Ausgleichszahlung bei Annullierung im Code-Sharing: ausstellende Fluggesellschaft haftet
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt 600 EUR Ausgleich wegen Annullierung eines Rückfluges, gebucht als Gesamtleistung mit Code‑Sharing. Streitfrage ist, ob die das Ticket ausstellende Fluggesellschaft nach Verordnung (EG) Nr. 261/2004 haftet, obwohl ein Partner den annullierten Flug durchführen sollte. Das AG Köln verurteilte zur Zahlung von 600 EUR und vorgerichtlichen Anwaltskosten, weitere vorgerichtliche Kosten wurden abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass bei einheitlicher Buchung die ausstellende Gesellschaft gegenüber dem Fluggast verantwortlich ist.
Ausgang: Klage auf Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR und vorgerichtliche Anwaltskosten teilweise stattgegeben, weitere vorgerichtliche Kosten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Annullierung eines Fluges begründet Art. 5 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 einen Anspruch des Fluggastes auf Ausgleichszahlung, sofern keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 vorliegen.
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist bei einheitlicher Buchung auf die gesamte Beförderungsleistung anwendbar; sie erstreckt sich auf Teilflüge unabhängig von Unterbrechungen des Gesamtfluges.
Im Code‑Sharing haftet grundsätzlich die Fluggesellschaft, die das Ticket ausgestellt hat, gegenüber dem Fluggast für Ausgleichsansprüche; eine Verlagerung der Haftung auf das ausführende Luftfahrtunternehmen ist dem Fluggast nicht zumutbar.
Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nach Distanz und Endziel; eine Minderung nach Art. 7 Abs. 2 kommt nur in Betracht, wenn die Bedingungen (Ankunftszeit des Ersatzfluges innerhalb der dort genannten Fristen) erfüllt sind.
Zins‑ und Nebenansprüche wegen Zahlungsverzugs ergeben sich aus den allgemeinen Regeln des Verzugs (insb. §§ 280 II, 286 I, 288 I BGB) in Verbindung mit den VV RVG für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-
zinssatz seit dem 02.06.2006 zu zahlen sowie 47,50 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Ba-siszinssatz seit dem 02.02.2007. Wegen der weiteren vorgerichtlichen Kos-ten wird die Klage abgewiesen.
Die etwaigen durch die Verweisung vom Amtsgericht Düsseldorf entstande-nen Mehrkosten werden der Klägerin auferlegt.
Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Rubrum
.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ausgleichsleistungen wegen einer verzögerten Luftbeförderung.
Die Klägerin buchte über die N. Touristik Service GmbH & Co. KG in E. bei der Beklagten einen Hin- und Rückflug von Münster über München und Sao Paulo nach Florianopolis.
Der geplante Rückflug sollte am 09. März 2006 erfolgen. Der Flug von Sao Paulo nach München mit dem Code S 8772/ M 9705, welcher im Rahmen eines Code-Sharing von dem Luftfahrtunternehmen W. durchgeführt werden sollte, wurde annulliert. Die W. Fluggesellschaft ist zwischenzeitlich insolvent.
Der Klägerin wurde als Ersatzbeförderung ein Flug von Sao Paulo nach Frankfurt am 10. März. 2006 um 15:05 Uhr (M 503) und ein Anschlussflug Frankfurt – Münster am 11.März 2006 9:00- 9:50 Uhr zur Verfügung gestellt. Aufgrund technischer Probleme verzögerte sich der Abflug in Sao Paulo weiterhin um 4 Stunden 35 Minuten. Der darauf folgende Anschlussflug ab Frankfurt konnte infolgedessen von der Klägerin nicht mehr erreicht werden.
Der nächste planmäßige Anschlussflug von Frankfurt nach Münster um 12:00 Uhr mit dem Code M 1142 wurde wegen technischer Probleme gestrichen. Die Klägerin buchte daraufhin ihren Flug um nach Köln. Dieser Flug fand auch planmäßig statt, so dass die Klägerin um 14.45 Uhr Köln erreichte.
Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 06.04.2006 und 11.05.2006 zu einer Ausgleichszahlung von 600,00 Euro aufgefordert. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Die Klägerin behauptet, dass es aufgrund der einzelnen Ausfälle zu einer Verzögerung der Rückreise um 23,5 Stunden gekommen sei. Bei Ankunft am Flughafen in Sao Paulo sei ihr ohne die Angabe von Gründen vom Flughafenpersonal mitgeteilt worden, dass der Flug nach München nicht fliegen würde.
