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Amtsgericht Heinsberg·2 VI 294/13·11.09.2014

Erbschein: Feststellung der Erbenstellung aus gemeinschaftlichem Testament, Erteilung zurückgestellt

ZivilrechtErbrechtErbscheinsverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Erteilung eines Erbscheins aus einem gemeinschaftlichen Testament von 07.07.1982. Das Gericht stellte fest, dass das Testament beidseitige Bindungswirkung zugunsten der Töchter des vorverstorbenen Ehemanns entfaltet und die Antragstellerin als Alleinerbin eintritt. Die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses zurückgestellt und die sofortige Wirkung ausgesetzt.

Ausgang: Feststellung der für die Erbscheinserteilung erforderlichen Tatsachen festgestellt; Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft zurückgestellt und sofortige Wirkung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gemeinschaftliches Testament kann hinsichtlich der Bestimmung von Schlusserben beidseitige Bindungswirkung entfalten, wenn sich aus dem Gesamtinhalt ein entsprechender gemeinsamer Wille der Ehegatten ergibt.

2

Bei der Auslegung gemeinschaftlicher Testamente ist der Wortlaut im Zusammenhang mit dem gesamten Testament (z. B. Rückverweisregelungen bei gemeinsamem Ableben) zu beachten; Mehrdeutigkeiten sind im Lichte des Gesamtsinns auszulegen.

3

Fällt ein eingesetzter Erbe vor dem Erblasser weg und sind dessen Abkömmlinge nicht vorhanden, können die verbleibenden Nacherben nach dem testamentarischen Regelungssystem als Alleinerben berufen sein.

4

Eine Entscheidung in einem anderen Verfahren erstreckt ihre Rechtskraft nicht auf Nichtbeteiligte; ein paralleles Verfahren vor einem anderen Gericht begründet keine Rechtskrafterstreckung für das Erbscheinsverfahren.

5

Das Gericht kann nach § 352 Abs. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit eines Feststellungsbeschlusses aussetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft zurückstellen, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 2353 BGB§ 352 Abs. 2 FamFG§ 80 ff. FamFG

Tenor

Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Antragstellerin I erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.

Die Kosten des Erbscheinerteilungsverfahrens trägt die Antragstellerin, die Auslagen tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Gründe

2

I.

3

Die Erblasserin ist am 22.11.2012 in Erkelenz mit letztem Wohnsitz in Wassenberg ohne Hinterlassung eigener Abkömmlinge verstorben.

4

Ihr Ehemann O1 ist am 26.09.1991 vorverstorben. Er hat zwei Töchter aus erster Ehe hinterlassen: Frau O, die am 05.02.2010 ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben ist, und Frau I, die Antragstellerin.

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Die Erblasserin hinterließ mehrere Verfügungen von Todes wegen:

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1.       Ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, welches sie zusammen mit ihrem Ehemann am 07.07.1982 errichtet hat. Wegen des Inhalts des Testaments im Einzelnen wird auf das am 15.03.2013 im Verfahren 2 IV 109/13 des Amtsgerichts Heinsberg eröffnete Testament, dort Bl. 2 f., Bezug genommen. Mit diesem Testament wurde der Erbvertrag vom 22.11.1971 zu Urk.R.-Nr. #####/#### des Notars H in Heinsberg-Randerath, in dem die Erblasserin ihren Ehemann zum alleinigen unbeschränkten Erben eingesetzt hatte und zu dessen Ersatzerben dessen Töchter aus erster Ehe je zur Hälfte, aufgehoben. Wegen des weiteren Inhalts des Erbvertrages wird auf Bl. 11, 12 d. A. Bezug genommen.

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2.       Zwei inhaltsgleiche privatschriftliche Einzeltestamente vom 20.11.1996, bei denen es sich um Durchschriften mittels Kohlepapier „Blaupausen“ handelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die am 15.03.2014 im Verfahren 2 IV 109/13 des Amtsgerichts Heinsberg eröffneten Testamente Bezug genommen, dort Bl. 97 ff. und Hülle Bl.107.

8

3.       Ein notarielles Testament vom 04.09.2012 des Notars N in Hückelhoven, UR.Nr. #####/####, welches ein Vermächtnis bezüglich des Grundbesitzes AW 2 in Wassenberg enthält.

9

Frau I beantragt, aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 07.07.1982 einen Erbschein zu erteilen, durch den sie als alleinige Erbin der Erblasserin ausgewiesen wird.

10

Sie vertritt die Ansicht, dass sie in dem gemeinschaftlichen Testament vom 07.07.1982 als Schlusserbin eingesetzt worden ist und diese Erbeinsetzung für die Erblasserin Bindungswirkung entfaltet habe.

11

Der Beteiligte I4 sowie die von Frau G und von Herrn Rechtsanwalt T2 vertretenen Beteiligten vertreten die Ansicht, dass das gemeinschaftliche Testament vom 07.07.1982 hinsichtlich des Nachlasses der Erblasserin keine Bindungswirkung entfaltet habe.

12

Vor dem Landgericht Aachen wird unter dem Aktenzeichen 1 O 271/13 von der Beteiligten O2 ein Verfahren gegen die Beteiligten Peter und Beate I geführt auf Erteilung von Auskunft über den Bestand des Vermächtnisses sowie auf Erfüllung des Vermächtnisses aus dem Testament der Erblasserin vom 20.11.1996.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten der Verfügungen von Todes wegen und der durch die Beteiligten vertretenen Auffassungen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

14

II.

