Freistellungsanspruch für Anwaltsgebühren gegen Insolvenzverwalter (§ 280 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren gegen den Insolvenzverwalter wegen unberechtigten Forderungsinkassos. Entscheidungsfrage war, ob der Verwalter aus dem zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnis schadensersatzpflichtig ist. Das AG Köln gab der Klage statt, weil der Verwalter ohne hinreichende Prüfung und unter Androhung gerichtlicher Schritte schuldhaft handelte. Die Anwaltskosten waren erforderlich und zu ersetzen.
Ausgang: Klage auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren gegen den Insolvenzverwalter gemäß § 280 Abs.1 BGB vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Zwischen einem Insolvenzverwalter und einem Gläubiger kann dadurch ein Schuldverhältnis begründet sein, dass der Verwalter Ansprüche gegenüber dem Dritten geltend macht; daraus folgen Pflichten zur sorgsamen Prüfung der geltend gemachten Forderungen.
Das unberechtigte Berühmen einer Forderung begründet nicht schon aus sich heraus stets eine Pflichtverletzung; für Haftung bedürfen zusätzliche Umstände wie Androhung gerichtlicher Schritte, erhebliche Forderungshöhe oder sonstige besondere Betroffenheit des Anspruchsgegners.
Ein Insolvenzverwalter darf sich nicht allein auf die Angaben des Schuldners verlassen; er muss die einschlägigen Unterlagen und Zahlungseingänge prüfen oder erforderlichenfalls vom Vertragspartner anfordern; unterlassene Prüfungen können Verschulden begründen.
Vorgerichtliche Anwaltskosten sind als Schaden zu ersetzen, wenn die Rechtsverfolgung angesichts der Umstände erforderlich war (z. B. wegen Drohung mit gerichtlicher Durchsetzung oder zur Wahrung der Waffengleichheit).
Zinsen auf Schadensersatzansprüche richten sich nach den §§ 280, 286, 288 BGB und sind bei Verzug ab dem geltend gemachten Zeitpunkt zu gewähren.
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Zahlung der Anwaltsgebühren aus der Kostenrechnung der X Rechtsanwälte vom 12.2.2007 Nr. 07/0078 in Höhe von 2.594,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.3.2007 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 Euro vor-läufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter. Er ist mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 15.8.2006 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der FT KG bestellt worden.
Zwischen der Klägerin und der FT KG bestanden vertragliche Beziehungen in Gestalt eines Werkvertrages. Die Klägerin hatte die FT KG mit der Durchführung von Elektroarbeiten im Haus N im Seniorenhaus in Bad Y beauftragt.
Unter dem 31.10.2006 forderten die anwaltlichen Bevollmächtigten des Beklagten die Klägerin zur Zahlung von 159.641,13 Euro aus diesem Werkvertragsverhältnis zuzüglich der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren unter Androhung der Einleitung gerichtlicher Schritte und mit Fristsetzung zur Zahlung bis zum 21.11.2006 auf.
Vor dem Hintergrund dieses Schreibens beauftragte die Klägerin ihrerseits ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der rechtlichen Prüfung. Mit Schreiben vom 15.11.2006 zeigten die klägerischen Bevollmächtigten auf, dass offene Forderungen nicht bestanden.
Mit Schreiben vom 12.2.2007 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung der entstandenen Anwaltsgebühren der Klägerin auf. Der Beklagte lehnte eine Übernahme der klägerischen Anwaltsgebühren ausdrücklich mit Schreiben vom 14.2.2007 ab.
Daraufhin wurde die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten selbst mit Schreiben vom 6.3.2007 zur Zahlung aufgefordert.
Die Klägerin meint, ihr stünde ein Anspruch gegen den Beklagten auf Freistellung aus § 280 Abs. 1 BGB zu.
Die Klägerin beantragt,
sie von der Zahlung der Anwaltsgebühren aus der Kostenrechnung Nr. 07/0078 der X Rechtsanwälte vom 12.2.2007 in Höhe von 2.594,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.3.2007 freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, für einen Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB fehle es schon an einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Zudem liege kein Verschulden des Beklagten vor. Er habe sich auf die Informationen der Insolvenzschuldnerin bezüglich der noch offenen Forderungen verlassen und auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen dürfen. Zudem habe für die Klägerin keine Notwendigkeit zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes bestanden, da sie lediglich den Einwand der Erfüllung erhoben habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Freistellung im Hinblick auf die Gebührenrechnung ihrer vorgerichtlich eingeschalteten anwaltlichen Bevollmächtigten gegen den Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB zu.
Danach ist derjenige, der eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Zwischen den Parteien bestand ein Schuldverhältnis. Als Schuldverhältnis gilt jede Sonderverbindung zwischen mindestens zwei Personen, kraft derer der eine von der anderen Partei eine Leistung zu fordern berechtigt ist. Ein solches Schuldverhältnis kann kraft vertraglicher Vereinbarung, einseitig durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes entstehen. Zwischen dem Beklagten und der Klägerin bestand eine solche Sonderverbindung, denn der Beklagte meinte, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der FT GmbH von der Klägerin Zahlungen aus einem Werkvertrag fordern zu können. Das dem Insolvenzverwalter übertragene Amt begründet zwischen ihm und den Beteiligten gesetzliche Pflichten. Es führt damit zu einer Sonderrechtsbeziehung, die zwar nicht auf einem Vertrag beruht, aber den Kreis der Berechtigten einschränkt und daher eine Sonderverbindung darstellt (vgl. dazu BGH, BGHZ 93, 283).
