Berufung gegen Urteil des Amtsgerichts als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln ein. Das Landgericht Köln verwirft die Berufung als unzulässig nach § 522 Abs. 1 ZPO und bezieht sich auf seine Verfügung vom 11.11.2020. Die vom Beklagten eingereichte Stellungnahme ohne Prozessbevollmächtigten rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
Ausgang: Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen; Kosten dem Beklagten auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung kann vom Berufungsgericht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit nicht vorliegen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Beteiligten gemäß § 97 ZPO aufzuerlegen.
Eine Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung angeordnet werden; dies folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Eine nachgereichte Stellungnahme des Berufungsführers genügt nicht zur Abwendung der Verwerfung, wenn sie keine entscheidungserheblichen Einwendungen vorträgt und keine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erfolgt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 127 C 440/20
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln (127 C 440/20) vom 17.09.2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.
Zur Begründung wird auf die Verfügung vom 11.11.2020 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Beklagten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Die Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten ist nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.