15

Die für die Erteilung des durch die Antragstellerin I beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen liegen vor.

16

In dem gemeinschaftlichen Testament vom 07.07.1982 haben die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann sich wechselseitig als Erben eingesetzt. Der Umstand, dass beim Vorversterben des Ehemannes neben der Erblasserin zu ½ die beiden Kinder des Ehemannes zu je 1/4 als Erben eingesetzt worden sind, steht dem nicht entgegen.

17

In diesem gemeinschaftlichen Testament haben die Erblasserin und ihr Ehemann ferner die beiden Kinder des Ehemannes je zu ½ zu Schluss-/Nacherben eingesetzt. Zwar ist diese Auslegung dem Wortlaut von Ziffer 2 des Testamentes nicht eindeutig zu entnehmen, jedoch lässt der gesamte Inhalt des Testamentes keine andere Deutung des gemeinsamen Willens der Ehegatten zu.

18

In Ziffer 2 des gemeinschaftlichen Testamentes ist der vorliegende Fall des Erstversterbens des Ehemannes festgelegt. Danach sind seine Ehefrau (Erblasserin) zu ½ und seine beiden Kinder je zu ¼ als Erben eingesetzt worden. Schluss- und Ersatzerben seiner Kinder sollen deren Abkömmlinge sein. Eine ausdrückliche Regelung in Bezug auf die Schlusserben des Erbteils der Erblasserin ist in Ziffer 2 nicht ausgeführt. Die Auslegung des weiteren Inhalts des Testamentes lässt jedoch nur den Schluss zu, dass die Erblasserin ebenfalls die beiden Kinder des Ehemannes als ihre Schlusserben eingesetzt hat.

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Dafür spricht zunächst, dass die Erblasserin in Ziffer 1 des gemeinschaftlichen Testamentes für den Fall ihres Erstversterbens bestimmt hat, dass die beiden Kinder ihres Ehemannes, den sie als ihren alleinigen Erben eingesetzt hat, seine Nacherben sein sollen. Ferner sollen die beiden Kinder auch die Ersatzerben des Ehemannes sein. Diese Regelung kann zwar alleine für den Fall bestimmt gewesen sein, dass der Ehemann das Erbe nach dem Vorversterben seiner Ehefrau ausschlägt. Allerdings ist in Verbindung mit Ziffer 5 des gemeinschaftlichen Testamentes eine Auslegung nur dahingehend möglich, dass die Erblasserin damit auch eine Regelung für den Fall des Vorversterbens des Ehemannes getroffen hat, also eine Ergänzung zu Ziffer 2. Denn in Ziffer 5 ist geregelt, dass bei einem gemeinsamen Ableben der Erblasserin und ihres Ehemannes die vorstehenden Verfügungen des Testamentes entsprechend gelten sollten. Die Erblasserin und ihr verstorbener Ehemann sind damit davon ausgegangen, dass sie in den vorstehenden Verfügungen ihres gemeinschaftlichen Testamentes jeweils dieselben Schlusserben bzw. Nacherben nach dem Tod des Letztlebenden bestimmt haben. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätten sie sich entscheiden müssen, ob für den Fall des gemeinsamen Ablebens die Bestimmung aus Ziffer 1 oder die Bestimmung nach dem alleinigen Wortlaut von Ziffer 2 ihres Testamentes gelten sollen. Da sie insgesamt auf die vorstehenden Regelungen Bezug genommen haben, sind die Erblasserin und ihr Ehemann davon ausgegangen, dass sie auch in den vorstehenden Regelungen bestimmt haben, dass nach dem Ableben des Längstlebenden das Vermögen den beiden Töchtern des Ehemannes zufallen sollte, ersatzweise den Abkömmlichen der Kinder.

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Diese Beidseitigkeit lässt zudem keine Zweifel daran, dass die Erblasserin und ihr Ehemann insoweit eine beidseitige Bindungswirkung hinsichtlich dieser Regelung wollten.

21

Da der Ehemann vorverstorben ist, hat dieses gemeinschaftliche Testament vom 07.07.1982 für die Erblasserin Bindungswirkung dahingehend, dass nach ihrem Tod die beiden Kinder des Ehemannes Erben geworden sind. Die Tochter des Ehemannes O ist am 05.02.2010 ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben, so dass sie als Erbin ausfällt. Damit ist die Antragstellerin alleinige Erbin der Erblasserin.

22

Eine Aussetzung des Verfahrens kam nicht in Betracht, da das Verfahren vor dem Landgericht Aachen keine Bindungswirkung für das vorliegende Erbscheinsverfahren entfaltet. Es betrifft lediglich Vermächtnisansprüche der Beteiligten O2, die gegen die Beteiligten Peter und Beate I geltend gemacht werden. Damit sind nicht alle Beteiligten des Erbscheinsverfahrens Parteien des Rechtsstreits vor dem Landgericht Aachen, so dass insoweit keine Rechtskrafterstreckung erfolgen kann (vgl. Weidlich in: Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Auflage, § 2353 Rdnr. 23).

23

III.

24

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des beantragten Erbscheins bis zur Rechtskraft des Feststellungsbeschluss zurückgestellt (§ 352 Abs. 2 FamFG).

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IV.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 80 ff. FamFG.

27

Der Gegenstandswert wird auf 2.000.000,00 €  festgesetzt.