Der Beklagte hat aus diesem zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnis eine Pflichtverletzung begangen. Wann eine solche Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Schuldner sich einer nicht bestehenden Forderung berühmt, wird unterschiedlich beurteilt. Ausreichend für das Vorliegen einer Pflichtverletzung ist nicht allein das unberechtigte Geltendmachen einer Forderung. Es müssen nach Auffassung des Gerichts weitere zusätzliche Umstände hinzukommen, damit eine Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis vorliegt.
Ausschlaggebend für das Vorliegen solcher weiteren Umstände ist eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der maßgebenden Kriterien, welche für die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage entscheidend sind, insbesondere die maßgeblichen Kriterien für das Vorliegen des erforderlichen Feststellungsinteressen.
Die Voraussetzungen einer negativen Feststellungsklage sind auch für die Bewertung, ob zusätzliche Umstände beim unberechtigten Berühmen einer Forderung gegeben sind, maßgebend, da der zu Unrecht in Anspruch Genommene sich ohne weiteres einen Titel für die Kosten der Forderungsabwehr verschaffen könnte, indem er negative Feststellungsklage erhebt und ein obsiegendes Urteil erstreitet. Dann darf es ihm aber nicht zum Nachteil gereichen, wenn er die Forderung erfolgreich außergerichtlich abwehrt und ihm schon dadurch Kosten entstehen, die geringer sind, als im Falle einer gerichtlichen Klärung (siehe zum ganzen LG Zweibrücken, NJW-RR 1998, 1105).
Die negative Feststellungsklage setzt ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung voraus, welches anzunehmen ist, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Allerdings muss eine besondere Betroffenheit in dem Sinne vorliegen, dass durch die Unsicherheit ein wirklicher Nachteil besteht und nicht allein eine bloße Lästigkeit vorliegt.
Hier hat sich der Beklagte eines Anspruches gegenüber der Klägerin in Höhe von 159.641,13 Euro berühmt und mit anwaltlicher Zahlungsaufforderung gegenüber der Klägerin durchzusetzen versucht. Zusätzlich hat er bei nicht fristgerechter Zahlung die Einleitung gerichtlicher Schritte angekündigt. Insoweit bestand einerseits schon wegen der Höhe der Forderung für die Klägerin eine besondere Betroffenheit. Denn aufgrund der zunächst bestehenden Unsicherheit war der Handlungsspielraum der Klägerin insoweit eingeschränkt, als sie gegebenenfalls Mittel zur Befriedigung des angemaßten Anspruchs zumindest aber für die Kosten einer angekündigte gerichtliche Auseinandersetzung vorhalten musste. Neben dem einfachen Berühmen lagen auch weitere besondere Umstände vor, die ein Feststellungsinteresse der Klägerin begründet hätten. Denn der Beklage hat nicht nur eine Forderung beansprucht, sondern er hat diese mittels anwaltlicher Bevollmächtigter durchzusetzen versucht, so dass für die Klägerin der Eindruck entstehen musste, dass das Bestehen einer noch offenen Forderung von 159.641,13 Euro durch diese rechtlich nachhaltig geprüft worden sei.
Die Pflichtverletzung war entgegen der Auffassung des Beklagten auch schuldhaft. Der Beklagte durfte sich nicht allein auf die Angaben des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin verlassen. Er hatte zumindest die entsprechenden Unterlagen und Rechnungen einzusehen und grundsätzlich auch die diesbezüglichen Zahlungseingänge zu überprüfen. Ist ihm ein solches mangels vorliegender Buchhaltung oder Unterlagen nicht möglich, so dass die Angaben des Gemeinschuldners nicht überprüfbar sind, kann er nicht vom Bestehen der Forderung ausgehen und zur Durchsetzung anwaltliche Bevollmächtigte beauftragen, sondern muss zunächst versuchen, die entsprechenden Unterlagen vom Vertragspartner zu erhalten. Wenn er jedoch sogleich unter Androhung gerichtlicher Schritte sich einer Forderung ohne nähere Prüfung berühmt, muss er die sich daraus ergebenden Konsequenzen tragen und kann sich nicht auf fehlendes Verschulden berufen. Denn es ist Aufgabe des Insolvenzverwalters, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Vermögen des Gemeinschuldners in Besitz zu nehmen und zu verwalten. Ihm obliegt es daher, sich über das Vermögen einen Überblick zu verschaffen. Zwar kann er den Gemeinschuldner hinzuziehen, die Verwaltung, das heißt, die Sicherung, Feststellung und Wahrnehmung der Masserechte verbleibt hingegen in seinem Verantwortungsbereich.
Die Einschaltung der anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin war entgegen der Ansicht des Beklagten erforderlich. Dies gilt schon aus dem Grundsatz der Waffengleichheit heraus, da sich auch der Beklagte anwaltlicher Bevollmächtigter zur Durchsetzung der angeblichen Forderung bediente. Aber auch im Übrigen ist gerade bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und der dadurch bedingten besonderen Umstände, auch bei der Erhebung des Erfüllungseinwandes, die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Beratung verstärkt gegeben.
Der Schaden der Klägerin besteht in der Belastung mit der berechtigten Honorarverbindlichkeit gegenüber ihren anwaltlichen Bevollmächtigten. Die Gebührenhöhe ist unstreitig geblieben. Von dieser ist die Klägerin im Rahmen des Schadensersatzes freizustellen.
Die zuerkannten Zinsen sind gemäß den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 2.594,91 Euro