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Landgericht Köln·9 S 137/20·01.12.2020

Berufung gegen Urteil des Amtsgerichts als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln ein. Das Landgericht Köln verwirft die Berufung als unzulässig nach § 522 Abs. 1 ZPO und bezieht sich auf seine Verfügung vom 11.11.2020. Die vom Beklagten eingereichte Stellungnahme ohne Prozessbevollmächtigten rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Ausgang: Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen; Kosten dem Beklagten auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung kann vom Berufungsgericht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit nicht vorliegen.

2

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Beteiligten gemäß § 97 ZPO aufzuerlegen.

3

Eine Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung angeordnet werden; dies folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4

Eine nachgereichte Stellungnahme des Berufungsführers genügt nicht zur Abwendung der Verwerfung, wenn sie keine entscheidungserheblichen Einwendungen vorträgt und keine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erfolgt.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 127 C 440/20

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln (127 C 440/20) vom 17.09.2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf die Verfügung vom 11.11.2020 Bezug genommen.

4

Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Beklagten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Die Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten ist nicht erfolgt.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

6

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.