EU-Fluggastrechte bei Code-Sharing: Ausgleichsanspruch nur gegen ausführendes Luftfahrtunternehmen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Ticket-ausstellenden Airline eine Ausgleichszahlung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 wegen Annullierung eines Rückflugsegments im Code-Sharing. Das LG Köln änderte das amtsgerichtliche Urteil ab und wies die Klage ab. Ausgleichspflichtig nach Art. 5, 7 VO 261/2004 sei allein das ausführende Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführen sollte. Zudem sei Art. 3 Abs. 1 lit. a VO 261/2004 auf den Rückflug aus einem Drittstaat mit Nicht-EU-Carrier nach EuGH C-173/07 nicht anwendbar.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage auf Ausgleichszahlung nach VO 261/2004 mangels Passivlegitimation abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ausgleichsansprüche nach Art. 5, 7 VO (EG) Nr. 261/2004 richten sich grundsätzlich nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 lit. b VO 261/2004.
Bei Code-Sharing trifft die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO 261/2004 nicht das vertragliche/marketing Luftfahrtunternehmen, sondern das Unternehmen, das den konkreten Flug tatsächlich durchführen sollte.
Art. 3 Abs. 5 VO (EG) Nr. 261/2004 begründet keine Ausgleichspflicht des vertraglichen Luftfahrtunternehmens, sondern regelt die Zurechnung der Verpflichtungserfüllung durch ein nicht vertraglich gebundenes ausführendes Unternehmen.
Art. 3 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 261/2004 ist nach der EuGH-Rechtsprechung nicht auf Rückflüge aus einem Drittstaat anwendbar, auch wenn Hin- und Rückflug gemeinsam gebucht wurden.
Die Ausgleichsregelung der VO (EG) Nr. 261/2004 lässt weitergehende vertragliche Schadensersatz- oder Minderungsansprüche gegen den Vertragspartner nach Art. 12 VO 261/2004 unberührt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 119 C 310/07
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 12.11.2007 – 119 C 310/07 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits – beider Instanzen – trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 lfd. Nr. c) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lfd. Nr. c) der Verordnung (EG) Nr. 261/04 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen in Höhe von 600,-- €.
Die Klägerin buchte über die O Touristik Service GmbH & Co. KG in F bei der Beklagten einen Hin- und Rückflug von Münster über München und Sao Paulo nach G. Der geplante Rückflug sollte am 09.03.2006 erfolgen. Der Flug von Sao Paulo nach München mit dem Code RG 8772/LH9705, welcher im Rahmen eines Code-Sharing von dem Luftfahrtunternehmen W durchgeführt werden sollte, wurde annulliert. Die W Fluggesellschaft ist zwischenzeitlich insolvent. Der Klägerin wurde als Ersatzbeförderung ein Flug von Sao Paulo nach Frankfurt am 10.03.2006 um 15.05 Uhr (LH 503) und ein Anschlussflug Frankfurt-Münster am 11.03.2006, 9.00 Uhr – 9.50 Uhr zur Verfügung gestellt. Aufgrund technischer Probleme verzögerte sich der Abflug von Sao Paulo weiterhin um 4 Stunden und 30 Minuten. Der darauffolgende Anschlussflug ab Frankfurt konnte infolgedessen von der Klägerin nicht mehr erreicht werden. Der nächste planmäßige Anschlussflug von Frankfurt nach Münster um 12.00 Uhr mit dem Code LH 1142 wurde wegen technischer Probleme gestrichen. Die Klägerin buchte daraufhin ihren Flug um nach Köln. Dieser Flug fand auch planmäßig statt, so dass die Klägerin um 14.45 Uhr Köln erreichte. Mit der Klage begehrt die Klägerin eine Ausgleichszahlung von 600,-- € von der Beklagten.
