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Amtsgericht Köln·127 C 550/13·23.09.2014

Zahlungspflicht für Studiengebühren trotz fehlendem Praxisplatz; fristlose Kündigung unwirksam

ZivilrechtSchuldrechtAusbildungsvertragStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien schlossen einen Ausbildungsvertrag über ein duales Studium; die Klägerin verlangt Einschreibegebühr und das erste Semesterentgelt in Höhe von 4.160 €. Der Beklagte erklärte fristlos kündigend, weil er keinen Praxisplatz fand. Das AG Köln gab der Klage statt: Die Kündigung war unwirksam (falscher Adressat, kein wichtiger Grund) und ein vertraglich geregeltes Sonderkündigungsrecht bis 31.12. greift.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Einschreibe- und Semestergebühren in Höhe von 4.160 € stattgegeben; fristlose Kündigung als unwirksam verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Aus einer wirksamen Vereinbarung über Studien- und Einschreibegebühren entsteht ein durchsetzbarer Zahlungsanspruch, solange der Vertrag nicht wirksam beendet worden ist.

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Eine fristlose Kündigung bedarf eines wichtigen Grundes; das bloße Nichtvorliegen eines Praxisplatzes begründet einen solchen wichtigen Grund nicht, wenn der Vertrag ein abweichendes Regelungskonzept vorsieht.

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Eine Kündigung ist gegenüber dem vertraglichen Vertragspartner zu erklären; eine an einen Dritten bzw. falsch adressierte Erklärung begründet gegenüber dem Vertragspartner keine Wirksamkeit der Kündigung.

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Spezielle vertragliche Sonderkündigungsregelungen mit einer bestimmten Frist (z.B. bis 31.12.) nehmen die Möglichkeit vorzeitiger Kündigungen aus anderen Gründen weg, sofern die Voraussetzungen der Sonderregelung nicht erfüllt sind.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 286 BGB§ 288 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

      Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.160,-- Euro nebst Zinsen

      von 5% Punkten über dem Basiszinssatz  seit dem  1.10.2013 zu zahlen.

      Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

         Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110%  des

         Vollstreckungsbetrages  vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien schlossen  am 15.3.2013  einen Ausbildungsvertrag über ein duales  Studium, beidem der Beklagte pro Semester  12 Wochen  an der klägerischen Privathochschule  und 14 Wochen  in einem kooperierenden Unternehmen zur Praxisausbildung verbringen sollte.  Dabei konnte die Praxisausbildung  sowohl in einer ( bezahlten) Ausbildung als  auch in einem oder mehreren Praktika bestehen. Die Einschreibgebühr  betrug einmal  200,-- Euro, die Studiengebühr monatlich 660,-- Euro , insgesamt 3.960,-- Euro pro Semester, die am 30.9.2013 für das erste Semester  zu zahlen waren.

3

Trotz Beratung  und Unterstützung  durch die Klägerin fand der Beklagte keinen Ausbildungsvertrag. Mit Anwaltsschreiben  vom 9.10.2013  an die „ ‚F. C.“ kündigte  der Beklagte den Ausbildungsvertrag fristlos.

4

Die Klägerin verlangt  vorliegend die Einschreibegebühr und die Studiengebühr  für das erste Semester.

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Die Klägerin beantragt,

6

     den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.160,-- Euro nebst Zinsen

7

     von 5% Punkten  über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2013 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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       die Klage abzuweisen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes  wird auf die eingereichten  Schriftsätze und Urkunden verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Die Klägerin hat  einen Anspruch auf  Zahlung der Einschreibegebühr und des Semesterbeitrages  aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen  Vertrages in Höhe von 4.160,-- Euro.

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Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liegt  nicht vor, eben so wenig wurde der Vertrag  durch fristlose  Kündigung am/zum  9.10.2013  beendet.

