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Landgericht Köln·11 S 162/09·12.07.2010

Berufung zurückgewiesen: Rückzahlung des Reisepreises bei erheblichem Reisemangel (§§ 651a, 651e BGB)

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten die Rückzahlung des restlichen Reisepreises wegen erheblicher Beeinträchtigung durch Nichterfüllung von Vereinbarungen zur Gastfamilienvermittlung. Das LG Köln hält die Berufung der Beklagten für unbegründet und bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts. Entscheidend war, dass die Beklagte nicht substantiiert darlegte, welche Bemühungen zur Unterbringung im Wunschgebiet unternommen wurden. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden erstattet; Revision nicht zugelassen.

Ausgang: Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; Klage auf Rückzahlung des Reisepreises gemäß §§ 651a, 651e BGB erfolgreich, Kosten trägt die Beklagte, Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Reisender hat Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises nach §§ 651a, 651e, 346 BGB, wenn ein Mangel die Reise wesentlich beeinträchtigt.

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Der Reiseveranstalter muss substantiiert darlegen, welche konkreten Maßnahmen ergriffen wurden, um vertraglich zugesicherte Wünsche des Reisenden (z. B. Wunschgebiet oder Vermittlung einer bestimmten Gastfamilie) zu erfüllen.

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Unterbleibt ein diesbezüglicher Vortrag des Veranstalters und steht fest, dass die ursprünglich ausgesuchte Gastfamilie nicht zur Verfügung stand, begründet dies die Wirksamkeit der Kündigung nach § 651e BGB.

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Bei berechtigter Rückforderung des Reisepreises sind notwendige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten vom Veranstalter zu erstatten, sofern der Reisende obsiegt.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO; § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO§ 651a BGB§ 651e BGB§ 346 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 134 C 267/08

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 21.04.2009 (134 C 267/08) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen

Rubrum

1

I.

2

Wegen des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

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Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht vollumfänglich stattgegeben.

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1. Soweit die Beklagte in dem erstinstanzlichen Urteil ein Überraschungsurteil sieht, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Beklagte führt selbst aus, dass im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 28.10.2008 zunächst ein Hinweis- und dann ein Beweisbeschluss erlassen wurde, auf dessen Grundlage am 31.03.2009 erneut mündlich verhandelt wurde. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer nicht zu erkennen, aus welchen Gründen ein Überraschungsurteil vorliegen sollte.

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2. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Reisepreises in Höhe von 1.621,29 € gemäß §§ 651 a, 651 e, 346 BGB. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass gemäß § 651 e BGB ein Mangel vorlag, der die Reise erheblich beeinträchtigt hat. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme durften die Kläger davon ausgehen, dass die Angabe eines Wunschgebietes jedenfalls insoweit Berücksichtigung seitens der Beklagten finden würde, als diese ihrerseits zugesichert hatte, eine geeignete Familie und eine geeignete Betreuerin im angegebenen Wunschgebiet zu suchen. Die Kläger haben konkret bestritten, dass solche Bemühungen unternommen wurden. Sie haben – von der Beklagten in der Sache nicht bestritten – vorgetragen, dass die von der Beklagten vermittelte Gastmutter, Frau D, eine Repräsentantin der Partnerorganisation der Beklagten in den USA sei und sich die Klägerin zu 1) als Gastschülerin ausgesucht habe. Auch haben sie vorgetragen, dass sie der Beklagten eine konkrete Gastfamilie in Connecticut benannt hätten, die bereit gewesen sei, die Klägerin zu 1) aufzunehmen.

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Vor diesem Hintergrund wäre es Sache der Beklagten gewesen, substantiiert darzu-legen, was sie unternommen hat, um die Klägerin zu 1) in ihrem Wunschgebiet unterzubringen. Die Beklagte war auf Grund der getroffenen Vereinbarung verpflichtet, auch zu überprüfen, ob die von den Klägern benannte Familie möglicherweise geeignet war oder nicht, zumal der geplante Reiseantritt erst vier Monate nach der Benennung der Gastfamilie durch die Kläger sein sollte. Hierzu hat die Beklagte jedoch nichts vorgetragen. Dies ist nach Auffassung der Kammer auch deshalb erheblich, weil die ursprünglich ausgesuchte Familie D unstreitig sofort eine andere Gastschülerin ausgesucht hatte. Dass deswegen irgendeine andere Gastfamilie nicht berücksichtigt werden konnte, ist nicht vorgetragen.

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Die Kläger konnten daher entsprechend den Ausführungen des Amtsgerichtes den Vertrag wirksam gemäß § 651 e BGB kündigen, sodass der Reisepreis zurückzuzahlen war. Für eine Entschädigung nach § 651 e Abs. 3 S. 2 BGB finden sich keine Anhaltspunkte.

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3. Dementsprechend hat das Amtsgericht die Beklagte auch rechtsfehlerfrei verur-teilt, die Kläger von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 316,18 € freizu-stellen.

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4. Die Ausführungen des Beklagtenvertreters im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08.07.2010 führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

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5. Die Nebenentscheidungen verhalten sich wie folgt: Die Kostenentscheidung be-ruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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6. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Anwendung der Rechtsfragen auf den vorliegenden Einzelfall hat nicht im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung. Ebenso ist aus diesem Grunde eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es handelt sich vielmehr bei der hier vorliegenden Rückzahlung des Reisepreises um eine typische Einzelfallentscheidung.

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Streitwert: 1.621,29 €