Die Klägerin behauptet, dass es aufgrund der einzelnen Ausfälle zu einer Verzögerung der Rückreise um 23,5 Stunden gekommen sei. Eine ausreichende Verpflegung sei ihr bei den Wartezeiten auch nicht von dem Flugunternehmen erbracht worden.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 600,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2006 sowie 10,-- € vorgerichtliche Kosten und 47,50 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, dass der Flug LH 9705 von der Fluggesellschaft W ausgeführt werden sollte. Dies ergäbe sich deutlich aus den Buchungs- und Vertragsunterlagen und es sei daher nicht ersichtlich, warum die Klägerin davon ausging, dass sämtliche Flüge ausschließlich mit der Beklagten durchgeführt werden sollten. Auskünfte zu der Flugstreichung und die darauf folgende Betreuung der Fluggäste am Flughafen Sao Paulo seien deshalb ausschließlich die Angelegenheit der Fluggesellschaft W gewesen. Etwaige Ausgleichsansprüche seien ebenfalls an das ausführende Luftfahrtunternehmen und nicht an sie als Vertragspartnerin zu richten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens in erster Instanz wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 600,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2006 zu zahlen sowie 47,50 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2007 und hat im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Amtsgericht hat dies damit begründet, dass der Flug aus Deutschland und damit aus einem Mitgliedsstaat im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004 angetreten worden sei. Hin- und Rückreise seien als Gesamtleistung vereinbart. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung richte sich im Rahmen des Code-Sharing nicht gegen das ausführende Unternehmen, sondern auch gegen die Beklagte, die die Buchung und die Tickets ausgestellt habe als Vertragspartnerin.
Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die geltend macht, dass die Verordnung EU 261/2004 vorliegend nicht anwendbar sei, weil der Flug nicht aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaates angetreten worden sei und das Flugunternehmen W als ausführendes Unternehmen kein Luftfahrtunternehmen der EU sei, sondern eine brasilianische Fluggesellschaft. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf ihre Berufungsbegründung Bezug genommen. Die Klägerin ist der Berufung entgegengetreten und hat ihren erstinstanzlichen Vortrag im Wesentlichen wiederholt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist in der Sache begründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 600,-- € gegen die Beklagte aus Art. 5 Abs. 1 c), Art. 7 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (im folgenden: EUFlugVO genannt) zu. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen derartigen Ausgleichsanspruch, weil die Beklagte für diesen Anspruch nicht passivlegitimiert ist. Anspruchverpflichtet und daher passivlegitimiert ist für die in Art. 7 EUFlugVO geregelte Ausgleichszahlung allein das "ausführende Luftfahrtunternehmen"). Im Fall der Ausgleichsleistung wegen Annulierung, wie sie hier grundsätzlich in Betracht kommt, ergibt sich dies aus Art. 5 Abs. 1 c) der Verordnung. Unter "ausführendem Luftfahrtunternehmen" ist gemäß der Begriffbestimmung in Art. 2 lfd. Nr. b) der Verordnung ein Luftfahrtunternehmen zu verstehen, "das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt". Entscheidend ist nach der Verordnung somit nicht, mit welchem Flugunternehmen der Fluggast einen Beförderungsvertrag geschlossen hat, sondern welches Flugunternehmen den Flug durchführt. Dies bedeutet jedoch, dass bei einem Code-Sharing-Flug die verschiedenen in der Verordnung statuierten Verpflichtungen – so auch die Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen – nicht das beauftragende Flugunternehmen treffen und damit die Beklagte als Vertragspartei, sondern dasjenige Flugunternehmen, das tatsächlich die Durchführung des Fluges übernimmt (vgl. Schmidt, NJW 2007, 261, 267). Die Möglichkeit, dass im Rahmen eines Code-Sharins ein anderes Luftfahrtunternehmen als der Vertragspartner des Fluggastes den Flug ausführt und deshalb "ausführendes Luftfahrtunternehmen" im Sinne der Verordnung ist, war auch dem Verordnungsgeber offensichtlich auch bewusst, wie sich aus Art. 3 Abs. 5 dieser Verordnung ergibt: "Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht." Diese Differenzierung wäre sinnlos und überflüssig, wenn die Beklagte als Vertragspartner zu einer Ausgleichspflicht nach Art. 7 der Verordnung verpflichtet wäre. Aus Art. 3 Abs. 5 der Verordnung ergibt sich, dass eine Verdoppelung der Ansprüche vermieden werden soll. Dem Fluggast stehen gegen seinen Vertragspartner, hier gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche zu und ihm wird die Leistung des ausführenden Unternehmens zugerechnet bei Annullierung und Nichtbeförderung. Diese Ansprüche