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Amtsgericht Köln·127 C 440/20·16.09.2020

Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ein; das Amtsgericht Köln verwirft den Einspruch als unzulässig, weil die Zweiwochenfrist des § 339 Abs.1 i.V.m. § 700 Abs.1 ZPO nicht gewahrt wurde. Entscheidend war die Zustellung der angefochtenen Entscheidung sowie die Regelung des § 180 ZPO zur Einlegung in den Briefkasten. Die Entscheidung trifft zudem Kostenfolgen und ordnet vorläufige Vollstreckbarkeit an.

Ausgang: Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid wegen Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist nach §§ 339 Abs.1, 700 Abs.1 ZPO nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt wird.

2

Für den Fristbeginn kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung an; bei postalischer Einlegung gilt der Zeitpunkt der Einlegung in den Briefkasten als maßgeblich (§ 180 ZPO), nicht der Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnisnahme.

3

Ein nachträgliches Vorbringen, das keinen Anhaltspunkt für eine spätere Zustellung oder eine sonstige Rechtfertigung der Fristversäumnis liefert, begründet keinen Bestandsschutz für einen verspäteten Einspruch.

4

Über die Kostenentscheidung kann nach den Vorschriften der §§ 91, 97 ZPO analog entschieden werden; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann gemäß § 708 Nr.3 ZPO angeordnet werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 339 Abs. 1 ZPO§ 700 Abs. 1 ZPO§ 180 ZPO§ 91 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 9 S 137/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid vom 04.08.2020 (Amtsgericht Schleswig - Mahngericht - Aktenzeichen: 20-9750150-0-0) wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

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Der Einspruch war zu verwerfen, weil er nicht fristgerecht eingelegt worden ist.

3

Die Frist beträgt nach §§ 339 Abs. 1, 700 Abs. 1 ZPO zwei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

4

Sie ist hier nicht gewahrt, weil die angefochtene Entscheidung bereits am 06.08.2020 zugestellt worden ist, der Einspruch jedoch erst am 21.08.2020 bei Gericht eingegangen ist.

5

Auch aus dem Schreiben des Beklagten vom 15.09.2020 ergeben sich keine Gründe, die zu einer anderen Entscheidung führen. Insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben kein späterer Zeitpunkt der Zustellung. Hierbei kommt es gemäß § 180 ZPO auf den Zeitpunkt der Einlegung in den Briefkasten (hier am 06.08.2020) an und nicht auf den Zeitpunkt, zu dem der Vollstreckungsbescheid erstmals gelesen wurde.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO analog, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.

7

Der Streitwert wird auf 94,71 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

14

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

16

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.