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Landgericht Köln·10 S 366/07·18.11.2008

Berufung des Beklagten zurückgewiesen; Kostenentscheidung (§ 97 ZPO), LG Köln

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln ein. Das Landgericht Köln verweist auf die Gründe des angefochtenen Urteils und sieht gemäß § 540 Abs. 1 ZPO von eigener Darstellung ab. Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Wert der Berufung ist angegeben.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Kosten dem Beklagten auferlegt, Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann sich auf das angefochtene Urteil beziehen und gemäß § 540 Abs. 1 ZPO von einer erneuten Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen absehen.

2

Wird die Berufung zurückgewiesen, trägt der Berufungsführer die Kosten des Rechtsstreits nach § 97 Abs. 1 ZPO.

3

Das Gericht kann die Vollstreckung eines Urteils vorläufig zulassen und das Urteil als vorläufig vollstreckbar erklären.

4

Der Wert der Berufung ist für die Kostenfestsetzung anzugeben und muss im Urteil berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 123 C 204/07

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.09.2007 – 123 C 204/07 - wird auf seine Kosten zurückgewisen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe

2

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen.

3

Die Kammer folgt den Gründen des angefochtenen Urteils, auf die Bezug genommen wird und verweist auf ihre aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage ersichtlichen ergänzenden Hinweise.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Wert der Berufung: 2.594,91 €.