sollen aus diesem Grunde von dem ausführenden Unternehmen erfüllt werden. Im Falle der von der Verordnung erfassten Fälle der Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung wird das "ausführende Luftfahrtunternehmen" abgesehen von Ausgleichsansprüchen nach Art. 7 auch zur Unterstützungsleistung nach Art. 8 und 9 der Verordnung 261/2004 verpflichtet. Diese Unterstützungsleistungen umfassen unter anderem einen Rückflug zum ersten Abflugort oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel sowie Mahlzeiten und Erfrischungen und die Hotelunterbringung einschließlich Transport. Für das Luftfahrtunternehmen, das für die Beförderung auf dem fraglichen Streckenabschnitt lediglich Vertragspartner ist, diese aber tatsächlich nicht erbringt, führt die Auslegung, die das Amtsgericht vorgenommen hat, zur teilweisen Unmöglichkeit der Erfüllung dieser Ansprüche. Für die Klägerin war aus den Buchungsunterlagen klar erkennbar, dass der Flugabschnitt, der annulliert wurde, nicht von der Beklagten selbst, sondern von einem dritten Luftfahrtunternehmen W erbracht wurde. Dies wurde in den Buchungs- und Vertragsunterlagen durch den Zusatz "durchgeführt von RG W" kenntlich gemacht. Der Flug trug zwar auch die Flugnummer LH 9705 der Beklagten, jedoch zusätzlich den Hinweis auf die Durchführung unter der Flugnummer RG 8772 (wobei RG das Kürzel für das Unternehmen W ist). Es oblag daher der W, die Beförderungsleistung für diesen Reiseabschnitt von Sao Paulo nach München ordnungsgemäß auszuführen. Es kam allein aus Gründen des Luftfahrtunternehmen W zur Annullierung des Teilfluges Nr. RG 8722-LH 9705. Insoweit hat die Klägerin nur eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 1 c) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EUFlugVO gegen das ausführende Flugunternehmen W. Soweit das Amtsgericht den Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund von Art. 3 Abs. 5 der Verordnung 261/2004 im Fall von Code-Sharing-Flügen erweiternd dahingehend ausgelegt hat, dass auch das Luftfahrtunternehmen als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" gelte, das den Flug nicht selbst durchführe, dessen Flugname Nummer der Flug jedoch trage und bei dem gebucht worden ist, kann die Kammer dem nicht folgen. Entscheidend für Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 261/2004 ist eine unmittelbare oder mittelbare Vertragsbeziehung zu dem Fluggast sowie die tatsächliche Durchführung des Fluges durch ein Luftfahrtunternehmen. Passivlegitimiert ist nach der Verordnung lediglich das Luftfahrtunternehmen, das die Beförderung auf diesem Streckenabschnitt tatsächlich erbringen sollte. Aus den Buchungsunterlagen war auch für die Klägerin deutlich erkennbar, dass dies das Luftfahrtunternehmen W war. Dies ergibt sich – wie bereits oben dargelegt – auch aus Art. 3 Abs. 5 der Verordnung. Diese Vorschrift beinhaltet eine Fiktion der Leistungserbringung für das vertraglich verpflichtete Luftfahrtunternehmen in den Fällen, in denen das ausführende Luftfahrtunternehmen in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht. Diese restriktive Auslegung der Verordnung ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Verordnung 261/2004. Den Fluggästen wird im Fall der Annullierung aus Gründen des Verbraucherschutzes ein pauschalierter Schadensersatzanspruch zuerkannt. Dieser kann gegenüber dem Luftfahrtunternehmen – aber auch nur gegen über diesem – geltend gemacht werden, das die tatsächliche Beförderungsleistung erbringt und die Annullierung zu verantworten hat. Der pauschalierte Schadensersatz soll dazu dienen, das Verhalten des Luftfahrtunternehmens zu "lenken". Die von der Kammer vorgenommene Auslegung des Begriffs "ausführendes Luftfahrtunternehmen" wird auch bestätigt durch die Verordnung 2111/2004 vom 14.12.2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Art. 9 der Richtlinie 2004/36 EG. In Art. 11 der Verordnung 2111/2005 wird nämlich der Vertragspartner zur Beförderung im Luftverkehr dazu verpflichtet, die Fluggäste bei der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten. Diese Bestimmung ist Grundlage für die Angabe des Luftfahrtunternehmens im Flugschein, das im Rahmen eines Code-Sharing tatsächlich die Beförderungsleistung erbringt. "Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr" ist nach Art. 2 lfd. Nr. c) VO 2111/2005 das Luftfahrtunternehmen, das einen Beförderungsvertrag mit einem Fluggast schließt oder im Falle einer Pauschalreise der Reiseveranstalter. Im vorliegenden Fall ist es die Beklagte, bei der die Klägerin die Flugtickets gebucht hat. Ausführendes Luftfahrtunternehmen hingegen ist nach Art. 2 lfd. Nr. e) der Verordnung 2111/2005 ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer juristischen oder natürlichen Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Diese Definition entspricht damit der vorliegenden Begriffsbestimmung in der Verordnung 261/2004.
