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Amtsgericht Köln·129 C 75/04·22.09.2004

Klage auf GOZ‑Erstattung Nr.905: Auswechseln vs. Wiedereinsetzen abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtHonorarrecht/GOZAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Erstattung zahnärztlicher Rechnungspositionen (GOZ Nr.905) von ihrer Krankheitskostenversicherung, weil Sekundärteile zwischenzeitlich abgeschraubt und wieder eingesetzt wurden. Streitfrage war, ob Nr.905 auch das kurzzeitige Aus‑ und Wiedereinsetzen des gleichen Teils erfasst. Das AG Köln verneint dies: Nr.905 setzt einen Austausch gegen ein anderes Teil voraus; daher kein Erstattungsanspruch. Die Klage wird abgewiesen; Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Klage auf Erstattung nach GOZ Nr.905 abgewiesen; Klägerin hat keinen Erstattungsanspruch, Kosten trägt die Klägerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ziffer 905 GOZ setzt nach ihrem eindeutigen Wortlaut ein Auswechseln im Sinne des Austauschs eines Sekundärteils gegen ein anderes voraus und ist nicht auf das kurzzeitige Herausnehmen und Wiedereinsetzen desselben Teils anwendbar.

2

Bei der Auslegung der GOZ ist der klare Wortlaut maßgeblich; Begriffe wie "Auswechseln" werden nach ihrem allgemeinen Sprachgebrauch verstanden, sofern die Norm keinen anderweitigen Bedeutungsinhalt erkennen lässt.

3

Ein Erstattungsanspruch des Versicherten für nach GOZ abgerechnete Posten besteht nur, wenn die tatsächlich erbrachte Leistung die Voraussetzungen der in Rechnung gestellten Gebührenziffer erfüllt.

4

Die vorgelegte Abrechnung ist nicht bereits dadurch gerechtfertigt, dass einzelne Handlungen (z. B. Anprobe, Anpassung) stattgefunden haben; entscheidend ist, ob der Tatbestand der jeweiligen GOZ‑Ziffer erfüllt wird.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Nummer 905 GOZ§ 91 Abs. 1 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Krankheitskostenversicherung. Wegen des Inhalts der Versicherungsbedingungen und Tarife wird auf Bl. 16 ff. der Gerichtsakten Bezug genommen.

3

Nach dem für die Klägerin versicherten Tarif ZD 1 werden bei Zahnkronen, Zahnersatz und implantologischen Leistungen die Kosten zu 50 % erstattet.

4

Die Klägerin ließ sich durch den Zahnarzt Dr. F. Y. S. behandeln. Über die Behandlung stellte der behandelnde Arzt am 12.06.2003 eine Rechnung über insgesamt € 14.621,10 aus. In dieser Rechnung ist insgesamt an 8 Behandlungstagen die Gebührenziffer 905 GOZ 8-fach abgerechnet worden.

5

Der behandelnde Arzt hatte diese Gebührenziffer veranschlagt, um das Abschrauben der alten funktionsuntüchtigen Primärteile, das Aufschrauben der neuen Primärteile mit Anpassung und Okklusionskontrolle, das anschließende Abschrauben der neuen Primärteile und Wiederaufschrauben der alten Primär-teile bis zur endgültigen Eingliederung der Arbeit abzurechnen.

6

Die Klägerin ist der Auffassung, die Ziffer 905 GOZ sei nicht ausschließlich auf eine Leistung nach abgeschlossener Versorgung bezogen. Vielmehr sei diese Ziffer auch dann anwendbar, wenn das selbe Teil wieder eingesetzt würde. Die Anwendung der Gebührenziffer könne nicht auf Reparaturfälle nach voll-ständiger prothetischer Versorgung begrenzt werden. Auch stelle das Ein- und Ausschrauben der Sekundärteile im Rahmen implantologischer Erstversorgung eine selbstständige zahnärztliche Leistung dar.

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Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 2.318,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2004 zu zahlen.

8

Mit Schriftsatz vom 05.08.2004 hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen.

9

Sie beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.159,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2004 zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte ist der Auffassung, die Ziffer 905 der GOZ sei vorliegend nur einmal pro Zahn abrechenbar.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

15

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein weitergehender Erstattungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag nicht zu. Zur Überzeugung des Gerichts ist Vor-aussetzung des Gebührenstands der Nummer 905 GOZ nach ihrem eindeutigen Wortlaut ein Auswechseln im Sinne eines Austauschs eines Sekundärteils, d. h. die Entfernung eines eingebauten Sekundärteils und der Neueinbau eines anderen Sekundärteils. "Auswechseln" bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass nicht das selbe, sondern ein anderes Teil neu eingesetzt wird. Dagegen ist der zwischenzeitliche Aus- und Wiedereinbau der gleichen Sekundärteile nicht vom Wortlaut dieser Gebührenziffer erfasst (so auch LG Hagen VersG 2002, 744; LG Köln Urteil vom 30.08.2000, Az: 25 S 50/99).

16

Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe, wonach auch für das kurzfristige Herausnehmen der alten Sekundärteile zum Zwecke der Anpassung ein Auswechseln vorliegt. Zwar enthält die Leistungs-beschreibung der Ziffer 905 GOZ keine einschränkenden Hinweise, sie geht aber eindeutig und ausdrücklich vom Auswechseln und damit vom Austauschen eines Sekundärteils gegen ein anders aus. Dieser Tatbestand ist nicht schon durch das bloße kurzfristige Einprobieren eines neuen Sekundärteils und das daran anschließende Wiedereinsetzen des alten Sekundärteils erfüllt.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO

18

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.