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Landgericht Köln·6 S 254/14·05.07.2014

Berufung wegen offenbar erfolgloser Ansprüche auf Ausbildungsplatzvermittlung zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln wird zurückgewiesen. Streitgegenstand war, ob die Klägerin eine Garantie oder vorvertragliche Aufklärungspflicht zur Vermittlung eines bezahlten Ausbildungsplatzes verletzt hat. Die Kammer verneint dies: bloße Hinweise auf zahlreiche Partnerunternehmen begründen keine Garantie, und der Beklagte hat seine Bewerbungsbemühungen unzureichend betrieben. Die Kosten trägt der Beklagte.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Beklagte

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.

2

Zur Begründung einer Verpflichtung zur Vermittlung eines bezahlten Ausbildungsplatzes bedarf es einer konkretisierten, verbindlichen Zusage; bloße Hinweise auf zahlreiche Partnerunternehmen begründen keine Garantie.

3

Eine vorvertragliche Aufklärungspflicht (culpa in contrahendo) umfasst nicht die Pflicht, über allgemein bekannte oder ohne weiteres selbst zu recherchierende Probleme gesondert aufzuklären.

4

Unzureichende oder vorzeitig abgebrochene Bewerbungsbemühungen des Anspruchstellers können den Kausalitätsnachweis dafür entkräften, dass ein Vertragspartner eine Platzvermittlung verschuldet verhindert habe.

5

Die obsiegende Partei kann die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 97 ZPO auferlegt bekommen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 127 C 550/13

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24.9.2014 - 127 C 550/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.160,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

3

Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 2.6.2015 Bezug genommen.

4

Die Stellungnahme des Beklagten vom 29.6.2015  rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Soweit der Beklagte darin erneut vorträgt, dass er an einem bezahlten Ausbildungsplatz ein weitaus größeres Interesse gehabt habe als an einem unbezahlten Praktikumsplatz und dass eine Mitarbeiterin der Klägerin bei einer Informationsveranstaltung mit Verweis auf 600 Partnerunternehmen suggeriert habe, dass das Auffinden eines bezahlten Ausbildungsplatzes kein Problem sei, hilft dies aus den bereits in dem Hinweisbeschluss geschilderten Gründen nicht weiter. Nach Auffassung der Kammer konnte der Beklagte diese Einschätzung der Mitarbeiterin nicht als Garantie verstehen, ab dem ersten Tag des Studiums in einem bezahlten Ausbildungsverhältnis in einer von ihm präferierten Branche zu stehen. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte sich unstreitig auch nur bei etwa 10 % der Partnerunternehmen der Klägerin beworben und seine Bewerbungsbemühungen Anfang Oktober 2013, also mehr als zwei Monate vor dem potentiellen Ausbildungsbeginn, abgebrochen hat. Die Klägerin hat einen Ausbildungsplatz im Interessengebiet des Beklagten auch nicht mit dem Eignungstest für Studieninteressenten garantiert. Denn ob die Studierenden einen Ausbildungsplatz erlangen, hängt auch davon ab, bei welchen Unternehmen und in welchen Branchen sie sich bewerben und ob ihre Qualifikation, die durchschnittlich gut sein kann, im Einzelnen gerade zu den gewählten Branchen und den gewünschten Unternehmen passt. Der Vergleich mit einer kaufrechtlichen Beschaffenheitsgarantie geht daher fehl. Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung des Beklagten, die Klägerin habe ihn im Rahmen vorvertraglicher Fürsorgepflichten auf das Problem der doppelten Abiturjahrgänge hinweisen müssen. Über diese in der Öffentlichkeit breit diskutierte Problematik hätte sich der Beklagte ohne Weiteres selbst informieren können.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.