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Amtsgericht Nettetal·17 C 143/07·31.05.2007

Klage auf Befriedungsgebühr (RVG VV Nr. 4141) gegen Rechtsschutzversicherer stattgegeben

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von seiner Rechtsschutzversicherung die Zahlung einer Befriedungsgebühr nach RVG VV Nr. 4141 in Höhe von EUR 162,40 nach Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Streitpunkt war, ob die Gebühr auch anfällt, wenn das Verfahren nach § 170 Abs. 1 StPO an die Verwaltungsbehörde abgegeben wurde. Das Amtsgericht gab die Klage statt und stellte fest, dass die Einstellung nicht nur vorläufig ist und ein anschließendes Ordnungswidrigkeitenverfahren ein eigenständiges Verfahren darstellt; das Mitwirken des Verteidigers wurde nicht bestritten. Ferner wurde der Zinsanspruch gemäß §§ 291, 288 BGB anerkannt.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Befriedungsgebühr nach RVG VV Nr. 4141 gegen die Rechtsschutzversicherin vollumfänglich stattgegeben; Zins- und Kostentragung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gebühr nach RVG VV Nr. 4141 entsteht, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird; eine solche Gebühr ist vom Rechtsschutzversicherer zu erstatten, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

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Voraussetzung für die Entstehung der Befriedungsgebühr ist, dass durch anwaltliche Mitwirkung die Durchführung einer Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist.

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Die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 1 StPO ist nicht schon deshalb als nur vorläufig anzusehen, weil das Verfahren anschließend an die Verwaltungsbehörde zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit abgegeben wird.

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Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren und ein sich anschließendes Ordnungswidrigkeitenverfahren sind als verschiedene Verfahren (und damit verschiedene Angelegenheiten) im Sinne von RVG zu behandeln; eine nachfolgende Verwaltungsverfolgung mindert die entstandene Gebühr nicht.

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Zinsansprüche aus einem Zahlungsurteil können sich aus §§ 291 Satz 1 und 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ergeben und sind entsprechend zuzusprechen.

Relevante Normen
§ 311 Abs. 1 BGB§ RVG VV Nr. 4141§ 170 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 17 Nr. 10 RVG§ 291 Satz 1 BGB§ 291 Satz 2 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 162,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. April 2007 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

Die zulässige Klage ist begründet.

2

I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von EUR 162,40 gegen die Beklagte aus § 311 Abs. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag zu.

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Die Gebühr gemäß RVG VV Nr. 4141 entsteht, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Diese Voraussetzungen sind mit der Einstellung des gegen den Kläger eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Krefeld vorliegend erfüllt.

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1) Zwar könnten die Voraussetzungen zur Geltendmachung der Gebühr dann nicht gegeben sein, wenn schon keine auf Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit des Verteidigers des Klägers vorgelegen hätte (so wohl AG Dortmund, Urteil vom 20. Oktober 2006 – 124 C 5900/06). Denn die Vorschrift RVG VV Nr. 4141 setzt voraus, dass durch die anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. Soweit die klagende Partei jedoch mit der Klageschrift vom 29. März 2007 (Bl. 3 d.A.) vorgetragen hat, das gegen den Kläger eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren sei unter Mitwirkung der Prozessbevollmächtigen des Klägers eingestellt worden, hat die Beklagte dies im Folgenden nicht bestritten.

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2) Soweit die Beklagte gegen den geltend gemachten Anspruch vorbringt, die Befriedungsgebühr für das Strafverfahren entstehe nicht, wenn nach einer Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft eine Abgabe an die Verwaltungsbehörde erfolge, kann dem nicht gefolgt werden.

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Zum einen handelt es sich bei der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht um eine "nur vorläufige Einstellung" des Verfahrens im Sinne der Gebührenvorschrift. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass diesem Verfahren hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit ein Verfahren der Verwaltungsbehörde folgte. Denn die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 1 Satz 1 StPO ist auch dann eine nicht nur vorläufige, wenn die Sache nach Einstellung des Strafverfahrens zwecks Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit an die zuständige Verwaltungsbehörde verwiesen wurde.

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Zum anderen handelt es sich bei dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und einem sich nach dessen Einstellung anschließenden Bußgeldverfahren zudem nicht nur um "verschiedene Angelegenheiten", vgl. § 17 Nr. 10 RVG, sondern auch um zwei verschiedene Verfahren (vgl. auch AG Regensburg, Urteil vom 28. November 2005 – 5 C 3474/05; AG Köln, Urteil vom 26. Januar 2006 – 118 C 532/05; AG Bad Kreuznach, Urteil vom 5. Mai 2006 – 2 C 1747/05; AG Saarbrücken, Urteil vom 13. März 2007 – 42 C 611/06), auch wenn sich die Einleitung des Ausgangsverfahrens auf sämtliche mögliche Rechtsverstöße bezogen hat (a.A. AG München, Urteil vom 7. Juli 2006 – 1555 C 11172/06). Der diesbezügliche Einwand der Beklagten, es handele sich zwar um zwei verschiedene Angelegenheiten, aber nicht um zwei Verfahren mit der Folge, dass die Gebühr gemäß RVG VV Nr. 4141 nur dann anfalle, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren insgesamt, also sowohl wegen der Straftat als auch wegen der Ordnungswidrigkeit einstelle, findet im Gesetz keine Stütze. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift RVG VV Nr. 4141 kann es auf die mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens bereits entstandene Gebühr keinen Einfluss mehr haben, wenn sich an dieses Verfahren dann noch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren der Verwaltungsbehörde anschließt.

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II. Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus den §§ 291 Satz 1 und 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

10

Ein Grund zur Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO ist nicht gegeben.