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Amtsgericht Köln·134 C 267/08·20.04.2009

Klage auf Rückzahlung des Reisepreises wegen Platzierung außerhalb Wunschregion (Reiserecht)

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger fordern Rückzahlung des restlichen Reisepreises, nachdem die Beklagte die Schülerin in Texas statt in der gewünschten Region (Nordosten/Connecticut) platzierte und eine genannte Gastfamilie von vornherein nicht prüfen wollte. Das Gericht stellte einen Reisemangel i.S.d. § 651c BGB fest und nahm die Kündigung nach § 651e BGB als wirksam an. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung, Verzinsung und zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung des restlichen Reisepreises wegen wirksamer Kündigung nach § 651e BGB vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nicht vertragsgemäße Nichterfüllung vereinbarter Leistungen durch den Reiseveranstalter begründet einen Reisemangel i.S.d. § 651c BGB, wenn sie den Nutzen der Reise beeinträchtigt.

2

Der Reisende kann nach § 651e BGB vor Reisebeginn kündigen, wenn die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt ist.

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Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 651e Abs. 2 BGB entfällt, wenn der Veranstalter die Erfüllung offensichtlich verweigert.

4

Vertragliche Stornoklauseln, die Rücktritt regeln, sind nicht ohne Weiteres auf eine Kündigung nach § 651e BGB anwendbar; eine Aufrechnung des Veranstalters mit einer vertraglichen Stornopauschale ist ausgeschlossen, wenn § 651e greift.

5

Ansprüche auf Verzugszinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten können sich bei vertragswidriger Nichtleistung aus §§ 280, 286, 288 BGB ergeben.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 651a BGB§ 651e BGB§ 346 BGB§ 651c BGB§ 651e Abs. 2 BGB§ 651e Abs. 3 Satz 2 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an die Kläger 1.621,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2008 zu zahlen,

2. den Kläger zu 2) von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 316,18 €

freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung der

Kläger in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das Schulaufenthalte im Ausland anbietet, organisiert und durchführt.

3

Die Klägerin zu 1. beabsichtigte 1 Jahr in den USA als Gastschülerin zu verbringen. Am 16.11.01 kam es zu einem Gespräch zwischen der Klägerin zu 1., ihrer Mutter und Frau S., einer Mitarbeiterin der Beklagten. Die Klägerin zu 1. erhielt von der Beklagten ein Informationsblatt "Dein Gespräch bei Into Schüleraustausch", in dem ausgeführt ist, "wenn Du als Austauschschüler in die USA möchtest ... hast Du die Möglichkeit, einen kostenlosen Regionenwunsch anzugeben...eine Garantie, dass Du in dieses Gebiet vermittelt wirst, ist damit jedoch nicht verbunden!"

4

Auf einem Anmeldebogen gab die Klägerin zu 1. als Wunschregion Connecticut und Nord-Ost der USA an. Am 30.11.07 gab die Klägerin bei der Beklagten ihre Unterlagen ab, die Beklagte schickte der Klägerin zu 1. am 19.11.08 einen "Vertrag zum Auslandsaufenthalt" zu. Diesen Vertrag unterschrieben die Klägerin zu 1. und ihre Eltern. Die Eltern der Klägerin zu 1. zahlten an die Beklagte insgesamt 2.760,00 €.

5

Am 07.04.08 erhielt die Klägerin zu 1. einen Brief von einer C. D. aus Texas. Die Mutter der Klägerin zu 1. erklärte der Beklagten, dass die Klägerin zu 1. auf keinen Fall nach Texas wolle und benannte eine Gastfamilie in Connecticut, die bereit sei, die Klägerin zu 1. aufzunehmen. Mit E-Mail vom 11.04.2008 und Schreiben vom 14.04.2008 teilte die Beklagte mit, dass sie die genannte Gastfamilie nicht berücksichtigen könne und bestand darauf, dass die Klägerin zu 1. in Texas platziert wird. Die Eltern der Klägerin zu 1. traten daraufhin mit Schreiben vom 14.04.08 von dem Vertrag zurück.