Aus Art. 11 Verordnung 2111/2005 in Verbindung mit den einschlägigen Begriffsbestimmungen ergibt sich daher, dass zwischen dem Luftfahrtunternehmen, das mit dem Fluggast einen Beförderungsvertrag schließt und dem Luftfahrtunternehmen, das die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt, unterschieden wird. Im Fall des Code-Sharing gibt es daher immer ein Luftfahrtunternehmen, das "Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr" ist sowie ein "ausführendes Luftfahrtunternehmen". Die Erwägungsgründe der Verordnung 2111/2005 Nr. 11, 13 und 14 enthalten Anhaltspunkte dafür, wie der Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens auszulegen ist und zwar dahingehend, dass es sich dabei um das Luftfahrtunternehmen handelt, das den betreffenden Flug durchführt. Der Erwägungsgrund Nr. 13 weist darauf hin, dass bei der Konstellation des Code-Sharings, was sich dadurch auszeichnet, dass das Luftfahrtunternehmen, das den Flug unter seinem Namen verkauft hat, diesen tatsächlich nicht durchführt. Aus diesem Grund soll der Fluggast einen Anspruch darauf haben, über die Identität des Luftfahrtunternehmens, das ihn tatsächlich befördert, unterrichtet zu werden.
Dem EG-Verordnungsgeber der Verordnung 261/2004 war die Differenzierung zwischen ausführendem Luftfahrtunternehmen und vertraglichem Luftfahrtunternehmen bekannt. Diese Differenzierung zwischen dem Vertragspartner und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen ist bereits aus dem Montrealer Übereinkommen (Übereinkommen vom 28.05.1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr) bekannt, das in seinem Art. 39 den vertraglichen und den ausführenden Luftfrachtführer voneinander abgrenzt. Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgesetzgeber auch in der vorliegenden Verordnung diese Differenzierung bewusst vorgenommen hat, so dass keine Regelungslücke besteht und damit auch kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung. Bei dieser Auslegung muss im Übrigen berücksichtigt werden, dass der Klägerin keine Ansprüche gegenüber ihrem Vertragspartner, der Beklagten abgeschnitten werden. Die in Art. 7 der Verordnung statuierte Ausgleichspflicht der Flugunternehmen ergänzt vielmehr lediglich die bereits nach bisheriger Rechtslage bestehenden vertraglichen Ansprüche, ohne diese auszuschließen. Dies geht klar aus Art. 12 der Verordnung hervor, wonach die Verordnung "unbeschadet eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes" gilt und die Ausgleichsleistung lediglich auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden kann. Es bleibt dem Fluggast daher auch im Fall des Code-Sharings unbenommen, auf vertraglicher Grundlage Minderungs- oder Schadensersatzansprüche gegen das vertragliche Luftfahrtunternehmen geltend zu machen, bleibt dem Fluggast daher auch im Falle des Code-Sharing unbenommen. Auf die Berechtigung solcher vertraglicher Ansprüche im vorliegenden Fall ist an dieser Stelle jedoch nicht einzugehen, da Streitgegenstand allein der von der Klägerin begehrte verschuldensunabhängige und auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gestützte Ausgleichsanspruch ist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich der Anspruch auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 lfd. Nr. a) für den vorliegenden Flug, weil diese Vorschrift nicht anwendbar ist. Der Europäische Gerichtshof hat am 10.07.2008 in der Rechtssache C-173/07 entschieden, Art. 3 Abs. 1 lfd. Nr. a) sei dahingehend auszulegen , dass er nicht auf den Fall einer Hin- und Rückreise anwendbar ist, wenn die Fluggäste, die ursprünglich auf einen Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaates einen Flug angetreten haben, für diesen Flughafen mit einem Flug ab einem Flughafen aus einem Drittstaat zurückreisen. Der Umstand, dass Hin- und Rückflug gemeinsam gebucht werden, wirkt sich auf die Auslegung dieser Bestimmung nicht aus. Vorliegend hat die Klägerin zwar ihren Flug in Frankfurt am Main angetreten, der Rückflug sollte jedoch von dem Flugunternehmen W, einer brasilianischen Fluggesellschaft, von Sao Paulo nach München durchgeführt werden, so dass nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Art. 3 Abs. 1 lfd. Nr. a) vorliegend keine Anwendung findet.
Nach alldem war die angefochtene Entscheidung entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Berufungsstreitwert: 600,-- €.