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Amtsgericht Ibbenbüren·4 F 169/94·13.02.1995

Scheidung und Versorgungsausgleich: Begründung von Rentenanwartschaften (1.864,25 DM)

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Scheidung der 1962 geschlossenen Ehe; das Verfahren wurde 1994 eingeleitet. Während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften ergaben beim Kläger 3.868,99 DM und bei der Antragsgegnerin 140,50 DM monatlich. Das Gericht sprach die Scheidung aus und führte den Versorgungsausgleich nach §§ 1587 ff. BGB durch; der Antragsgegnerin wurden Rentenanwartschaften von 1.864,25 DM monatlich auf ihr Versicherungskonto begründet. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Scheidungsantrag stattgegeben; Versorgungsausgleich zugunsten der Antragsgegnerin mit Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von 1.864,25 DM monatlich angeordnet; Kosten gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versorgungsausgleich ist nach §§ 1587 ff. BGB durchzuführen; ausgleichspflichtig ist der Inhaber der wertmäßig höheren Versorgungsanwartschaften.

2

Die Höhe des Ausgleichs bemisst sich nach dem Wertunterschied der während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften; dem Ausgleichsberechtigten steht die Hälfte des Wertunterschieds zu (§ 1587a Abs.1 Satz 2 BGB).

3

Soweit möglich erfolgt der Ausgleich durch Begründung von Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto des Ausgleichsberechtigten (§ 1587b Abs.2 BGB).

4

Die Kostenentscheidung kann gemäß § 93a ZPO gegeneinander aufgehoben werden, wenn die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 313 a ZPO§ 1587 ff BGB§ 1587 a Abs. 1 BGB§ 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB§ 1587 b Abs. 2 BGB§ 93 a ZPO

Tenor

I.

Die am ##.##.1962 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Mettingen

- Heiratsregister Nr. ##/1962 - geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

II.

Zu Lasten der für den Antragsteller bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen R 67 7674## ##) bestehenden Versorgungsanwartschaften werden Rentenanwartschaften in Höhe von 1.864,25 DM (eintausendachthundertvierundsechzig 25/100 Deutsche Mark) monatlich, bezogen auf den 31.05.1994, auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin – Versicherungsnummer: 53 191138 # ### - begründet.

Die begründeten Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

III.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Rubrum

1

IV.

2

Streitwert:

3

Scheidung:                                                                                        3.500,00 DM

4

Versorgungsausgleich:                                                                      22.371,00 DM

5

I. Ehescheidung:

6

Gemäß § 313 a ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe.

7

II. Versorgungsausgleich

Tatbestand

9

Die Parteien haben am ##.##.1962 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 07.06.1994 zugestellt worden. Innerhalb der Ehezeit, also innerhalb des Zeitraums vom ##.##.1962 bis 31.05.1994, haben beide Parteien Versorgungsanwartschaften erworben. Der Antragsteller hat Versorgungsanwartschaften beim Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW in Höhe von monatlich 3.868,99 DM erworben. Die Antragsgegnerin hat Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 140,50 DM erworben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Der Versorgungsausgleich ist gemäß §§ 1587 ff BGB zwischen den Parteien durchzuführen. Ausgleichspflichtig ist gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB der Antragsteller als Inhaber der werthöheren Versorgungsanwartschaften. Der Antrasgegnerin steht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschiedes der beiderseitigen Versorgungsanwartschaften zu (§ 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB). Die auszugleichenden Versorgungsanwartschaften errechnen sich wie folgt:

13

Versorgungsanwartschaft des Antragstellers monatlich                                 3.868,99 DM

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Versorgungsanwartschaft der Antragsgegnerin monatlich                                140,50 DM

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Wertunterschied:                                                                                      3.728,49 DM

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Hiervon die Hälfte monatlich                                                                      1.864,25 DM

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Gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB sind in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin zu begründen.

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III. Kostenentscheidung

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.