6

Die Beklagte zahlte 838,72 € zurück und machte im Übrigen eine Stornopauschale geltend.

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Die Kläger verlangen nun Rückzahlung der Anzahlung in Höhe weiterer 1.621,29 € .

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Die Kläger behaupten, bei dem Gespräch am 16.11.2007 hätten die Klägerin zu 1. und ihre Mutter klargestellt, dass sie ausschließlich an einem Aufenthalt im Nord-Osten der USA interessiert seien. Die Beklagte habe erklärt, dies sei kein Problem. Es sei mehrfach zur Bedingung für den Abschluss des Vertrages gemacht worden, dass die Klägerin zu 1. nach Connecticut vermittelt werde. Es sei der Klägerin zu 1. zugesichert worden, dass ihr Wunsch zu realisieren sei. Die Mutter der Klägerin zu 1. habe telefonisch eine Gastfamilie und eine Schule benannt, die bereit gewesen seien, die Klägerin zu 1. aufzunehmen. Anschließend habe es mehrere vergebliche Versuche gegeben, die Geschäftsführer der Beklagten telefonisch zu erreichen.

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Die Kläger sind der Ansicht, der Vertrag sei wirksam wegen Erklärungsirrtums angefochten worden.

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Die Kläger sind außerdem der Ansicht, die Stornoklausel im Vertrag sei unwirksam, sie behaupten, ein Schaden sei der Beklagten durch Anfechtung/Rücktritt nicht entstanden.

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Die Kläger beantragen,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag von 1.621,29 €

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nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der

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Europäischen Zentralbank seit dem 01.05.2008 zu zahlen.

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2. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen

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Anwaltsgebühren in Höhe von 316,18 € freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, bei dem Bewerbungsgespräch am 16.11.2007 sei zwar das Thema Connecticut angesprochen worden, die Mitarbeiterin der Beklagten habe aber erklärt, es sei keinesfalls möglich für eine Region oder gar einen Einzelstaat eine Garantie abzugeben, man könne lediglich Wünsche zu bestimmten Regionen äußern. Bereits mit E-Mail vom 07.04.08 seien der Klägerin zu 1. die Gastfamilie, der Ort des Gastschulaufenthaltes und der Bundesstaat genannt worden, weitere Einzelheiten seien ihr mit Schreiben vom 11.04.2008 übersandt worden. Die von den Klägern benannte Gastfamilie habe noch nicht den Status einer Gastfamilie gehabt, es hätte auch eine passende High School dazu gefunden werden müssen. Zudem habe es in dieser Gegend keinen örtlichen Mitarbeiter gegeben, der die Klägerin während ihres Aufenthaltes hätte betreuen können. Es wäre mit außerordentlichem Aufwand verbunden gewesen, extra für die Klägerin eine örtliche Betreuerin anzustellen.

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Die Klägerin beruft sich auf die Stornogebühr aus § 2 des Vertrages und behauptet, sie habe erhebliche Unkosten gehabt, auch sei der entgangene Gewinn zu berücksichtigen.

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Es ist Beweis erhoben worden gem. Beweisbeschluss vom 10.02.09; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.03.09 verwiesen.

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Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Partein sowie auf die eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

25

Die Kläger haben gegen die Beklagte aus §§ 651 a, 651 e, 346 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Reisepreises in Höhe von 1.621,29 €.

26

Die Kläger sind zur Kündigung des Vertrages gem. § 651 e BGB berechtigt gewesen.

27

Die Schreiben der Eltern der Klägerin zu 1. vom 14.04.08, in denen sie sich auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen haben und vom Vertrag zurückgetreten sind, können als Kündigungserklärung ausgelegt werden.

28

Die Kündigungsmöglichkeit gem. § 651 e BGB besteht bereits vor Beginn der Reise (vgl. Führich, Reiserecht, Randnr. 355).