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Der Wirksamkeit  der Kündigung steht schon entgegen, dass sie an eine Firma F.C.  gerichtet war, aber nicht an die Fachhochschule  S., die Klägerin,mit der der Beklagte einen Vertrag geschlossen hat. Dass die Klägerin  das Kündigungsschreiben erhalten hat, ist unerheblich, denn wenn die Kündigung  an den Mieter A versehentlich  im Briefkasten  von Mieter B  landet, ist  deshalb nicht  das Mietverhältnis  mit Mieter B beendet.

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Davon abgesehen lag kein Grund für eine fristlose Kündigung  vor. Der Beklagte hat   nur vorgetragen,  sich erfolglos  um einen Ausbildungsplatz beworben zu haben; das er sich auch auf  ( kostenlose) Praktika  beworben hätte, trägt er nicht vor. Solche Praktika  waren aber als praktischer Teil der dualen Ausbildung  genauso vorgesehen und möglich wird  bezahlte Ausbildungsplätze. Sicherlich wäre es leichter gewesen, einen unbezahlten Praktikumsplatz zu erhalten  als eine vergütete  Ausbildungsstelle, die für Unternehmen –trotz  aller Kooperationsbereitschaft  mit der Klägerin -  weniger  interessant  ist, weil sie die Auszubildenden  dann nur für jeweils 14 Wochen im Betrieb  haben, und danach 3 Monate lang  wieder nicht.

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Im Studienvertrag hat die Klägerin weder zugesichert noch ist danach Voraussetzung, dass bis  zum Beginn des Semesters  am 1.10. eines Jahres ein praktischer  Platz vorhanden  sein muss ,zumal die Studienzeit zunächst  12 Wochen  dauert, d.h. bis Mitte Dezember. Erst danach wäre in der dann beginnenden  14- wöchigen vorlesungsfreien Zeit  ein betrieblicher  Platz nötig.

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Dementsprechend  ist in Ziffer 8.6  des Vertrages  ausdrücklich ein Sonderkündigungsrecht   des Studierenden  für den Fall geregelt, dass er bis zum 31.12. des Studienstartjahres keinen Vertrag  über ein Ausbildungsverhältnis oder ein „ training- on-the-job“ von einem Unternehmen angeboten bekommen hat.

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Abgesehen davon, dass der Beklagte sich vor Unterzeichnung  des Vertrages mit  der Klägerin  um einen betrieblichen  Platz hätte bemühen können, regelt Ziffer 8.6  des Vertrages genau den vorliegenden Fall, dass der Vertrag   mit der Klägerin unterschrieben  ist aber kein praktischer Platz erhältlich  ist  allerdings   erst zum 31.12.

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Diese Frist   macht auch Sinn ,  da bis Mitte Dezember   ohnehin  die Studienzeit  mit  den Vorlesungen dauerte, so dass  erst  danach  der praktische Platz  benötigt  wurde.

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Der Beklagte  hat allerdings die Voraussetzungen für die Kündigung nach Ziffer 8.6  nicht erfüllt,  denn er hat bereits  am 9.10.2013  gekündigt, obwohl zu dem Zeitpunkt  noch gar nicht feststand, ober bis zum 31.12  noch einen Ausbildungsplatz, zumindest einen Praktikumsplatz  , bekommen würde.

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Von einem Wegfall  der Geschäftsgrundlage  kann aus eben diesen Gründen nicht ausgegangen  werden, denn auch wenn es Sinn des dualen Studiums ist, einen Studien- und einen praktischen Platz zu haben, ist der praktische  Platz erst Mitte/Ende   Dezember nötig, und der Fall , dass ein solcher nicht erlangt  wird, ist  im  Vertrag ausdrücklich geregelt.

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Für ein darüberhinausgehendes  Sonderkündigungsrecht – etwa, weil der  Studierende  jetzt doch einen anderweitigen  Ausbildungsplatz hat – ist danach kein Raum.

24

Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

25

Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286 ,288 BGB, die prozessualen Folgen ergeben sich aus den §§ 91 , 709 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

27

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

28

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

29

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

30

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

31

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

32

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

33

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.