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Amtsgericht Heinsberg·2 VI 217/19·10.07.2019

Erbscheinsantrag zurückgewiesen; Verweis auf früheren Feststellungsbeschluss

ZivilrechtErbrechtNachlassverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller I3 und T2 beantragten die Erteilung eines Erbscheins. Das Amtsgericht Heinsberg weist den Erbscheinsantrag kostenpflichtig zurück, da die Antragsteller nicht die rechtmäßigen Erben der Erblasserin sind. Zur Begründung wird auf einen früheren Feststellungsbeschluss (Az. 2 VI 294/13) verwiesen. Der Verfahrenswert wird auf 2.000.000,00 EUR festgesetzt.

Ausgang: Erbscheinsantrag der Antragsteller als unbegründet abgewiesen; Verfahrenswert 2.000.000,00 EUR; Verweis auf früheren Feststellungsbeschluss

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Erbschein ist nicht zu erteilen, wenn die Antragsteller nicht die rechtmäßigen Erben der Erblasserin sind.

2

Das zuständige Gericht kann zur Begründung der Versagung eines Erbscheins auf die Feststellungen eines früheren Feststellungsbeschlusses verweisen.

3

Die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags kann kostenpflichtig erfolgen; das Gericht hat in diesem Fall den Verfahrenswert festzusetzen.

Tenor

Der Erbscheinsantrag von I3, T2, 52525 Heinsberg vom 28.03.2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 2.000.000,00 Euro EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Erbschein ist nicht zu erteilen, da es sich bei dem Antragsteller und I2, geboren am 02.06.1965, nicht um die rechtmäßigen Erben der Erblasserin handelt. Zu den Gründen wird auf den Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts Heinsberg, Aktenzeichen 2 VI 294/13, vom 12.09.2014 verwiesen.