Themis
Anmelden
Landgericht Köln·23 S 74/04·29.03.2005

Berufung zur Abrechnung von GOZ Nr. 903/905 bei Zahnimplantaten zurückgewiesen

ZivilrechtArztrechtGebührenrecht/Honorarrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Vergütung zahnärztlicher Leistungen und legte Berufung gegen die Abweisung durch das Amtsgericht Köln ein. Streitpunkt war, ob GOZ Nr. 903 und Nr. 905 separat bei Implantatversorgung berechnungsfähig sind. Das Landgericht bestätigt die Abweisung: Nr. 903 vergütet das Einbringen und umfasst die Implantationsphase; Nr. 905 greift erst in der rekonstruktiven/prothetischen Phase. Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Revision wird nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten; Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

GOZ Nr. 903 vergütet das Einbringen eines Zahnimplantates und erfasst die in der Implantationsphase anfallenden Leistungen.

2

Leistungen nach GOZ Nr. 905 sind erst in der rekonstruktiven bzw. vollständigen prothetischen Versorgungsphase (Reparaturfall) jeweils pro Implantat berechnungsfähig.

3

Bei Auslegung der GOZ sind Wortlaut und die materielle Zuordnung der Leistungen heranzuziehen; sachverständige oder verwaltungsseitige Auffassungen (z. B. BMG-Schreiben) können diese Auslegung stützen.

4

Gerichtliche Nebenentscheidungen zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit richten sich nach den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften (z. B. §§ 97, 708 ZPO).

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ GOZ Nr. 605§ GOZ Nr. 903§ GOZ Nr. 905§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 129 C 75/04

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.09.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln - 129 C 75/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.159,20 € festgesetzt.

Gründe

2

(gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

3

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

4

Es ist aber nicht nur das am Wortlaut der Gebühr nach Nr. 605 GOZ ausgerichtete Argument (Auswechseln ist nicht Wiedereinsetzen), das für die Rechtsansicht des AG spricht. Auch in materieller Hinsicht ist die Gebühr für den einschlägigen Sachverhalt nicht gesondert berechnungsfähig. Da nämlich mit der Gebühr nach GOZ Nr. 903 das Einbringen eines Zahnimplantates vergütet werden soll, sind mit dieser Gebühr alle in der Implantationsphase anfallenden Leistungen erfaßt und abgegolten. Die Leistungen nach der Gebühr GOZ Nr. 905 sind dementsprechend erst in der rekonstruktiven Phase nach vollständiger prothetischer Versorgung, also im "Reparaturfall", pro Implantat berechnungsfähig. Diese Einschätzung entspricht offensichtlich auch der Auffassung de Bundesministeriums für Gesundheit, wie sie in dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben vom 16.12.1996 (Anlage B8 = GA 31 f.) zum Ausdruck kommt. Ihr schließt sich die Kammer an.

5

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.

6

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.

7

Die Festsetzung des Berufungsstreitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.