Klage auf Ausgleichszahlung nach VO 261/2004 wegen Flugverspätung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten Ausgleichszahlungen nach Art.7 Abs.1 lit. b VO (EG) 261/2004 wegen einer mehr als dreistündigen Ankunftsverspätung. Streitpunkt war, ob ein medizinischer Notfall an Bord des Vorflugs einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art.5 Abs.3 VO darstellt. Das Amtsgericht Köln verwarf die Klage: Der medizinische Notfall begründet einen außergewöhnlichen Umstand, die Beklagte zu 1. ist nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen; Nebenforderungen stehen nicht zu.
Ausgang: Klage auf Ausgleichszahlung nach VO 261/2004 abgewiesen; medizinischer Notfall im Vorflug als außergewöhnlicher Umstand anerkannt, Beklagte zu 1. nicht haftbar
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art.7 VO besteht nur, wenn nicht ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art.5 Abs.3 VO vorliegt, der auch durch alle zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbar gewesen wäre.
Ein medizinischer Notfall eines Passagiers, der zu einer Rückkehr des Vorflugs und damit zu einer Verspätung eines Anschlussfluges führt, kann einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art.5 Abs.3 VO darstellen.
Ein Verkaufsbüro bzw. Vermittler, das nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen ist, haftet nicht als ausübendes Luftfahrtunternehmen nach Art.7 VO für Ausgleichszahlungen.
Sind die materiellen Voraussetzungen der Hauptforderung (Ausgleichszahlung) nicht gegeben, stehen daraus abgeleitete Nebenforderungen (Zinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) nicht zu.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 11 S 379/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Beklagte zu 2. ist eine deutsche Fluggesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main; die Beklagte zu 1. ist ein Verkaufsbüro.
Die Kläger buchten über den niederländischen Reiseveranstalter n.nl einen Flug von Nador nach Köln. Der Flug, der von der Beklagten zu 2. ausgeführt wurde, sollte am 17.08.2017 um 14:10 Uhr in Nador starten und um 18:25 Uhr in Köln landen. Die Ankunftszeit verzögerte sich jedoch um mehr als 3 Stunden.
Nach Zahlungsaufforderung durch die Kläger mit Schreiben vom 23.08.2017 mandatierten diese ihre Prozessbevollmächtigte, die die Beklagte erneut (erfolglos) zur Zahlung aufforderte.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an die Kläger zu 1., 2., 3. und 4. jeweils einen Betrag von € 400,00 – ingesamt € 1.600,00 – nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2017 zu zahlen.
2.
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner die Kläger zu 1., 2., 3. und 4. von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Anwaltskanzlei Paff & Collegae in Höhe von € 139,23 durch Zahlung freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass es auf dem Vorflug von Amsterdam nach Nador kurz nach dem Abflug (um 08:55 Uhr) einen medizinischen Notfall bei einem Passagier gegeben habe. Da kein Arzt an Bord gewesen sei, habe das Flugzeug nach Amsterdam zurückkehren müssen, damit der Passagier in die Obhut von Notfallmedizinern übergeben werden kann. Ein neuer Start in Amsterdam habe erst wieder um 12:53 Uhr stattfinden können, die Landung in Nador sei um 16:03 Uhr erfolgt. Dies sei der Grund für die Verspätung des streitigen Fluges gewesen.
Die Kläger bestreiten diese Ausführungen mit Nichtwissen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin L. und des Zeugen K.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2018 (Bl. 52 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EG) 61/2004 (im Folgenden: VO).
Gegen die Beklagte zu 1. besteht ein Anspruch bereits deswegen nicht, weil die Beklagte zu 1. nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen ist.
Aber auch gegen die Beklagte zu 2. besteht ein Anspruch nicht:
Zwar war der von der Beklagten zu 2. durchgeführte Flug mehr als 3 Stunden verspätet, was in analoger Anwendung von Art. 5 und 7 VO grundsätzlich zur Ausgleichszahlung verpflichtet (vgl. EuGH NJW 2010, 43 ff.). Dem Anspruch steht hier allerdings Art. 5 Abs. 3 VO entgegen, wonach der Ausgleichsanspruch entfällt, wenn die Annullierung (bzw. hier: Verspätung) auf außergewöhnliche Umständen zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, wenn das Vorkommnis nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache vom Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22. 12. 2008 - C-549/07).
