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Landgericht Köln·26 S 32/08·10.11.2009

Berufung gegen Urteil wegen Transparenz von Versicherungsbedingungen abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln ein und beanstandete insbesondere die Transparenz der Versicherungsbedingungen hinsichtlich Kündigung, Rückvergütung und Abrechnung. Das Landgericht hält die Berufung für zulässig, jedoch unbegründet, da das angefochtene Urteil in Ergebnis und Begründung zutreffend ist. Die AGB informieren nach Auffassung des Gerichts hinreichend über Grundsätze und Nachteile, der Kläger brachte keine durchgreifenden neuen Einwendungen vor. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln als unbegründet abgewiesen; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein angefochtenes Urteil ist in der Berufungsinstanz nicht zu ändern, wenn es in Ergebnis und Begründung überzeugend ist und die Berufung keine neuen, entscheidungserheblichen Einwendungen vorbringt.

2

Das Transparenzgebot gegenüber Versicherungsnehmern ist gewahrt, wenn die Allgemeinen Versicherungsbedingungen hinreichend über die Grundsätze sowie die Nachteile von Kündigung, Rückvergütung und Abrechnung informieren.

3

Eine Berufung ist als unbegründet zurückzuweisen, wenn das Berufungsgericht nach Erörterung der Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg sieht und der Berufungsführer keine substantiierten neuen Argumente vorlegt.

4

Die Revision ist zu versagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 540 ZPO§ 543 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 139 C 184/08

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.09.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln – AZ: 139 C 184/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

3

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil bezug genommen.

4

Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen in erster Instanz.

5

II.

6

Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

7

Das angefochtene Urteil ist zum Hauptantrag im Ergebnis und auch in seiner sehr eingehenden Begründung richtig und nicht ergänzungsbedürftig.

8

Zum Hilfsantrag folgt die Kammer ebenfalls der Begründung des angefochtenen Urteils, wonach bei der vorliegenden Fallgestaltung bereits kein Verstoß gegen das Transparenzgebot anzunehmen ist. Das Amtsgericht hat im Einzelnen zutreffend ausgeführt, dass durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten hinreichend über die Grundsätze und Nachteile einer Kündigung/Rückvergütung/Abrechnung hingewiesen worden ist. Demgegenüber hat der Kläger im Berufungsverfahren keine weitergehenden Argumente vorgebracht.

9

Im Übrigen hat die Kammer nach Erörterungen der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sie der Berufung keine Aussicht auf Erfolg beizumessen vermag. Auch daraufhin hat der Kläger nichts mehr vorgebracht, was zu einer anderen Beurteilung hätte führen können.

10

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.

11

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren:

13

bis 900,00 €.