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Amtsgericht Köln·118 C 532/05·25.01.2006

Freistellung von Einigungsgebühr nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens (AG Köln)

ZivilrechtAnwaltsvergütungsrechtKosten- und GebührenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von der Beklagten Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 85,76 € aufgrund einer Einigungsgebühr nach Ziff. 4141 VV RVG. Streitpunkt ist, ob die Gebühr durch ein nachfolgendes Bußgeld-/Ordnungswidrigkeitenverfahren entfallen ist. Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt und stellte die Entstehung der Einigungsgebühr fest, weil das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren endgültig eingestellt war und getrennt von einem anschließenden OWi-Verfahren zu bewerten ist.

Ausgang: Klage auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 85,76 € stattgegeben; Einigungsgebühr nach Ziff. 4141 VV RVG bejaht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ziffer 4141 VV RVG begründet einen Anspruch auf Einigungsgebühr, wenn das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren endgültig eingestellt worden ist.

2

§ 17 Nr. 10 RVG ist dahin auszulegen, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren und ein nach dessen Einstellung folgendes Bußgeld- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren zwei verschiedene Angelegenheiten darstellen, die getrennt zu vergüten sind.

3

Das Vorliegen oder die Einleitung eines nachfolgenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens schließt die Entstehung der Einigungsgebühr für ein zuvor endgültig eingestelltes Ermittlungsverfahren nicht aus.

4

Ein Freistellungsanspruch zur Erstattung angefallener Rechtsanwaltsgebühren besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der entsprechenden VV-Ziffern erfüllt sind und die Gebühren tatsächlich entstanden sind.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Ziffer 4141 VV RVG§ 17 Nr. 10 RVG§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts

B., M.-Str., Köln gemäß Rechnung vom 13.07.2005 in Höhe von 85,76 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

- Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. –

Entscheidungsgründe

4

Die Klage ist zulässig und begründet.

5

Dem Kläger steht der geltend gemachte Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagten in der nach Teilklagerücknahme verbliebenen Höhe zu. Die Beklagte hat dem Kläger auch eine Einigungsgebühr in geltend gemachter Höhe gemäß Ziffer 4141 VV RVG zu erstatten.

6

Das gegen den Kläger gerichtete Ermittlungsverfahren ist von der Staatsanwalt-schaft Köln endgültig eingestellt worden. Der Gebührentatbestand der Ziffer 4141 Abs. 1, 1 Alt. VV RVG ist damit verwirklicht. Nach Auffassung der erkennenden Gerichts ergibt sich dabei bereits aus § 17 Nr 10 RVG, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das nach seiner Einstellung sich anschließende Bußgeldverfahren zwei unterschiedliche Angelegenheiten und damit getrennt voneinander zu bewerten sind. Die künstliche Differenzierung der Beklagten, es handele sich zwar um unterschiedliche Angelegenheiten, aber um ein Verfahren, findet im oben zitierten Wortlaut des RVG gerade keine Stütze.

7

Ist das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, wie vorliegend unstreitig der Fall, endgültig beendet, so hat es auf die entstandene Gebühr gemäß Ziffer 4141 VV RVG keinen Einfluss, wenn sich an das beendete Ermittlungs-verfahren ein Ordnungswidrigkeitenverfahren der Verwaltungsbehörde anschließt (so auch Baumgärtel/'Föller/Hergenröder/Houben/Lompe, Kommentar zum RVG, 7. Auflage 07/2005, Ziffer 4141 Rdnr. 2). Vorliegend ist damit eine Einigungsgebühr durch den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers verdient mit der Folge, dass der Klage antragsgemäß stattzugeben war.

8

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

9

Streitwert: 162,40 € bis zum 04.01.2006; danach 85,76 €