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§ 651 e BGB setzt voraus, dass die Reise infolge eines Mangels der in § 651 c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt wird. Ein Mangel im Sinne von § 651 c liegt darin, dass die Beklagte die von der Mutter der Klägerin zu 1. benannte Gastfamilie nicht berücksichtigt hat. Darin ist eine Pflichtverletzung zu sehen, die sich auf den Nutzen der Reise auswirkt und deshalb zu einem Reisemangel führt.

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Zwar haben die Kläger nicht bewiesen, dass die Vermittlung in eine Gastfamilie in den Nord-Osten der USA zugesichert worden ist oder zur Bedingung des Vertrages gemacht worden ist, jedoch ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass es bei dem Vorgespräch am 16.11.07 mit Frau S. zu einer von dem Inhalt des vorformulierten Gesprächsprotokolls abweichende Vereinbarung gekommen ist. Wie die Mutter der Klägerin zu 1. und die Zeugin S. übereinstimmend ausgesagt haben, ist vereinbart worden, dass nicht nur die Beklagte eine Gastfamilie sucht, sondern dass auch die Klägerin zu 1. und ihre Mutter eine Gastfamilie sowie eine Schule suchen können. Zudem ist besprochen worden, dass die von den Eltern der Klägerin zu 1. benannte Gastfamilie sowie die Schule von der Beklagten überprüft werden müssen, und dass auch ein Betreuer gesucht werden muss. Bei dem Gespräch war klar, dass in dem gewünschten Ort kein Betreuer vorhanden ist.

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Diese in einem Bewerbungsgespräch getroffene mündliche Vereinbarung ist zwar in dem schriftlichen "Vertrag zum Auslandsaufenthalt" nicht enthalten, aber auch von den übrigen Hinweisen des Informationsblattes "Dein Gespräch bei Into Schüleraustausch" sind nicht alle Regelungen in dem schriftlichen Vertrag aufgeführt, aus diesem Grunde wird davon ausgegangen, dass die in dem Vorgespräch getroffenen Regelungen zusätzlich zu dem schriftlichen Vertrag gelten sollten.

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Die Beklagte hat sich an die mündlich getroffene Vereinbarung nicht gehalten. Sie hat der Klägerin zu 1. eine Gastfamilie in Texas angeboten, hat aber ohne weitere Prüfung abgelehnt, die von der Mutter der Klägerin zu 1. ausgesuchte Gastfamilie zu berücksichtigen. Auch wenn die Beklagte keine Zusage dahingehend gegeben hatte, dass nach Überprüfung die von der Klägerin zu 1. ausgesucht Gastfamilie ausgewählt wird, war doch vereinbart, dass diese Gastfamilie mit in die Auswahl genommen wird. Die Beklagte jedoch hat diese Gastfamilie von vorne herein abgelehnt und keine Auswahl getroffen. Dass die Gastfamilie noch nicht von der Beklagten überprüft war und auch kein Betreuer vor Ort war, ist bereits bei dem Vorgespräch am 16.11.07 bekannt gewesen.

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Einer Fristsetzung gem. §§ 651 e Abs. 2 BGB hat es vor der Kündigung nicht bedurft, denn die Beklagte hat mit E-Mail vom 11.04. und mit Schreiben vom 14.04. die Erfüllung der Verpflichtung verweigert.

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Infolge der Kündigung ist die Beklagte zur Rückzahlung des Reisepreises verpflichtet.

35

Der Anspruch der Klägerin ist nicht durch Aufrechnung mit einem Anspruch auf Zahlung der Stornopauschale aus Ziff. 6 des Vertrages erloschen, denn Ziff. 6 betrifft nur den Rücktritt, nicht aber den Fall der Kündigung aus § 651 e BGB.

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Auch steht der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der von ihr erbrachten Aufwendungen aus §§ 651 e Abs. 3 Satz 2 BGB zu; die Klägerin hat wegen des Wechsels zu einem anderen Reiseveranstalter kein Interesse mehr an den Leistungen der Beklagten gehabt, § 651 e Abs. 3 Satz 3 BGB.

37

Der Zinsanspruch der Kläger sowie der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten beruhen auf §§ 280, 286, 288 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 709 ZPO.

39

Streitwert: 1.621,29 €.