Berufung des Beklagten zurückgewiesen; Kostenentscheidung (§ 97 ZPO), LG Köln
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln ein. Das Landgericht Köln verweist auf die Gründe des angefochtenen Urteils und sieht gemäß § 540 Abs. 1 ZPO von eigener Darstellung ab. Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Wert der Berufung ist angegeben.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Kosten dem Beklagten auferlegt, Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann sich auf das angefochtene Urteil beziehen und gemäß § 540 Abs. 1 ZPO von einer erneuten Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen absehen.
Wird die Berufung zurückgewiesen, trägt der Berufungsführer die Kosten des Rechtsstreits nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Das Gericht kann die Vollstreckung eines Urteils vorläufig zulassen und das Urteil als vorläufig vollstreckbar erklären.
Der Wert der Berufung ist für die Kostenfestsetzung anzugeben und muss im Urteil berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 123 C 204/07
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.09.2007 – 123 C 204/07 - wird auf seine Kosten zurückgewisen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Kammer folgt den Gründen des angefochtenen Urteils, auf die Bezug genommen wird und verweist auf ihre aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage ersichtlichen ergänzenden Hinweise.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wert der Berufung: 2.594,91 €.