Zahlungspflicht für Studiengebühren trotz fehlendem Praxisplatz; fristlose Kündigung unwirksam
KI-Zusammenfassung
Die Parteien schlossen einen Ausbildungsvertrag über ein duales Studium; die Klägerin verlangt Einschreibegebühr und das erste Semesterentgelt in Höhe von 4.160 €. Der Beklagte erklärte fristlos kündigend, weil er keinen Praxisplatz fand. Das AG Köln gab der Klage statt: Die Kündigung war unwirksam (falscher Adressat, kein wichtiger Grund) und ein vertraglich geregeltes Sonderkündigungsrecht bis 31.12. greift.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Einschreibe- und Semestergebühren in Höhe von 4.160 € stattgegeben; fristlose Kündigung als unwirksam verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Aus einer wirksamen Vereinbarung über Studien- und Einschreibegebühren entsteht ein durchsetzbarer Zahlungsanspruch, solange der Vertrag nicht wirksam beendet worden ist.
Eine fristlose Kündigung bedarf eines wichtigen Grundes; das bloße Nichtvorliegen eines Praxisplatzes begründet einen solchen wichtigen Grund nicht, wenn der Vertrag ein abweichendes Regelungskonzept vorsieht.
Eine Kündigung ist gegenüber dem vertraglichen Vertragspartner zu erklären; eine an einen Dritten bzw. falsch adressierte Erklärung begründet gegenüber dem Vertragspartner keine Wirksamkeit der Kündigung.
Spezielle vertragliche Sonderkündigungsregelungen mit einer bestimmten Frist (z.B. bis 31.12.) nehmen die Möglichkeit vorzeitiger Kündigungen aus anderen Gründen weg, sofern die Voraussetzungen der Sonderregelung nicht erfüllt sind.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.160,-- Euro nebst Zinsen
von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des
Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 15.3.2013 einen Ausbildungsvertrag über ein duales Studium, beidem der Beklagte pro Semester 12 Wochen an der klägerischen Privathochschule und 14 Wochen in einem kooperierenden Unternehmen zur Praxisausbildung verbringen sollte. Dabei konnte die Praxisausbildung sowohl in einer ( bezahlten) Ausbildung als auch in einem oder mehreren Praktika bestehen. Die Einschreibgebühr betrug einmal 200,-- Euro, die Studiengebühr monatlich 660,-- Euro , insgesamt 3.960,-- Euro pro Semester, die am 30.9.2013 für das erste Semester zu zahlen waren.
Trotz Beratung und Unterstützung durch die Klägerin fand der Beklagte keinen Ausbildungsvertrag. Mit Anwaltsschreiben vom 9.10.2013 an die „ ‚F. C.“ kündigte der Beklagte den Ausbildungsvertrag fristlos.
Die Klägerin verlangt vorliegend die Einschreibegebühr und die Studiengebühr für das erste Semester.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.160,-- Euro nebst Zinsen
von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2013 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Urkunden verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der Einschreibegebühr und des Semesterbeitrages aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages in Höhe von 4.160,-- Euro.
Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liegt nicht vor, eben so wenig wurde der Vertrag durch fristlose Kündigung am/zum 9.10.2013 beendet.
Der Wirksamkeit der Kündigung steht schon entgegen, dass sie an eine Firma F.C. gerichtet war, aber nicht an die Fachhochschule S., die Klägerin,mit der der Beklagte einen Vertrag geschlossen hat. Dass die Klägerin das Kündigungsschreiben erhalten hat, ist unerheblich, denn wenn die Kündigung an den Mieter A versehentlich im Briefkasten von Mieter B landet, ist deshalb nicht das Mietverhältnis mit Mieter B beendet.
Davon abgesehen lag kein Grund für eine fristlose Kündigung vor. Der Beklagte hat nur vorgetragen, sich erfolglos um einen Ausbildungsplatz beworben zu haben; das er sich auch auf ( kostenlose) Praktika beworben hätte, trägt er nicht vor. Solche Praktika waren aber als praktischer Teil der dualen Ausbildung genauso vorgesehen und möglich wird bezahlte Ausbildungsplätze. Sicherlich wäre es leichter gewesen, einen unbezahlten Praktikumsplatz zu erhalten als eine vergütete Ausbildungsstelle, die für Unternehmen –trotz aller Kooperationsbereitschaft mit der Klägerin - weniger interessant ist, weil sie die Auszubildenden dann nur für jeweils 14 Wochen im Betrieb haben, und danach 3 Monate lang wieder nicht.
Im Studienvertrag hat die Klägerin weder zugesichert noch ist danach Voraussetzung, dass bis zum Beginn des Semesters am 1.10. eines Jahres ein praktischer Platz vorhanden sein muss ,zumal die Studienzeit zunächst 12 Wochen dauert, d.h. bis Mitte Dezember. Erst danach wäre in der dann beginnenden 14- wöchigen vorlesungsfreien Zeit ein betrieblicher Platz nötig.
Dementsprechend ist in Ziffer 8.6 des Vertrages ausdrücklich ein Sonderkündigungsrecht des Studierenden für den Fall geregelt, dass er bis zum 31.12. des Studienstartjahres keinen Vertrag über ein Ausbildungsverhältnis oder ein „ training- on-the-job“ von einem Unternehmen angeboten bekommen hat.
Abgesehen davon, dass der Beklagte sich vor Unterzeichnung des Vertrages mit der Klägerin um einen betrieblichen Platz hätte bemühen können, regelt Ziffer 8.6 des Vertrages genau den vorliegenden Fall, dass der Vertrag mit der Klägerin unterschrieben ist aber kein praktischer Platz erhältlich ist allerdings erst zum 31.12.
Diese Frist macht auch Sinn , da bis Mitte Dezember ohnehin die Studienzeit mit den Vorlesungen dauerte, so dass erst danach der praktische Platz benötigt wurde.
Der Beklagte hat allerdings die Voraussetzungen für die Kündigung nach Ziffer 8.6 nicht erfüllt, denn er hat bereits am 9.10.2013 gekündigt, obwohl zu dem Zeitpunkt noch gar nicht feststand, ober bis zum 31.12 noch einen Ausbildungsplatz, zumindest einen Praktikumsplatz , bekommen würde.
Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kann aus eben diesen Gründen nicht ausgegangen werden, denn auch wenn es Sinn des dualen Studiums ist, einen Studien- und einen praktischen Platz zu haben, ist der praktische Platz erst Mitte/Ende Dezember nötig, und der Fall , dass ein solcher nicht erlangt wird, ist im Vertrag ausdrücklich geregelt.
Für ein darüberhinausgehendes Sonderkündigungsrecht – etwa, weil der Studierende jetzt doch einen anderweitigen Ausbildungsplatz hat – ist danach kein Raum.
Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286 ,288 BGB, die prozessualen Folgen ergeben sich aus den §§ 91 , 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.