Berufung zurückgewiesen — Kläger tragen Kosten; vorläufig vollstreckbar
KI-Zusammenfassung
Die Kläger legten Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln ein. Das Landgericht Köln wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück und verwies auf einen Hinweisbeschluss; eine Stellungnahme der Kläger erfolgte nicht, sodass keine weitergehende Begründung erfolgte. Die Kläger tragen die Kosten nach § 97 ZPO; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Nr.10, 713 ZPO, 26 Nr.8 EGZPO).
Ausgang: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Kosten- und Vollstreckbarkeitsanordnung zuungunsten der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen, wenn das Berufungsgericht auf einen Hinweisbeschluss Bezug nimmt und keine entscheidungserheblichen Einwendungen vorgetragen werden.
Unterlässt der Rechtsmittelführer eine Stellungnahme zu einem Hinweisbeschluss, besteht regelmäßig kein Anlass für weitergehende Ausführungen des Gerichts.
Die Kosten des Rechtsmittels sind von der unterliegenden Partei zu tragen (vgl. § 97 ZPO).
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit einer Entscheidung kann nach §§ 708 Nr.10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr.8 EGZPO erfolgen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 116 C 32/18
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln (116 C 32/18) vom 25.09.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Kläger.
Das Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.600,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 27.03.2018 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme der Kläger ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.