschußbeteiligung bestand für die Beklagte bzw. ihren Abschlußvertreter über die mit den AVB erteilten Hinweise hinaus nicht, weil eine allgemeine Einzel-Beratungspflicht der Beklagten als Versicherungsunternehmen über spezielle versicherungstechnische, versicherungsmathematische oder versicherungsrechtliche Fragestellungen nicht besteht - vielmehr beschränkt sich die Beratungspflicht auf die für den Abschluß des Vertrages wesentlichen Gesichtspunkte der zu leistenden Prämien, der Laufzeit sowie der Versicherungssumme. Dass der Kläger darüber hinaus etwa spezielle Einzelberatung zu den von ihm aufgeführten Punkten verlangt hätte, ist weder hinreichend vorgetragen noch unter Beweis gestellt worden. Der Beklagten kann daher eine Verletzung ihrer Aufklärungspflicht nicht angelastet werden.

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Die Klage kann auch nicht mit dem neu formulierten Hilfsantrag durchdringen: das hilfsweise Auskunfts- und Zahlungsbegehren des Klägers kann nicht mit Erfolg auf die Entscheidung BGHZ 164, 294 ff. (= Versicherungsrecht 2005, 1065 ff.) gestützt werden. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit dieser Entscheidung als Ausgleich für die Verwendung wegen Intransparenz unwirksamer Versicherungsbedingungen als angemessenen Ausgleich im Wege der Vertragsergänzung eine Mindestleistung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung dahingehend vorgenommen, dass als Mindestbetrag die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals zu erstatten ist. Diese Vertragsergänzung ist durch die Rechtsprechung des BGH jedoch nur für den Fall aufgrund Intransparenz unwirksamer Vertragsregelungen als Ausgleich dafür festgelegt worden, dass dem Vertragspartner die wirtschaftliche Nachteiligkeit frühzeitigen Vertragsstornos nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt wurde - nicht etwa ist durch diese Entscheidung ein grundsätzlicher Anspruch darauf festgelegt worden, dass auch bei transparenten Vertragsregelungen in jedem Fall etwa die hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zu erstatten wäre; vielmehr muß es mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit dabei verbleiben, dass transparente Regelungen von beiden Parteien grundsätzlich einzuhalten sind, wobei der BGH in der genannten Entscheidung auch ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass grundsätzlich die Verrechnung der Vertrags-Abschlußkosten nach den Zillmerungsverfahren mit den Prämienzahlungen zulässig ist (wenn auch insbesondere bei der Lebensversicherung über das übliche System der Einmalprovision mit dem etwaigen Ziel einer Änderung des Provisionssystems "nachgedacht" werden müsse durch die Beteiligten).

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Im vorliegenden Fall ist entgegen der Auffassung des Klägers aber festzustellen, dass - abweichend von dem Fall, der dem BGH zur Entscheidung vorlag - intransparente Vertragsregelungen nicht vorliegen: zu Recht verweist die Beklagte insoweit darauf, dass insbesondere in § 14 ihrer AVB i.V.m. § 7 der Tarifbestimmung die wirtschaftliche Nachteiligkeit einer Vertragskündigung in den Anfangsjahren in der Weise deutlich herausgestellt wird, dass "nur in Ausnahmefällen ein Rückkaufswert" bezahlt werden könne; ferner ist in § 15 der AVB Begriff und Inhalt des Zillmerverfahrens sowie der Abschlußkosten, in § 16 ferner die Grundsätze der Überschußbeteiligung erläutert. Mit Rücksicht hierauf hat die Beklagte die Transparenz-Anforderungen und die Notwendigkeit insbesondere von Warnhinweisen auf die wirtschaftliche Nachteiligkeit eines Frühstornos (BGH Versicherungsrecht 2001, 841) hinreichend erfüllt. Mangels Unwirksamkeit der AVB der Beklagten kommt somit auch nicht die durch BGHZ 164, 297 ff. typischerweise vorzunehmende Vertragsergänzung (angemessener Ausgleich für die Verletzung der Entscheidungsfreiheit bei Vertragsschluß wegen Intransparenz) dahingehend etwa zum Tragen, dass dem Kläger der mit den Hilfsanträgen verfolgte Auskunfts- und Zahlungsanspruch unter Bezugnahme auf die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals zuerkannt werden könnte.

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Die Klage war daher sowohl bezüglich der Hauptanträge wie auch der Hilfsanträge als unbegründet abzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.