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Landgericht Köln·11 S 379/18·14.05.2019

Berufung zurückgewiesen — Kläger tragen Kosten; vorläufig vollstreckbar

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger legten Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln ein. Das Landgericht Köln wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück und verwies auf einen Hinweisbeschluss; eine Stellungnahme der Kläger erfolgte nicht, sodass keine weitergehende Begründung erfolgte. Die Kläger tragen die Kosten nach § 97 ZPO; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Nr.10, 713 ZPO, 26 Nr.8 EGZPO).

Ausgang: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Kosten- und Vollstreckbarkeitsanordnung zuungunsten der Kläger.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen, wenn das Berufungsgericht auf einen Hinweisbeschluss Bezug nimmt und keine entscheidungserheblichen Einwendungen vorgetragen werden.

2

Unterlässt der Rechtsmittelführer eine Stellungnahme zu einem Hinweisbeschluss, besteht regelmäßig kein Anlass für weitergehende Ausführungen des Gerichts.

3

Die Kosten des Rechtsmittels sind von der unterliegenden Partei zu tragen (vgl. § 97 ZPO).

4

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit einer Entscheidung kann nach §§ 708 Nr.10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr.8 EGZPO erfolgen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 116 C 32/18

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln (116 C 32/18) vom 25.09.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Kläger.

Das Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.600,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 27.03.2018 Bezug genommen.

4

Eine Stellungnahme der Kläger ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.