Es ist streitig, ob ein außergewöhnlicher Umstand auch dann vorliegt, wenn bei einem Passagier ein medizinischer Notfall vorliegt, der dazu führt, dass der Flug oder der unmittelbare Vorflug verspätet startet bzw. abgebrochen werden muss (vgl. zum Streitstand BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid VO (EG) 261/2004 Art. 5 Rn. 117-120). Das Gericht schließt sich der Auffassung an, wonach in einem solchen Fall ein außergewöhnlicher Umstand zu bejahen ist.
Hier hat ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen. Die Verspätung des Fluges geht nämlich darauf zurück, dass ein medizinischer Notfall an Bord des Vorflugs von Amsterdam nach Nador vorgelegen hat.
Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach den Zeugenaussagen fest.
Die Zeugin L., die als Flugbegleiterin an Bord des Vorflugs war, hat bekundet, dass kurz nach dem Take-off im Amsterdam eine Frau auf marokkanisch gerufen habe, dass jemand – offensichtlich ihr Ehemann – sterbe. Der Mann, der im Rollstuhl gesessen habe, habe sie nicht angeguckt und auch auf Ansprache nicht reagiert. Die Ehefrau habe ihr auf Englisch gesagt, dass ihr Mann herzkrank sei und Asthma habe. Nachdem sich auf eine Arztansage niemand gemeldet habe, habe der Kapitän entschieden, zunächst nach Amsterdam zurückzukehren. Dort sei der Passagier untersucht und als nicht flugtauglich eingestuft worden.
Die Aussage war glaubhaft. Die Zeugin hat das Geschehen authentisch und detailreich geschildert. Sie konnte sich z.B. noch daran erinnern, dass die Dame ihren Mann geohrfeigt habe; sie selber habe den Puls des Mannes gefühlt. Auch hat die Zeugin bekundet, was ihr durch den Kopf gegangen ist, nämlich dass dies ein Schlaganfall sein könnte. Darüber hinaus konnte sich die Zeugin noch – insoweit durchaus originell – erinnern, dass der Kapitän nach dem erneuten Start eine „schöne Ansage“ gemacht habe, mit der er den Grund der Verspätung mitgeteilt habe. Dass die Zeugin sich noch so gut erinnern konnte, hat sie nachvollziehbar begründet: es sei in ihrer 13-jährigen Laufbahn das erste Mal gewesen, dass ein Flug wegen der Beschwerden eines Passagiers abgebrochen werden musste.
Der Zeuge K., der als Manager der Flight-Operation der Beklagten ist, hat die Aussage glaubhaft bestätigt und ergänzt: Der Flug von Amsterdam nach Köln sei mit 20-minütiger Verspätung um 09:13 Uhr UTC gestartet und habe kurz danach wegen eines medizinischen Notfalls zurückgerufen werden müssen. Es habe sich später ein Verdacht auf Herzinfarkt ergeben. Um 09:59 Uhr UTC sei das Flugzeug wieder in Amsterdam gelandet. Dort sei der Passagier untersucht worden; ferner habe wegen des vollen Tanks eine sog. „Overweight-inspection“ durchgeführt werden müssen. Letztlich habe das Flugzeug um 12:52 Uhr wieder starten können.
Die Verspätung des streitigen Fluges geht auch auf den medizinischen Notfall zurück. So ergibt sich aus der Aussage des Zeugen K., dass der Flug um 09:59 Uhr nochmal in Amsterdam gelandet ist, also 46 Minuten nach dem Abflug. Erst um 12:52 Uhr habe der Start wieder erfolgen können. Aus der Aussage des Zeugen lässt sich zwar entnehmen, dass mehrere Faktoren für diese Verzögerung zusammenkamen: so die Untersuchung des Passagiers, die Overweigt-inspection, das Suchen des Gepäcks des Passagiers, das neue Betanken des Flugzeugs sowie zusätzlich eine Luftraumbeschränkung über Belgien. Es ist aber nicht zweifelhaft, dass die Verspätung des Fluges hier deutlich unter 3 Stunden gelegen hätte, wenn es den Vorfall nicht gegeben hätte.
Es ist nicht ersichtlich, welche zumutbaren Maßnahmen die Beklagte hier hätte treffen können, um den außergewöhnlichen Umstand und/oder die Folgen zu vermeiden.
Mangels Hauptforderung stehen den Klägern auch die Nebenforderungen (Zinsen, Rechtsanwaltsgebühren) nicht zu.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: € 1.600,00
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.