Ihr Hinweis gegenüber mehreren Personen mit einem W. - Namenschild, dass es einen Flug gegen 22 Uhr mit Anschlussmöglichkeit nach Münster gebe, sei völlig unbeachtet geblieben.
Auch sei ihr weiterhin, als Ausgleich für den verlorenen Tag und den Umstand einer Übernachtung, ein Upgrade in die Business Class für den Flug Sao Paulo nach Frankfurt versprochen worden, welches jedoch letztlich mit der Begründung, dass alle Plätze ausgebucht seien, nicht eingelöst worden sei. Sowohl sie als auch ihr Mann von zu Hause aus, hätten keine Möglichkeit erhalten, Informationen über den Stand der Situation zu erhalten. Ihr sei auch nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, über die Fluggesellschaft W. in Sao Paulo Telefonate zu führen.
Sie ist der Ansicht, dass ihr für die eingetretenen Verspätungen ein Ausgleichanspruch gegenüber der Beklagten zustehe, auch wenn einer der Flüge durch die von der Beklagten beauftragte Fluggesellschaft W. durchgeführt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2006 sowie 10,00 Euro vorgerichtliche Kosten und 47,50 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass der Flug M 9705 von der Fluggesellschaft W. ausgeführt werden sollte. Dieses würde sich deutlich aus den Buchungs- und Vertragsunterlagen ergeben, daher sei nicht ersichtlich, warum die Klägerin davon ausging, dass sämtliche Flüge ausschließlich mit der Beklagten durchgeführt werden sollten. Auskünfte zu der Flugstreichung und die darauf folgende Betreuung der Fluggäste am Flughafen Sao Paulo seien deshalb ausschließlich die Angelegenheit der Fluggesellschaft W. gewesen. Etwaige Ausgleichsansprüche seien ebenfalls an das ausführende Luftfahrtunternehmen und nicht an den Vertragspartner zu richten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgericht Köln ergibt sich aus § 17 ZPO.
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat bezüglich des annullierten Rückfluges mit dem Code S 8772/ M 9705 einen Anspruch gegen die Beklagte aus Artikel 5 Abs.1 c), Artikel 7 Abs. 1 c) Verordnung (EG) Nr. 261/04 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen auf Zahlung von 600,00 Euro.
Die Verordnung (EG Nr.261/ 2004) findet gemäß Art.3 Abs. 1 a) Anwendung. Die Klägerin trat ihren Flug aus Deutschland und somit von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrages unterliegt, an. Zwischen den Parteien wurden der Hin- und der Rückflug als Gesamtleistung vereinbart, so dass sich die Anwendbarkeit der Verordnung auf den gesamten Flug erstreckt, egal wie oft und lange er unterbrochen wurde.
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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Flug mit dem Code S 8772/ M 9705 von Sao Paulo nach München annulliert worden ist, obwohl ein Platz für die Klägerin reserviert war. Die Beklagte hat sich nicht darauf berufen, dass die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen war, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären und eine Verpflichtung zur Ausgleichszahlung gemäß Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung entfallen lassen würde.
Dem Ausgleichsanspruch steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte nur ausführendes Luftfahrtunternehmen von einzelnen Teilflügen des Gesamtfluges gewesen ist und der annullierte Rückflug eigentlich von der Fluggesellschaft W. ausgeführt werden sollte.
Zwar besagt Artikel 5 der Verordnung, dass Ausgleichzahlungen aufgrund der Annullierung eines Fluges durch das ausführende Luftfahrtunternehmen gewährt werden. Unter einem ausführenden Luftfahrtunternehmen gemäß Artikel 2 b) der Verordnung, ist ein Luftfahrtunternehmen zu verstehen, das im Rahmen eines Vertrages mit dem Fluggast oder im Namen einer anderen, juristischen oder natürlichen Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.
Nach dieser Definition wäre die Fluggesellschaft W. das ausführende Luftfahrtunternehmen.
Im Rahmen des Code- Sharings ist die Verordnung jedoch dahingehend auszulegen, dass die Ansprüche von Ausgleichszahlungen nicht an das ausführende Luftfahrtunternehmen, sondern an das Luftfahrtunternehmen zu richten sind, das die Flugtickets ausgestellt hat.
Dieses ergibt sich auch aus Art. 3 Abs. 5 der Verordnung.
