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Amtsgericht Ibbenbüren·40 F 2/18·26.12.2018

Abänderung des Versorgungsausgleichs: Externe und interne Teilung angeordnet

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Abänderung des Versorgungsausgleichs aus der Scheidung von 1995. Das Gericht stellt Zulässigkeit nach §§225, 226 FamFG aufgrund erreichter relativer/absoluter Schwellenwerte und Rentennähe fest. Es ordnet externe Teilung einer Beamtenversorgung und interne Teilung bei gesetzlicher Rente an. Die Gerichtskosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs überwiegend stattgegeben: externe und interne Teilung angeordnet, Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 226 FamFG ist zulässig, wenn Rentennähe i.S.d. § 226 Abs. 2 FamFG vorliegt, z.B. wenn die Ausgleichsberechtigte bereits eine Rente aus dem ausgleichspflichtigen Anrecht bezieht.

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Eine Abänderung des Versorgungsausgleichs ist nach § 225 FamFG statthaft, wenn die absolute oder relative Änderung des Ausgleichswerts die dort genannten Grenzwerte übersteigt.

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Bei Beamtenversorgungen, für die keine interne Teilung eingeführt ist, erfolgt der Ausgleich nach § 16 VersAusglG durch externe Teilung und Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung.

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Die Bestimmung des Ausgleichswerts bei gesetzlicher Rentenversicherung erfolgt entgeltpunktemäßig; Versorgungsträger können Vorschläge zur Bemessung des Ausgleichswerts gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG unterbreiten, und die Umrechnung in Kapitalwerte ist nach § 47 VersAusglG vorzunehmen.

Relevante Normen
§ 1587 ff. BGB a.F.§ 226 Abs. 1 FamFG§ 226 Abs. 2 FamFG§ 225 Abs. 3 FamFG§ 225 Abs. 1 FamFG§ 16 VersAusglG

Tenor

1. Die Entscheidung des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 14. 02. 1995 (Az. 4 F 169/94) über den Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten wird mit Wirkung ab dem 01. 02. 2018 abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (Vers. Nr. 0 00000000000) zugunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 993,71 Euro monatlich auf dem vorhandenen Konto 00 000000 0 000 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 05. 1994, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der früheren Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 00 000000 0 000) zugunsten des früheren Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,7339 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 05. 1994, übertragen.

2. Die Gerichtskosten trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,- € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller begehrt die Abänderung des im Zusammenhang mit der Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs.

4

Das Amtsgericht Ibbenbüren hat durch Urteil vom 14.02.1995 zum Aktenzeichen 4 F 000/94 die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich gemäß §§ 1587 ff. BGB a.F. durchgeführt.

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Die einzelnen Anwartschaften wurden saldiert. Im Ergebnis wurden zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.864,25 DM auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute Deutsche Rentenversicherung Bund)  begründet.

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Der Ehemann ist nach § 226 Abs. 1 FamFG antragsberechtigt. Er hat mit Antrag vom 18.01.2018, eingegangen bei Gericht am 23.01.2018, die Abänderung der Entscheidung beantragt. Die Ehefrau ist bereits am 22.12.2013 verstorben. Auch ihr Witwer, Herr D, ist bereits verstorben.

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Nach dem Vorbringen des Antragstellers und den Feststellungen des Gerichtes erhielt die Ehefrau bereits eine Rente aus einem ausgleichspflichtigen Anrecht, namentlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Damit ist die nach § 226 Abs. 2 FamFG geforderte Rentennähe gegeben.

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In der Vorentscheidung wurde ausgeglichen:

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- Bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen eine Beamtenversorgung des früheren Antragstellers.

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Ausgleichswert bei Eingang des Abänderungsantrags               1.943,52 DM

11

Ausgleichswert im Vorverfahren               .              .              .              .              .              .              1.934,50 DM

12

Die absolute Änderung beträgt 1943,52 - 1934,5 = 9,02 DM oder 4,61 Euro. Sie erreicht damit nicht die Grenze des § 225 Abs 3 FamFG bei Ehezeitende von 39,20 DM oder 20,04 Euro.

13

- Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine gesetzliche Rentenversicherung der früheren Antragsgegnerin.

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Ausgleichswert bei Eingang des Abänderungsantrags               121,63 DM

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Ausgleichswert im Vorverfahren               .              .              .              .              .              .              .              70,25 DM

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Die absolute Änderung beträgt 121,63 - 70,25 = 51,38 DM oder 26,27 Euro. Sie erreicht damit die Grenze des § 225 Abs 1 FamFG bei Ehezeitende von 39,20 DM oder 20,04 Euro. Die relative Änderung beträgt (121,63 - 70,25)/70,25 = 73%. Sie erreicht damit die Grenze des § 225 Abs 1 FamFG von 5%. Der Antrag auf Abänderung ist deshalb zulässig. Über den Versorgungsausgleich der ausgeglichenen Anrechte ist nach neuem Recht erneut zu befinden.

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II.

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In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

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Der frühere Antragsteller:

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Beamtenversorgung

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1. Bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen hat der frühere Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3.887,04 DM oder 1.987,41 Euro monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gem. § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen ist. Der Ausgleichswert beträgt 1.943,52 DM oder 993,71 Euro. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 435.113,40 DM oder 222.469,95 Euro.

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Die frühere Antragsgegnerin:

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Gesetzliche Rentenversicherung

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2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die frühere Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,4678 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,7339 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 27.230,69 DM oder 13.922,83 Euro.

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Übersicht:

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Antragsteller

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Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, Kapitalwert:

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              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              435.113,40 DM

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Ausgleichswert (mtl.):               1.943,52 DM

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Antragsgegnerin

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Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:               27.230,69 DM

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Ausgleichswert:               .              .              .              .              .              2,7339 Entgeltpunkte

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Ausgleich:

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Die einzelnen Anrechte:

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Zu 1.: Das Anrecht des früheren Antragstellers bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen ist im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 1.943,52 DM oder 993,71 Euro monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auszugleichen.

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Zu 2.: Das Anrecht der früheren Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,7339 Entgeltpunkten zugunsten des früheren Antragstellers auszugleichen.

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III.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

40

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ibbenbüren, Münsterstr. 35, 49477 Ibbenbüren schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

41

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ibbenbüren eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

42

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.