Das Code- Sharing ist ein Verfahren im Luftverkehr, bei dem sich zwei oder mehrere Fluggesellschaften einen Linienflug teilen. Jede der beteiligten Gesellschaften führt diesen Flug unter einer eigenen Flugnummer. Dieses Verfahren ermöglicht den Fluggesellschaften Flüge anzubieten, die sie gar nicht selbst durchführen. Dieses erhöht die Flexibilität der Fluggesellschaft und ermöglicht eine bessere Dienstleistung für die Fluggäste. Für die jeweils durchführende Fluggesellschaft ergibt sich außerdem in der Regel eine bessere Auslastung ihrer Flüge.
Diese Vorteile für die Fluggesellschaften dürfen sich jedoch nicht zum Nachteil der Fluggäste auswirken.
Es kann nicht haltbar sein, dass die Vertrags-Fluggesellschaft des Fluggastes, die sich im Rahmen des Code- Sharings eines Partners bedient, sich von Ausgleichsansprüchen nach der Verordnung (EG Nr. 261/ 2004) freisprechen kann, indem sie die Verpflichtung zur Ausgleichsleistung auf ihren Partner abwälzt. Vielmehr muss auch hier wie beim Anwendungsbereich der Verordnung bei einer einheitlichen Buchung auf den Flug als Gesamtheit abgestellt werden.
Der Fluggast hat sich bei der Buchung für eine Fluggesellschaft entschieden, die die Beförderung vornehmen soll. An diese muss er sich auch halten können, wenn es zu Ausgleichsansprüchen kommt. Letztlich spielt bei der Auswahl einer Fluggesellschaft nicht nur das Vertrauen in die Sicherheit, sondern auch die Solvenz der Gesellschaft eine entscheidende Rolle. Die Nachteile einer Insolvenz sollten den Fluggast nur dann treffen, wenn die Fluggesellschaft betroffen ist, die er sich selbst ausgewählt hat.
Es obliegt der Fluggesellschaft, die Flüge im Code- Sharing- Verfahren durchführt, eine gewissenhafte Auswahl des Partners zu treffen, der die vereinbarten Bestimmungen innerhalb der Allianz erfüllt. Etwaige Erstattungen der Ausgleichsansprüche sollten dann allenfalls im Innenverhältnis zwischen den Partnern geregelt werden.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass in den Buchungs- und Vertragsunterlagen der Zusatz aufgenommen wurde "Durchgeführt von: S W.".
Dieser Zusatz lässt keine eindeutigen Rückschlüsse auf das ausführende Luftfahrtunternehmen zu. Bei dem gebuchten Teilflug ist in der Buchungsbestätigung neben dem Code für die W. auch der Code des jeweiligen Lufthansafluges aufgeführt. Dieses wirkt verwirrend und es ist ohne eine zusätzliche Erläuterung für den Fluggast schwer zu erkennen, welche Bedeutung diesem überhaupt zukommt.
Dies gilt umso mehr, als die Hinflüge im Rahmen des Rundfluges von der Beklagten (M 1147 –M 526) durchgeführt wurden.
Infolgedessen hat die Klägerin einen Anspruch auf Ausgleichleistungen nach Art. 7 der Verordnung.
Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt 600,00 Euro, da der Flug nicht innerhalb der Gemeinschaft erfolgte und sich über eine Entfernung von mehr als 3.500 km erstreckte. Entscheidend dafür ist der letzte Zielort, an dem der Fluggast wegen der Annullierung verspätet ankommt (Artikel 7 Abs.1 der Verordnung).
Ein Ausschluss des Ausgleiches ist auch nicht nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung gegeben mangels der Vorraussetzungen von Art. 5 I C). i bis iii.
Die Ausgleichsleistung ist auch nicht nach Art.7 Abs.2 der Verordnung zu reduzieren. Der Alternativflug der Klägerin kam nicht innerhalb von vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges am Ziel an.
Die zuerkannten Zins- und Nebenansprüche folgen aus Verzug §§ 280 II, 286I, 288 I, 291 BGB i. V. m. Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG.
Die Berechtigung weiterer vorgerichtlicher Kosten von 10,00 Euro neben den zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren (0,65 Geschäftsgebühr und Postpauschale und Umsatzsteuer) ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. II Nr. 1, 281 III ZPO.
Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr.11, § 711 ZPO.
Streitwert: 600 Euro
Die Berufung wird gemäß § 511 II Nr. 2, IV Nr. 1, Nr. 2 ZPO zugelassen.